Common use of Leistungsfähigkeit Clause in Contracts

Leistungsfähigkeit. (1) Die Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihrer personellen und räumlichen Kapazitäten verpflich- tet, die Pflegebedürftigen entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, welche die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die von der Einrichtung betreute besondere Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht. Die Vereinbarung im Versorgungsvertrag soll keine Beschränkung auf die Ver- sorgung Pflegebedürftiger bestimmter Pflegegrade enthalten. Einrichtungen der teilstatio- nären Pflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen inner- halb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die Pflege und Versor- gung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der teilstationä- ren Pflege bzw. mindestens 12 Stunden in der Nachtpflege zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.

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Leistungsfähigkeit. (1) Die Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihrer personellen und räumlichen Kapazitäten verpflich- tetverpflichtet, die Pflegebedürftigen entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, welche die die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung betreute besondere - Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht. Die Vereinbarung im Versorgungsvertrag soll keine Beschränkung auf die Ver- sorgung Pflegebedürftiger bestimmter Pflegegrade enthalten. Einrichtungen der teilstatio- nären Pflege Tages- und Nachtpflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen inner- halb innerhalb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die sind Pflege und Versor- gung Versorgung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der teilstationä- ren Pflege bzw. Tagespflege und/oder jeweils mindestens 12 Stunden in der Nachtpflege täglich zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.

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Samples: Rahmenvertrag Gemäß

Leistungsfähigkeit. (1) Die Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihrer personellen und räumlichen Kapazitäten verpflich- tetverpflichtet, die Pflegebedürftigen Pflegebedürftigen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen wollen, entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, welche die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung betreute besondere - Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht. Die Vereinbarung im Versorgungsvertrag soll keine Beschränkung auf die Ver- sorgung Pflegebedürftiger bestimmter Pflegegrade enthalten. Einrichtungen der teilstatio- nären Pflege Tages- und Nachtpflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen inner- halb innerhalb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die Pflege und Versor- gung Versorgung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der teilstationä- ren Pflege bzw. Tagespflege und jeweils mindestens 12 Stunden in der Nachtpflege täglich zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.

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Samples: Rahmenvertrag

Leistungsfähigkeit. (1) Die Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihrer personellen und räumlichen Kapazitäten verpflich- tetverpflichtet, die Pflegebedürftigen entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, welche die Pflegeleistungen Pflege- leistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht be- steht nicht, wenn die von der Einrichtung betreute besondere Zielgruppe einer Aufnahme entgegenstehtent- gegensteht. Die Vereinbarung im Versorgungsvertrag soll keine Beschränkung auf die Ver- sorgung Versor- gung Pflegebedürftiger bestimmter Pflegegrade Pflegestufen enthalten. Einrichtungen der teilstatio- nären teilstationären Pflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen inner- halb innerhalb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die Pflege und Versor- gung Versorgung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der teilstationä- ren Pflege Tagespflege bzw. mindestens min- destens 12 Stunden in der Nachtpflege zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen ande- ren Einrichtungen geschehen.

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Samples: Rahmenvertrag