Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit Musterklauseln

Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 8.1 PI Company kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn PI Company die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat PI Company beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der PI Company, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der PI Company die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen PI Company mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von PI Company verursacht worden sind.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 5.1 Die pTC kommt mit ihrern Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die pTC die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die pTC beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der pTC, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der pTC die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die pTC mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der pTC verursacht worden sind.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 6.1 Die Anbieterin kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese verbindliche Fristen vereinbart wurden und die Anbieterin diese Verzögerung zu vertreten hat.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 1.4.1. Soweit der für das Projekt vorgesehene Mitarbeiter der Beraterin – bei Vertragsabschluss unvorhersehbar – ausfällt, ist die Beraterin nach Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag den Mitarbeiter gegen eine entsprechend qualifizierte Ersatzperson auszuwechseln. Der Auftraggeber wird sein Einverständnis hierzu geben, wenn die Ablösung des bisherigen Mitarbeiters organisatorisch zwingend erforderlich ist und die Beraterin eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Die Beraterin ist wahlweise berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 8.1 papilio AG kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungs- oder Liefertermine als Fixtermine vereinbart sind. Für Schaden, der dem Kunden infolge eines allfälligen Verzugs entsteht, haftet papilio AG nur insoweit, als sie den Verzugseintritt zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat papilio AG beispielsweise einen unvor- hergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Be- raters der papilio AG, höhere Gewalt und andere Ereig- nisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der papilio AG die vereinbarte Leistung zumindest vor- übergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschwe- ren. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen papilio AG mittelbar oder unmittelbar betroffen ist.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 4.1 Das DWW kommt mit seinen Leistungen in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und das DWW die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat das DWW beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der/ des für das Projekt vorgesehenen Mitarbeitenden des DWW, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und dem DWW die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen das DWW mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und vom DWW verursacht worden sind.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. Wird die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin aus Gründen, die in die Sphäre des Kunden fallen erschwert oder unmöglich, so gelten folgende Rechtsfolgen: - Hat der Kunde diese nicht zu vertreten, wird die Leistungserbringung der Auftragnehmerin in zeitlicher Hinsicht angepasst durch eine angemessene Verlängerung des Leistungszeitraums. - Hat der Kunde diese zu vertreten, obliegt es den Parteien eine neue Vereinbarung zu schließen. Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt jedoch auch für den bisherigen Auftrag bestehen. In beiden Fällen führen die entstehenden Verzögerungen bei der Leistungserbringung nicht zum Verzug der Auftragnehmerin. Für den Fall der unverschuldeten Verhinderung gelten folgende Regelungen: - Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt bestehen. - Mehrkosten, die durch das Leistungshindernis entstanden sind, müssen von dem Kunden ausgeglichen werden. Die Auftragnehmerin erstellt entsprechende Rechnungen. - Können Kosten z.B. Personalkosten durch anderweitige Verwendung während des ursprünglichen Leistungszeitraums reduziert werden, so reduziert sich der unter dem zweiten Spiegelstrich genannten Kosten entsprechend. Kann die Leistung der Auftragnehmerin aufgrund höherer Gewalt zeitweise oder endgültig nicht erbracht werden, entfällt die Leistungspflicht der Auftragnehmerin entsprechend. Höhere Gewalt umfasst vor allen – aber nicht abschließend – Streiks, Aussperrungen, Tod oder längere Krankheit eines mit dem Auftrag befassten Mitarbeiters der Auftragnehmerin oder von ihr beauftragten Dritten. In diesem Fall können die Leistungszeiträume und Leistungsinhalte einvernehmlich angepasst werden. Kommt es zu keiner Einigung, hat der Kunde nur die bis zum Eintritt der Verhinderung erbrachte Leistungen der Auftragnehmerin zu vergüten. Kommt es zu einer Einigung, werden in dieser auch Regelungen zur Vergütung getroffen.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 4.1. CarajanDB kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und CarajanDB die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat CarajanDB beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehen Beraters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen CarajanDB mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von CarajanDB verursacht worden sind.
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit. 6.1. ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und ADVISER die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters von ADVISER, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

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