Leistungsfähigkeit. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Pflegebedürftigen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen wollen, entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung betreute - Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen innerhalb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die Pflege und Versorgung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der Tagespflege und jeweils mindestens 12 Stunden in der Nachtpflege täglich zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Pflegerische Versorgung in Einrichtungen Der Teilstationären Pflege
Leistungsfähigkeit. Die Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihrer personellen und räumlichen Kapazitäten verpflichtet, die Pflegebedürftigen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen wollen, Pflegebedürftigen entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, welche die Pflege- leistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht be- steht nicht, wenn die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung betreute - besondere Zielgruppe einer Aufnahme entgegenstehtent- gegensteht. Die Vereinbarung im Versorgungsvertrag soll keine Beschränkung auf die Versor- gung Pflegebedürftiger bestimmter Pflegestufen enthalten. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege teilstationären Pflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen innerhalb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die Pflege und Versorgung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der Tagespflege und jeweils mindestens bzw. min- destens 12 Stunden in der Nachtpflege täglich zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen ande- ren Einrichtungen geschehen.
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Leistungsfähigkeit. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die PflegebedürftigenPflegebedürftigen entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtungen Einrichtung in Anspruch nehmen wollen, entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung betreute - Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen innerhalb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die sind Pflege und Versorgung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der Tagespflege und und/oder jeweils mindestens 12 Stunden in der Nachtpflege täglich zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.
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Leistungsfähigkeit. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtetim Rahmen ihrer personellen und räumlichen Kapazitäten verpflich- tet, die Pflegebedürftigen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen wollen, Pflegebedürftigen entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, welche die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung betreute - besondere Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht. Die Vereinbarung im Versorgungsvertrag soll keine Beschränkung auf die Ver- sorgung Pflegebedürftiger bestimmter Pflegegrade enthalten. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege teilstatio- nären Pflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen innerhalb inner- halb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die Pflege und Versorgung Versor- gung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der Tagespflege und jeweils teilstationä- ren Pflege bzw. mindestens 12 Stunden in der Nachtpflege täglich zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.
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