Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten. 6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. Wir gewährleisten nicht die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Services oder die Behebung aller Fehler der Services oder die Erfüllung Ihrer Anforderungen oder Erwartungen durch die Services. Wir sind nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten oder den Inhalten Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben. 6.3 Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, eine schriftliche Rüge zukommen zu lassen, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Request-Nummer). Unterbleibt eine solche Rüge, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen. 6.4 Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: Oracle Cloud Services Agreement, Oracle Cloud Services Agreement, Oracle Cloud Services Agreement
Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags des Rahmenvertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. .
6.3 Wir gewährleisten nicht die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Services oder die Behebung aller Fehler der Services oder die Erfüllung Ihrer Anforderungen oder Erwartungen durch die Services. Wir sind nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten oder den Inhalten Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben.
6.3 6.4 Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, eine schriftliche Rüge zukommen zu lassen, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Request-Nummer). Unterbleibt eine solche Rüge, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen.
6.4 6.5 Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Leistungsstörungen. 6.1 6.1. Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
6.2 6.2. Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. Wir gewährleisten nicht die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Services oder die Behebung aller Fehler der Services oder die Erfüllung Ihrer Anforderungen oder Erwartungen durch die Services. Wir sind nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten oder den Inhalten Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben.
6.3 6.3. Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, eine schriftliche Rüge zukommen zu lassen, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Request-Nummer). Unterbleibt eine solche Rüge, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen.
6.4 6.4. Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: Oracle Cloud Services Agreement, Oracle Cloud Services Agreement
Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags des Rahmenvertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. .
6.3 Wir gewährleisten nicht die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Services oder die Behebung aller Fehler der Services oder die Erfüllung Ihrer Anforderungen oder Erwartungen durch die Services. Wir sind nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten oder den Inhalten Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben.
6.3 6.4 Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, eine schriftliche Rüge zukommen zu lassen, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Request-Request- Nummer). Unterbleibt eine solche Rüge, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen.
6.4 6.5 Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: General Terms and Conditions Agreement, General Terms and Conditions Agreement
Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags Rahmenvertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. Wir gewährleisten nicht die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Services oder die Behebung aller Fehler der Services oder die Erfüllung Ihrer Anforderungen oder Erwartungen durch die Services. Wir sind nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten oder den Inhalten Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben.
6.3 Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, eine schriftliche Rüge zukommen zu lassen, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Request-Nummer). Unterbleibt eine solche Rüge, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen.
6.4 Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags des Rahmenvertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. Wir gewährleisten nicht die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Services oder die Behebung aller Fehler der Services oder die Erfüllung Ihrer Anforderungen oder Erwartungen durch die Services. Wir sind nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten oder den Inhalten Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben.
6.3 Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, eine schriftliche Rüge zukommen zu lassen, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Request-Nummer). Unterbleibt eine solche Rüge, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen.
6.4 Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: General Terms and Conditions
Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. Wir gewährleisten nicht die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Services oder die Behebung aller Fehler der Services oder die Erfüllung Ihrer Anforderungen oder Erwartungen durch die Services. Wir sind nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten oder den Inhalten Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben.
6.3 Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, eine schriftliche Rüge zukommen zu lassen, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Request-Nummer). Unterbleibt eine solche Rüge, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen.
6.4 Auf eine Rüge nach Abschnitt Ziffer 6.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt Ziffer 7 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt Ziffer 6.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: Oracle Cloud Services Agreement
Leistungsstörungen. 6.1 12.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. Wir gewährleisten 12.2 Oracle gewährleistet nicht (a) die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Cloud Services oder die Behebung aller Fehler der Cloud Services, (b) die Funktion der Cloud Services in Kombination mit Ihren Inhalten oder Ihren Anwendungen oder mit jeglicher anderer Hardware und Software oder mit Systemen oder Daten, die nicht von Oracle stammen, oder (c) die Erfüllung Ihrer Anforderungen Anforderungen, Spezifikationen oder Erwartungen durch die Cloud Services, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich zum Inhalt Ihres Auftrags gemacht. Wir sind Sie erkennen an, dass Oracle die Datenübermittlung mit Kommunikationsmitteln wie dem Internet nicht kontrolliert und dass die Cloud Services möglicherweise Einschränkungen, Verzögerungen und anderen Problemen ausgesetzt sein können, die bei der Verwendung derartiger Kommunikationsmittel auftreten können. Oracle ist nicht für Verzögerungen, Lieferausfälle oder sonstige Schäden verantwortlich, die aufgrund solcher Probleme entstehen. Oracle ist nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Cloud Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten Inhalten, Ihren Anwendungen oder den Inhalten Dritter ergeben. Oracle macht keine Aussagen oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergebenZusicherungen und gewährt keine Garantie bezüglich der Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit oder Nützlichkeit der Inhalte Dritter und schließt jegliche Haftung für oder im Zusammenhang mit den Inhalten Dritter ab.
