Freiheit von Rechten Dritter Musterklauseln

Freiheit von Rechten Dritter. Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der IT-Komponenten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeden Schaden ersetzen, den dieser aus nachgewiesener Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet. Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern.
Freiheit von Rechten Dritter. 10.1. Der AUFTRAGNEHMER steht dafür ein, dass die erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. 10.2. Der AUFTRAGNEHMER stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Mitar- beitern oder Beauftragten sicher, dass der vorgesehene Nutzungsumfang nicht durch eventuelle Mitur- heber- oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird. Auf Verlangen wird der AUFTRAGNEHMER dem AUF- TRAGGEBER den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den an der Erbringung der Leistung beteiligten Mitarbeitern oder Beauftragten nachweisen. 10.3. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten geltend machen. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten geltend gemacht werden. Der AUFTRAGNEHMER stellt den AUFTRAGGEBER im Hinblick auf die Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
Freiheit von Rechten Dritter. 1.21.7.1 Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Im- materialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der IT- Komponenten in Anspruch genommen oder droht er in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragneh- mer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auf- tragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw der vollen Rechtsverschaffung geben. 1.21.7.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei Verlet- zung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der verein- barten Leistung schad- und klaglos zu halten. 1.21.7.3 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlun- gen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern. Reagiert der Auftragnehmer nicht binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Information über die Art der Streitschlich- tung, so ist dies als Zustimmung zur außergerichtlichen Streit- beilegung zu werten.
Freiheit von Rechten Dritter. Wird die Auftraggeberin wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter auf- grund der Nutzung der Software in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genom- men zu werden, wird die Auftraggeberin die:den Auftragnehmer:in unverzüglich informie- ren. Die Auftraggeberin wird der:dem Auftragnehmer:in die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. Die:Der Auftragnehmer:in wird der Auftraggeberin jeden Schaden im Rahmen der Regelung von Punkt 7.4 ersetzen, den diese aus nachgewiesener Verletzung von Immaterialgüter- rechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftrag- nehmers erleidet. Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die die Auftraggeberin mit Zustimmung der Auftragnehmerin bzw. des Auf- tragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird die:der Auftragnehmer:in nicht un- billig verweigern.
Freiheit von Rechten Dritter. 1.19.2.1 Der Auftragnehmer versichert, dass nach seiner Kennt- nis die Cloud-Services gemäß Definition in Punkt 1.1.1 frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung sowie die Zurverfügungstellung an den Auftraggeber nicht in fremde Schutzrechte eingreift. 1.19.2.2 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden einan- der gegenseitig unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von vier- zehn Tagen, schriftlich, elektronisch oder per Fax benachrichti- gen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 1.19.2.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer über- nimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegen- über den Schutzrechtsinhabern und erstattet dem Auftraggeber dessen Verteidigungskosten, wobei dem Auftragnehmer die ge- eigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor- behalten bleiben. 1.19.2.4 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der Auf- traggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern. Reagiert der Auftragnehmer nicht binnen vier- zehn Tagen nach erfolgter Information über die Art der Streit- schlichtung, so ist dies als Zustimmung zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu werten. 1.19.2.5 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer, in Absprache mit dem Auftraggeber, in einem für diesen zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Xxxx und auf seine Kosten Lizenzen zu er- werben oder IT-Komponenten zu ändern oder ganz oder teil- weise auszutauschen.
Freiheit von Rechten Dritter. Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Urheber-, Warenzeichen- oder Patentrechten Dritter aufgrund der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.
Freiheit von Rechten Dritter. 24.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass KAUTEX durch den Bezug, Besitz, das Anbieten, die Nutzung oder Weiterveräußerung des Investitionsgutes keine geistigen Eigentumsrechte Drit- ter, insbesondere keine Marken-, Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Ge- schmacksmuster-, Ausstattungs-, Design- oder Urheberrechte Dritter (inklusive entsprechen- der Schutzrechtsanmeldungen) („Schutzrechte“) im Ursprungsland des Auftragnehmers, so- wie in der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union (zur Zeit des Vertragsab- schlusses), Großbritannien, den USA, Xxxxxx, Xxxxxx Xxxx, Xxxxx, Indien, Japan verletzt. Verletzt der Auftragnehmer diese Pflicht schuldhaft, so stellt er KAUTEX auf erste Anforde- rung von KAUTEX von jedweden Ansprüchen Dritter aus solchen tatsächlichen oder behaup- teten Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die KAUTEX in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Vertei- digungskosten einerseits und Kosten, die aus der Beachtung einer möglichen Unterlassungs- pflicht resultieren, andererseits. 24.2 Ziffer 24.1 findet keine Anwendung, wenn die Investitionsgüter nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen detaillierten Angaben von KAUTEX gefertigt worden sind und dem Auftrag- nehmer weder bekannt war noch bekannt sein musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter ver- letzt werden. 24.3 Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und werden im Rahmen des Zumutbaren entsprechenden Verletzungsansprüchen einvernehmlich entgegenwirken. 24.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach dieser Ziffer 24 beträgt 3 Jahre ab dem Abschluss des entsprechenden Vertrages.
Freiheit von Rechten Dritter. Die Ingenico Payment Services versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, dass nach ihrer Kenntnis das Terminal frei von solchen Rechten Dritter ist, die einen Unterlassungsanspruch begründen könnten, und dass die vertragsgemäße Nutzung des Terminals nicht in fremde Schutzrechte eingreift. Das Unternehmen wird die Ingenico Payment Services unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Ingenico Payment Services erstattet dem Unternehmen dessen Verteidigungskosten in angemessenem Umfang, wobei der Ingenico Payment Services die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt oder unmöglich, so hat die Ingenico Payment Services in einem für das Unternehmen zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder das Terminal ganz oder teilweise auszutauschen. Wenn es der Ingenico Payment Services nicht gelingt, nach den vorstehenden Regeln Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist das Unternehmen zum Rücktritt oder Minderung berechtigt.
Freiheit von Rechten Dritter. Wird der Teilnehmer wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der Leistungen der BRZ GmbH in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Teilnehmer die BRZ GmbH unverzüglich informieren. Der Teilnehmer wird der BRZ GmbH die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.
Freiheit von Rechten Dritter. 13.1. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm zu erbringende Lieferung bzw Leistung frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Schutzrechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigen bzw. ausschließen könnten. 13.2. Der Lieferant stellt PLA von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von (Schutz)Rechten durch die Lieferungen bzw Leistungen sowie aller Kosten und Aufwendungen von PLA, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte stehen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, frei. 13.3. Der Lieferant wird, um eine weitere Nutzung zu ermöglichen, die betroffene Leistung unverzüglich entweder derart abändern oder ersetzen, dass das Recht des Dritten nicht verletzt wird und dennoch die vertraglich vereinbarten Eigenschaften enthalten sind, oder die erforderliche Leistung auf Kosten des Lieferanten beschaffen. 13.4. Gelingt dies dem Lieferanten nicht, wird der Lieferant nach Xxxx von PLA die betroffene Leistung zurücknehmen und das an ihn entrichtete Entgelt erstatten oder das Entgelt im Einvernehmen mit PLA um den Teil herabsetzen, welcher der sich ergebenden Gebrauchsminderung entspricht; Letzteres vorausgesetzt, dass die Leistung für PLA nach wie vor nutzungstauglich ist. 13.5. Der Lieferant ersetzt PLA sämtliche Schäden, Aufwände und Kosten im Zusammenhang mit der genannten Rechtsverletzung, einschließlich der Aufwände und Kosten für den Einkauf eines Ersatzes für die betroffene Leistung.