Freiheit von Rechten Dritter. Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der IT-Komponenten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeden Schaden ersetzen, den dieser aus nachgewiesener Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet. Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern.
Freiheit von Rechten Dritter. 10.1. Der AUFTRAGNEHMER steht dafür ein, dass die erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen.
Freiheit von Rechten Dritter. Wird die Auftraggeberin wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter auf- grund der Nutzung der IT-Komponenten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird die Auftraggeberin die:den Auftragnehmer:in unverzüglich in- formieren. Die Auftraggeberin wird der:dem Auftragnehmer:in die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. Die:Der Auftragnehmer:in wird der Auftraggeberin jeden Schaden im Rahmen der Regelung von Punkt 8.6 ersetzen, den diese aus nachgewiesener Verletzung von Immaterialgüter- rechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftrag- nehmers erleidet. Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die die Auftraggeberin mit Zustimmung der Auftragnehmerin bzw. des Auf- tragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird die:der Auftragnehmer:in nicht un- billig verweigern.
Freiheit von Rechten Dritter. Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Urheber-, Warenzeichen- oder Patentrechten Dritter aufgrund der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen oder droht in An- spruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.
Freiheit von Rechten Dritter. 13.1. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm zu erbringende Lieferung bzw Leistung frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigen bzw. ausschließen könnten.
Freiheit von Rechten Dritter. 24.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass KAUTEX durch den Bezug, Besitz, das Anbieten, die Nutzung oder Weiterveräußerung des Investitionsgutes keine geistigen Eigentumsrechte Drit- ter, insbesondere keine Marken-, Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Ge- schmacksmuster-, Ausstattungs-, Design- oder Urheberrechte Dritter (inklusive entsprechen- der Schutzrechtsanmeldungen) („Schutzrechte“) im Ursprungsland des Auftragnehmers, so- wie in der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union (zur Zeit des Vertragsab- schlusses), Großbritannien, den USA, Xxxxxx, Xxxxxx Xxxx, Xxxxx, Indien, Japan verletzt. Verletzt der Auftragnehmer diese Pflicht schuldhaft, so stellt er KAUTEX auf erste Anforde- rung von KAUTEX von jedweden Ansprüchen Dritter aus solchen tatsächlichen oder behaup- teten Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die KAUTEX in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Vertei- digungskosten einerseits und Kosten, die aus der Beachtung einer möglichen Unterlassungs- pflicht resultieren, andererseits.
Freiheit von Rechten Dritter. Die Ingenico Payment Services versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, dass nach ihrer Kenntnis das Terminal frei von solchen Rechten Dritter ist, die einen Unterlassungsanspruch begründen könnten, und dass die vertragsgemäße Nutzung des Terminals nicht in fremde Schutzrechte eingreift. Das Unternehmen wird die Ingenico Payment Services unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Ingenico Payment Services erstattet dem Unternehmen dessen Verteidigungskosten in angemessenem Umfang, wobei der Ingenico Payment Services die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt oder unmöglich, so hat die Ingenico Payment Services in einem für das Unternehmen zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder das Terminal ganz oder teilweise auszutauschen. Wenn es der Ingenico Payment Services nicht gelingt, nach den vorstehenden Regeln Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist das Unternehmen zum Rücktritt oder Minderung berechtigt.
Freiheit von Rechten Dritter. Wird der Teilnehmer wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der Leistungen der BRZ GmbH in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Teilnehmer die BRZ GmbH unverzüglich informieren. Der Teilnehmer wird der BRZ GmbH die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.
Freiheit von Rechten Dritter. 1.19.2.1 Der Auftragnehmer versichert, dass nach seiner Kennt- nis die Cloud-Services gemäß Definition in Punkt 1.1.1 frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung sowie die Zurverfügungstellung an den Auftraggeber nicht in fremde Schutzrechte eingreift.
Freiheit von Rechten Dritter. 1.21.7.1 Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Im- materialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der IT- Komponenten in Anspruch genommen oder droht er in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragneh- mer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auf- tragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw der vollen Rechtsverschaffung geben.