6.3 12.3 Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, schriftlich gegenüber Oracle zu rügen und die tatsächlichen Umstände der Leistungsstörung darzulegen. Haben Sie zu demselben Fall bei Oracle bereits eine schriftliche Rüge zukommen zu lassenService Request gestellt, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Requestmüssen Sie auch die entsprechende Service-Nummer)Nummer angeben. Unterbleibt eine solche RügeRüge gemäß den vorstehenden Bestimmungen, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen.
6.4 12.4 Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 Ziffer 12.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 Ziffer 13 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 Ziffer 12.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: Auftragsdokument
Leistungsstörungen. 6.1 12.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. Wir gewährleisten 12.2 Oracle gewährleistet nicht (a) die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Cloud Services oder die Behebung aller Fehler der Cloud Services, (b) die Funktion der Cloud Services in Kombination mit Ihren Inhalten oder Ihren Anwendungen oder mit jeglicher anderer Hardware und Software oder mit Systemen oder Daten, die nicht von Oracle stammen, oder (c) die Erfüllung Ihrer Anforderungen Anforderungen, Spezifikationen oder Erwartungen durch die Cloud Services, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich zum Inhalt Ihres Auftrags gemacht. Wir sind Sie erkennen an, dass Oracle die Datenübermittlung mit Kommunikationsmitteln wie dem Internet nicht kontrolliert und dass die Cloud Services möglicherweise Einschränkungen, Verzögerungen und anderen Problemen ausgesetzt sein können, die bei der Verwendung derartiger Kommunikationsmittel auftreten können. Oracle ist nicht für Verzögerungen, Lieferausfälle oder sonstige Schäden verantwortlich, die aufgrund solcher Probleme entstehen. Oracle ist nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Cloud Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten Inhalten, Ihren Anwendungen oder den Inhalten Dritter ergeben. Oracle macht keine Aussagen oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben.
6.3 Tritt Zusicherungen und gewährt keine Garantie bezüglich der Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit oder Nützlichkeit der Inhalte Dritter und schließt jegliche Haftung für oder im Zusammenhang mit den Inhalten Dritter ab. 12.3Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, schriftlich gegenüber Oracle zu rügen und die tatsächlichen Umstände der Leistungsstörung darzulegen. Haben Sie zu demselben Fall bei Oracle bereits eine schriftliche Rüge zukommen zu lassenService Request gestellt, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Requestmüssen Sie auch die entsprechende Service-Nummer)Nummer angeben. Unterbleibt eine solche RügeRüge gemäß den vorstehenden Bestimmungen, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen.
6.4 12.4 Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 Ziffer 12.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 Ziffer 13 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 Ziffer 12.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: Contract
Leistungsstörungen. 6.1 Die Parteien sind sich einigVertragsparteien stimmen zu, dass die es sich bei den im Rahmen dieses des Vertrags geschuldeten zu erbringenden Cloud Services einen neuartigen um eine neuartige und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen andere Art von Service handelt, und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen bei einer mangelhaften Leistungserfüllung die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften spezifischen Gewährleistungsbestimmungen des BGB-Schuldrechts den Interessen nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht im Interesse der Parteien nicht gerecht würdeVertragsparteien wäre. Es Aus diesem Grunde wird daher vereinbartzugestimmt, dass ausschließlich die folgenden Bestimmungen im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen etwaiger mangelhafter Leistungserfüllung gelten.
6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums die Services mit wirtschaftlich vernünftiger angemessener Sorgfalt und Fertigkeit Kompetenz in allen sämtlichen wesentlichen Belangen Aspekten erbringen, wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werdenvorgesehen. Wir gewährleisten nicht weder die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung Durchführung der Services oder noch die Behebung aller Fehler der Services oder noch die Erfüllung Ihrer ihrer Anforderungen oder Erwartungen durch die Services. Wir sind nicht verantwortlich für Probleme im Zusammenhang mit der LeistungDurchführung, der Funktion dem Betrieb oder der Sicherheit der Services verantwortlichServices, die sich aus Ihren Inhalten Ihrem Inhalt oder den Inhalten dem Inhalt Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen Services ergeben, die Dritte erbringen.
6.3 Tritt eine Leistungsstörung aufKommt es zu einer Schlechtleistung, so sind legen Sie verpflichtet, uns unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung und spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab KenntnisWochen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangen, eine schriftliche Rüge zukommen zu lassenMitteilung vor, welche den Fehler in den Mangel der Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden einschließlich, soweit zutreffend, der Nummer des Service Request-NummerRequests, über den uns der Mangel der Services mitgeteilt wird). Unterbleibt eine solche RügeSollten Sie Oracle nicht entsprechend den Maßgaben dieses Absatzes in Kenntnis setzen, sind die Ansprüche und Rechte wegen aus dem jeweiligen Fall der jeweiligen LeistungsstörungSchlechtleistung ausgenommen, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossendiese beobachten könnten.
