Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit Musterklauseln

Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 8.1 PI Company kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn PI Company die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat PI Company beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der PI Company, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der PI Company die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen PI Company mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von PI Company verursacht worden sind. 8.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, ist PI Company berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verschiebung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von 8.1 die Leistung von PI Company dauerhaft unmöglich, so wird PI Company von ihren Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von PI Company zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 9.2 bis 9.6.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 6.1. ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und ADVISER die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters von ADVISER, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. 6.2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Xxxxxx 6.1. die Leistung von ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx dauerhaft unmöglich, so wird ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx von seinen Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx zu vertreten ist, gelten ergänzend Ziffern 7.2. bis 7.4. 6.3. Die Stornierung eines Seminars, Referats oder Workshops durch den Mandanten, die spätestens 30 Tage vor Veranstaltungs- oder Seminarbeginn bei ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx eintrifft, befreit den Mandanten von der Zahlung des Honorars. Bei Stornierung oder Umbuchung bis 14 Tage vorher sind 50% des vereinbarten Nettohonorars zu entrichten, danach 100% 6.4. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. Wird die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin aus Gründen, die in die Sphäre des Kunden fallen erschwert oder unmöglich, so gelten folgende Rechtsfolgen: - Hat der Kunde diese nicht zu vertreten, wird die Leistungserbringung der Auftragnehmerin in zeitlicher Hinsicht angepasst durch eine angemessene Verlängerung des Leistungszeitraums. - Hat der Kunde diese zu vertreten, obliegt es den Parteien eine neue Vereinbarung zu schließen. Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt jedoch auch für den bisherigen Auftrag bestehen. In beiden Fällen führen die entstehenden Verzögerungen bei der Leistungserbringung nicht zum Verzug der Auftragnehmerin. Für den Fall der unverschuldeten Verhinderung gelten folgende Regelungen: - Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt bestehen. - Mehrkosten, die durch das Leistungshindernis entstanden sind, müssen von dem Kunden ausgeglichen werden. Die Auftragnehmerin erstellt entsprechende Rechnungen. - Können Kosten z.B. Personalkosten durch anderweitige Verwendung während des ursprünglichen Leistungszeitraums reduziert werden, so reduziert sich der unter dem zweiten Spiegelstrich genannten Kosten entsprechend. Kann die Leistung der Auftragnehmerin aufgrund höherer Gewalt zeitweise oder endgültig nicht erbracht werden, entfällt die Leistungspflicht der Auftragnehmerin entsprechend. Höhere Gewalt umfasst vor allen – aber nicht abschließend – Streiks, Aussperrungen, Tod oder längere Krankheit eines mit dem Auftrag befassten Mitarbeiters der Auftragnehmerin oder von ihr beauftragten Dritten. In diesem Fall können die Leistungszeiträume und Leistungsinhalte einvernehmlich angepasst werden. Kommt es zu keiner Einigung, hat der Kunde nur die bis zum Eintritt der Verhinderung erbrachte Leistungen der Auftragnehmerin zu vergüten. Kommt es zu einer Einigung, werden in dieser auch Regelungen zur Vergütung getroffen.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 4.1 Das DWW kommt mit seinen Leistungen in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und das DWW die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat das DWW beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der/ des für das Projekt vorgesehenen Mitarbeitenden des DWW, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und dem DWW die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen das DWW mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und vom DWW verursacht worden sind. 4.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist das DWW berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Xxxx. 4.1 die Leistung des DWW dauerhaft unmöglich, so wird das DWW von seinen Vertragsverpflichtungen frei. 4.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit vom DWW zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziff. 5.2 bis 5.5.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 4.1. CarajanDB kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und CarajanDB die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat CarajanDB beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehen Beraters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen CarajanDB mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von CarajanDB verursacht worden sind. 4.2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist CarajanDB berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 4.1 die Leistung von CarajanDB dauerhaft unmöglich, so wird CarajanDB von ihren Vertragspflichten frei. 4.3. Rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden durch CarajanDB nicht erbracht.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 1.4.1. Soweit der für das Projekt vorgesehene Mitarbeiter der Beraterin – bei Vertragsabschluss unvorhersehbar – ausfällt, ist die Beraterin nach Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag den Mitarbeiter gegen eine entsprechend qualifizierte Ersatzperson auszuwechseln. Der Auftraggeber wird sein Einverständnis hierzu geben, wenn die Ablösung des bisherigen Mitarbeiters organisatorisch zwingend erforderlich ist und die Beraterin eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Die Beraterin ist wahlweise berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 6.1 Die Anbieterin kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese verbindliche Fristen vereinbart wurden und die Anbieterin diese Verzögerung zu vertreten hat. 6.2 Nicht zu vertreten hat die Anbieterin eine Verzögerung aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit oder Mitwirkung des Kunden, aufgrund verzögerter bürokratischer Abläufe, aufgrund höherer Gewalt und anderer Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. 6.3 Sind die Leistungsverzögerungen von vorübergehender Natur, so ist die Anbieterin berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. 6.4 Wird dagegen durch die Hindernisse die Leistung unmöglich, so wird die Anbieterin von ihren Vertragspflichten frei.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 8.1 papilio AG kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungs- oder Liefertermine als Fixtermine vereinbart sind. Für Schaden, der dem Kunden infolge eines allfälligen Verzugs entsteht, haftet papilio AG nur insoweit, als sie den Verzugseintritt zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat papilio AG beispielsweise einen unvor- hergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Be- raters der papilio AG, höhere Gewalt und andere Ereig- nisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der papilio AG die vereinbarte Leistung zumindest vor- übergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschwe- ren. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen papilio AG mittelbar oder unmittelbar betroffen ist. 8.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist papilio AG berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verschiebung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hinder- nisse im Sinn von 8.1 die Leistung von papilio AG dauerhaft unmöglich, so wird papilio AG von ihren Vertragspflichten frei.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 5.1 Die pTC kommt mit ihrern Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die pTC die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die pTC beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der pTC, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der pTC die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die pTC mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der pTC verursacht worden sind. 5.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die pTC berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 5.1 die Leistung der pTC dauerhaft unmöglich, so wird die pTC von ihren Vertragspflichten frei. 5.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der pTC zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 ff.

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.