Common use of Leistungsumfang im Inland Clause in Contracts

Leistungsumfang im Inland. 2.3.1.1 Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konflikt­ beilegung zu ermöglichen, tragen wir in Mediationsverfah­ ren die üblichen Kosten eines Mediators, für den Sie und die Gegenseite sich entschieden haben, wenn wir dieser Xxxx aufgrund der Qualifikation dieses Mediators zustim­ men können. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen einen quali­ fizierten Mediator zur Durchführung des Mediationsverfah­ rens in Deutschland. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einver- nehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Eine ver­ einbarte Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Per­ sonen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen. Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf die im Rechtsschutzvertrag vereinbarten Leistungsarten. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2.3.1.2 Wir übernehmen die gesetzliche Vergütung eines Rechts­ anwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten auf- grund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.) Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an­ sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan­ walts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsan- walt) oder stattdessen bis zu dieser Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem RVG des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leis­ tungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.), jedoch für ein erstes Beratungsgespräch höchs­ tens 190 EUR zuzüglich MwSt.: – Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftli­ xxxx Xxx, – er gibt Ihnen eine Auskunft oder – er erarbeitet für Sie ein Gutachten. 2.3.1.3 Wir übernehmen die üblichen Kosten für einen Sachver­ ständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche techni­ sche Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sach­ verständige, die von einer staatlichen oder staatlich aner­ kannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN­/ISO­Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: – In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf­ und Ordnungswidrigkeitenverfahren. – Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf­ und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhän­ gern wahrnehmen. 2.3.1.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gel­ ten im Steuer­Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.3) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerbe- rater).

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Samples: Verkehrs Rechtsschutzversicherung

Leistungsumfang im Inland. 2.3.1.1 Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konflikt­ beilegung Konfliktbeilegung zu ermöglichenermög- lichen, tragen wir in Mediationsverfah­ ren Mediationsverfahren die üblichen Kosten eines Mediators, für den Sie und die Gegenseite sich entschieden entschie- den haben, wenn wir dieser Xxxx aufgrund der Qualifikation dieses Mediators zustim­ men zustimmen können. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen einen quali­ fizierten qualifizierten Mediator zur Durchführung des Mediationsverfah­ rens Media- tionsverfahrens in Deutschland. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einver- nehmliche einvernehm- liche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Eine ver­ einbarte vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Per­ sonen Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten ver- sicherten Personen. Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf die im Rechtsschutzvertrag Rechts- schutzvertrag vereinbarten Leistungsarten. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2.3.1.2 Wir übernehmen die gesetzliche Vergütung eines Rechts­ anwaltsRechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt Rechtsan- walt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten Mehrkos- ten nicht. Auch Mehrkosten auf- grund aufgrund eines Anwaltswechsels tragen tra- gen wir nicht.) Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines RechtsanwaltsRechtsan- walts, der am Ort des zuständigen Gerichts an­ sässig ansässig ist oder wärewä- re. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Rechtsan- waltsvergütungsgesetz (RVG). a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs gilt zusätzlich: Wenn Sie aufgrund ärztlicher Feststellung aus gesundheit- lichen Gründen an einen bestimmten Ort (z. B. Krankenhaus) gebunden sind und dort für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einer versicherten Leistungsart den Besuch eines Rechtsanwalts benötigen, dann tragen wir darüber hinaus die – Reisekosten im Rahmen der Gebührenordnung eines im je- weiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts und – die anfallende Auslagenvergütung nach dem RVG. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs sind die unter Absatz a) genannten Kosten nicht mitversichert. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan­ waltsRechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsan- waltVerkehrsanwalt) oder stattdessen bis zu dieser Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem RVG des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leis­ tungen Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.), jedoch für ein erstes Beratungsgespräch höchs­ tens höchstens 190 EUR zuzüglich MwSt.: – Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftli­ xxxx Xxxschriftlichen Rat, – er gibt Ihnen eine Auskunft oder – er erarbeitet für Sie ein Gutachten. 2.3.1.3 Wir a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs übernehmen wir im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern die üblichen üb- lichen außergerichtlichen Kosten für einen Sachver­ ständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche techni­ sche Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sach­ verständige, die von einer staatlichen oder staatlich aner­ kannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN­/ISO­Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sindErstellung eines medizinischen Privatgutachtens. Die Kostenübernahme gilt ist auf 1.000 EUR für folgende Fälle: – In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf­ und Ordnungswidrigkeitenverfahren. – Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen alle Versicherungsfälle eines Kalenderjahres begrenzt. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs übernehmen wir die außer- gerichtlichen Kosten für die Erstellung eines medizinischen Privatgutachtens, das im Zusammenhang mit Schadenersatz- ansprüchen aus Kauf­ und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhän­ gern wahrnehmenärztlichen Behandlungsfehlern steht, nicht. 2.3.1.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gel­ ten gelten auch – im Steuer­Rechtsschutz Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.32.2.5) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerbe- raterz. B.: Steuerberater), – in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (siehe Ziffer 2.2.11) für Notare.

