Beweislast Musterklauseln

Beweislast. 25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, dass dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, dass er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat. 25.2 Der Beweis dafür, dass ein Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, dass der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt. 25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.
Beweislast. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängelfreiheit oder nur geringfügiger Mängel trägt die:der Auftragnehmer:in. Bei einer nachweislich ungerechtfertigten Mängelmeldung werden die Kosten für die:den Auftragnehmer:in ersetzt.
Beweislast eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von ROTA ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Xxxxx ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Beweislast. Der AN hat in jedem Fall zu beweisen, dass ihn an der Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit kein Verschulden trifft. Ebenso trifft ihn die Beweislast dafür, dass anstelle des groben Verschuldens nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Beweislast. Im sogenannten Arzthaftungsrecht, das trotz seines Namens auch für Psychothera- peuten zutrifft, haben Beweislastregeln eine zentrale Bedeutung. Denn im deutschen Zivilprozess muss grundsätzlich jeder die für ihn günstigen Umstände darlegen und beweisen – und das ist schwierig. Beweisen heißt, dass der entsprechende Umstand nach der Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, und dies ist bei komplexen Abläufen mit unterschiedlichen möglichen Ursachen sehr schwierig. Deshalb hat die Rechtsprechung Beweiserleichterung ge- schaffen. In bestimmten Fällen wird ein Zusammenhang vermutet und dieser muss in einem Haftungsprozess nicht mehr bewiesen werden. Eine Beweisregel des § 630h Absatz 3 BGB soll an dieser Stelle besonders hervorgehoben werden: Die mündliche Einwilligung eines Patienten in die Behandlung ist zu dokumentieren. Erfolgt dies nicht, so würde in einem Haftungsprozess zunächst vermutet, dass sie auch nicht erfolgt ist. Das wiederum hätte die Konsequenz, dass das Gericht davon ausgehen würde, dass der Patient ohne Einwilligung behandelt worden ist. Daher soll- ten Psychotherapeuten auch aus diesem Grund auf eine ordnungsgemäße Dokumen- tation achten.
Beweislast. Die Beweislast für das Vorliegen nur geringfügiger Mängel trägt der Auftragnehmer.
Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von PICS ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.