6.4 Auf Haben Sie eine Rüge nach Mitteilung gemäß Abschnitt 6.3 hin sind eingereicht, räumen Sie verpflichtetOracle die Möglichkeit ein, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung den mitgeteilten Fall der Schlechtleistung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine gelten etwaige Pflichtverletzung Pflichtverstöße von Oracle als behoben. Kann Lässt sich die Leistungsstörung dagegen Schlechtleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werdenbeheben, so haben sind Sie das Rechtberechtigt, den jeweils betroffenen betreffenden Auftrag mit aus wichtigem Grund unter Wahrung einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich Nachfrist zu kündigen. Hat Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schlechtleistung durch Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder kann Ihnen neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in vorgenannten Kündigungsrecht ein Anspruch auf Schadenersatz vorbehaltlich der Beschränkungen aus Abschnitt 7 festgelegten Umfang geltend machenentstehen. Sämtliche Ansprüche und oder Rechte wegen einer Leistungsstörung Schlechtleistung verjähren in innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt nachdem dies zum ersten Mal mitgeteilt wurde oder nach gemäß Abschnitt 6.3 hätte gerügt mitgeteilt werden müssen.
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Leistungsstörungen. 6.1 12.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrags geschuldeten Cloud Services einen neuartigen und vielgestaltigen Leistungstyp darstellen und dass im Fall etwaiger Leistungsstörungen die Anwendung der besonderen Gewährleistungsvorschriften des BGB-Schuldrechts den Interessen der Parteien nicht gerecht würde. Es wird daher vereinbart, dass im Zusammenhang mit Leistungsstörungen stattdessen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
6.2 Wir gewährleisten, dass wir die Services während des Leistungszeitraums mit wirtschaftlich vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit in allen wesentlichen Belangen wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt erbringen werden. Wir gewährleisten 12.2 Oracle gewährleistet nicht (a) die fehler- oder unterbrechungsfreie Erbringung der Cloud Services oder die Behebung aller Fehler der Cloud Services, (b) die Funktion der Cloud Services in Kombination mit Ihren Inhalten oder Ihren Anwendungen oder mit jeglicher anderer Hardware und Software oder mit Systemen oder Daten, die nicht von Oracle stammen, oder (c) die Erfüllung Ihrer Anforderungen Anforderungen, Spezifikationen oder Erwartungen durch die Cloud Services, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich zum Inhalt Ihres Auftrags gemacht. Wir sind Sie erkennen an, dass Oracle die Datenübermittlung mit Kommunikationsmitteln wie dem Internet nicht kontrolliert und dass die Cloud Services möglicherweise Einschränkungen, Verzögerungen und anderen Problemen ausgesetzt sein können, die bei der Verwendung derartiger Kommunikationsmittel auftreten können. Oracle ist nicht für Verzögerungen, Lieferausfälle oder sonstige Schäden verantwortlich, die aufgrund solcher Probleme entstehen. Oracle ist nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Leistung, der Funktion oder der Sicherheit der Cloud Services verantwortlich, die sich aus Ihren Inhalten Inhalten, Ihren Anwendungen oder den Inhalten Dritter oder aus von Dritten erbrachten Leistungen ergeben.
6.3 12.3 Tritt eine Leistungsstörung auf, so sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, schriftlich gegenüber Oracle zu rügen und die tatsächlichen Umstände der Leistungsstörung darzulegen. Haben Sie zu demselben Fall bei Oracle bereits eine schriftliche Rüge zukommen zu lassenService Request gestellt, welche den Fehler in den Services beschreibt (einschließlich einer möglicherweise bereits vorliegenden Service Requestmüssen Sie auch die entsprechende Service-Nummer)Nummer angeben. Unterbleibt eine solche RügeRüge gemäß den vor- stehenden Bestimmungen, sind Ansprüche und Rechte wegen der jeweiligen Leistungsstörung, soweit sie für Sie erkennbar war, ausgeschlossen.
6.4 12.4 Auf eine Rüge nach Abschnitt 6.3 Ziffer 12.3 hin sind Sie verpflichtet, Oracle Gelegenheit zu geben, die gerügte Leistungsstörung zu beheben. Wenn dies im Wesentlichen gelingt, so gilt eine etwaige Pflichtverletzung von Oracle als behoben. Kann die Leistungsstörung dagegen innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, so haben Sie das Recht, den jeweils betroffenen Auftrag mit einer angemessenen Auslauffrist außerordentlich zu kündigen. Hat Oracle die Leistungsstörung zu vertreten, so können Sie statt oder neben einer Kündigung den Ihnen entstandenen Schaden in dem in Abschnitt 7 Ziffer 13 festgelegten Umfang geltend machen. Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen einer Leistungsstörung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals gerügt wurde oder nach Abschnitt 6.3 Ziffer 12.3 hätte gerügt werden müssen.
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Sources: Auftragsdokument