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Samples: Privat Und Berufs Rechtsschutzversicherung

Leistungsumfang im Inland. 2.3.1.1 Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konflikt­ Konflikt- beilegung zu ermöglichen, tragen wir in Mediationsverfah­ Mediationsverfah- ren die üblichen Kosten eines Mediators, für den Sie und die Gegenseite sich entschieden haben, wenn wir dieser Xxxx aufgrund der Qualifikation dieses Mediators zustim­ zustim- men können. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen einen quali­ quali- fizierten Mediator zur Durchführung des Mediationsverfah­ Mediationsverfah- rens in Deutschland. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einver- nehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Eine ver­ ver- einbarte Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Per­ Per- sonen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen. Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf die im Rechtsschutzvertrag vereinbarten Leistungsarten. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2.3.1.2 Wir übernehmen die gesetzliche Vergütung eines Rechts­ Rechts- anwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten auf- grund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.) Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an­ an- sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs gilt zusätzlich: Wenn Sie aufgrund ärztlicher Feststellung aus gesund- heitlichen Gründen an einen bestimmten Ort (z.B. Kran- kenhaus) gebunden sind und dort für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einer versicherten Leis- tungsart den Besuch eines Rechtsanwalts benötigen, dann tragen wir darüber hinaus die – Reisekosten im Rahmen der Gebührenordnung ei- nes im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts und – die anfallende Auslagenvergütung nach dem RVG. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs sind die unter Ab- satz a) genannten Kosten nicht mitversichert. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan­ Rechtsan- walts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsan- walt) oder stattdessen bis zu dieser Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem RVG des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leis­ Leis- tungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.), jedoch für ein erstes Beratungsgespräch höchs­ höchs- tens 190 EUR zuzüglich MwSt.: – Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftli­ schriftli- xxxx Xxx, – er gibt Ihnen eine Auskunft oder – er erarbeitet für Sie ein Gutachten. 2.3.1.3 Wir a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs übernehmen wir im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfeh- lern die üblichen außergerichtlichen Kosten für einen Sachver­ ständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche techni­ sche Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sach­ verständige, die von einer staatlichen oder staatlich aner­ kannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN­/ISO­Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sindEr- stellung eines medizinischen Privatgutachtens. Die Kostenübernahme gilt Kos- tenübernahme ist auf 1.000 EUR für folgende Fälle: – In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf­ und Ordnungswidrigkeitenverfahren. – Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen alle Versicherungs- fälle eines Kalenderjahres begrenzt. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs übernehmen wir die außergerichtlichen Kosten für die Erstellung eines medizinischen Privatgutachtens, das im Zusammen- hang mit Schadenersatzansprüchen aus Kauf­ und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhän­ gern wahrnehmenärztlichen Be- handlungsfehlern steht, nicht. 2.3.1.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gel­ gel- ten auch – im Steuer­Rechtsschutz Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.32.2.5) auch für Angehörige Angehö- rige der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerbe- raterSteuerberater), – in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (siehe Ziffer 2.2.11) für Notare.

