Leistungstermine und Fristen sowie höhere Gewalt. 7.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn EnBW diese ausdrücklich schrift- lich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausfüh- rung der Dienste durch EnBW geschaffen hat, so dass EnBW den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Verein- barung und Bezeichnung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
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