Beweislast Musterklauseln

Beweislast. 25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, dass dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, dass er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
Beweislast. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängelfreiheit oder nur geringfügiger Mängel trägt der Auftragnehmer. Bei einer nachweislich ungerechtfertigten Mängelmeldung werden die Kosten für den Auf- tragnehmer ersetzt.
Beweislast eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von ROTA ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Xxxxxxx ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Beweislast. Der AN hat in jedem Fall zu beweisen, dass ihn an der Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit kein Verschulden trifft. Ebenso trifft ihn die Beweislast dafür, dass anstelle des groben Verschuldens nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Beweislast. Die Beweislast für das Vorliegen nur geringfügiger Mängel trägt der Auftragnehmer.
Beweislast. Im sogenannten Arzthaftungsrecht, das trotz seines Namens auch für Psychothera- peuten zutrifft, haben Beweislastregeln eine zentrale Bedeutung. Denn im deutschen Zivilprozess muss grundsätzlich jeder die für ihn günstigen Umstände darlegen und beweisen – und das ist schwierig. Beweisen heißt, dass der entsprechende Umstand nach der Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, und dies ist bei komplexen Abläufen mit unterschiedlichen möglichen Ursachen sehr schwierig. Deshalb hat die Rechtsprechung Beweiserleichterung ge- schaffen. In bestimmten Fällen wird ein Zusammenhang vermutet und dieser muss in einem Haftungsprozess nicht mehr bewiesen werden. Eine Beweisregel des § 630h Absatz 3 BGB soll an dieser Stelle besonders hervorgehoben werden: Die mündliche Einwilligung eines Patienten in die Behandlung ist zu dokumentieren. Erfolgt dies nicht, so würde in einem Haftungsprozess zunächst vermutet, dass sie auch nicht erfolgt ist. Das wiederum hätte die Konsequenz, dass das Gericht davon ausgehen würde, dass der Patient ohne Einwilligung behandelt worden ist. Daher soll- ten Psychotherapeuten auch aus diesem Grund auf eine ordnungsgemäße Dokumen- tation achten.
Beweislast. § 1. Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in Artikel 23 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt dem Beförderer. § 2. Legt der Beförderer dar, dass der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 23 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. § 3. Die Vermutung gemäß § 2 gilt im Falle des Artikels 23 § 3 Buchst. a) nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Frachtstücke.