Common use of Leistungstermine und Fristen sowie höhere Gewalt Clause in Contracts

Leistungstermine und Fristen sowie höhere Gewalt. 7.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn EnBW diese ausdrücklich schrift- lich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausfüh- rung der Dienste durch EnBW geschaffen hat, so dass EnBW den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Verein- barung und Bezeichnung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.

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