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Samples: Privat Und Berufs Rechtsschutzversicherung

Leistungsumfang im Inland. 2.3.1.1 5.1.1 Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konflikt­ beilegung Konfliktbeilegung zu ermöglichener- möglichen, tragen übernehmen wir in Mediationsverfah­ ren die üblichen Kosten eines Mediators, für den Sie und die Gegenseite sich entschieden haben, wenn wir dieser Xxxx aufgrund der Qualifikation dieses Mediators zustim­ men können. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen einen quali­ fizierten Mediator zur Durchführung des Mediationsverfah­ rens in Deutschlandbis zu 3.000 EUR je Versicherungsfall. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einver- nehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Eine ver­ einbarte Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Per­ sonen Perso- nen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Kosten, die auf Sie und die versicherten Personenmitversicherten Personen entfallen. (Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Drit- ten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepart- ner entfallen, übernehmen wir. Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf die im Rechtsschutzvertrag vereinbarten Leistungsarten. Dritte muss seinen Kos- tenanteil, also 50 Prozent, selbst bezahlen.) Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2.3.1.2 5.1.2 Wir übernehmen die gesetzliche Vergütung eines Rechts­ anwaltsRechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt Rechtsan- walt beauftragen, tragen übernehmen wir die dadurch entstehenden entstehen- den Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten auf- grund aufgrund eines Anwaltswechsels tragen übernehmen wir nicht.) . Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an­ an- sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen ge- setzlichen Vergütung eines Rechtsan­ waltsanderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen zustän- digen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsan- walt) oder stattdessen bis zu dieser Höhe Reisekosten Verkehrsanwalt). Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Abwesenheitsgelder nach dem RVG des für Sie tätigen RechtsanwaltsDiszipli- nar- und Standes-Rechtsschutz übernehmen wir diese wei- teren Kosten nicht. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leis­ tungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.), jedoch für ein erstes Beratungsgespräch höchs­ tens 190 EUR zuzüglich MwSt.: darauf beschränkt Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftli­ xxxx Xxxschriftlichen Rat zu erteilen, – er gibt Ihnen eine Auskunft zu geben oder – er erarbeitet ein Gutachten für Sie ein Gutachtenzu erarbeiten, dann übernehmen wir Kosten bis höchstens 250 EUR je Versicherungsfall. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Gebühr bleiben unberührt. 2.3.1.3 5.1.3 Wir übernehmen die üblichen Ihre Kosten für einen Sachver­ ständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständigen. Dieser Sachverständige verfügt muss über die erforderliche techni­ techni- sche SachkundeSachkunde verfügen. Als technisch sachkundig gelten Sach­ verständigeSachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich aner­ kannten anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN­/ISO­Normen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: Dies gilt, In in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf­ Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. ; Wenn wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf­ Kauf- und Reparaturverträgen Re- paraturverträgen von Kraftfahrzeugen Motorfahrzeugen zu Lande und Anhän­ gern An- hängern wahrnehmen. 2.3.1.4 5.1.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gel­ ten gelten auch – im Steuer­Rechtsschutz Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.32.5) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerbe- raterz. B.: Steuerberater); – in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz (siehe 2.11) für Notare.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Leistungsumfang im Inland. 2.3.1.1 Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konflikt­ beilegung Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir in Mediationsverfah­ ren Mediationsverfahren die üblichen Kosten eines MediatorsMedia- tors, für den Sie und die Gegenseite sich entschieden haben, wenn wir dieser Xxxx aufgrund der Qualifikation dieses Mediators zustim­ zustim- men können. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen einen quali­ fizierten qualifizierten Mediator zur Durchführung des Mediationsverfah­ rens Mediationsverfahrens in DeutschlandDeutsch- land. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eigenver- antwortlich eine einver- nehmliche einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstrebenanstre- ben.) Eine ver­ einbarte vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Per­ sonen Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten ver- sicherten Personen. Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf die im Rechtsschutzvertrag Rechts- schutzvertrag vereinbarten Leistungsarten. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2.3.1.2 Wir übernehmen die gesetzliche Vergütung eines Rechts­ anwaltsRechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt Rechtsan- walt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten Mehrkos- ten nicht. Auch Mehrkosten auf- grund aufgrund eines Anwaltswechsels tragen tra- gen wir nicht.) Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines RechtsanwaltsRechtsan- walts, der am Ort des zuständigen Gerichts an­ sässig ansässig ist oder wärewä- re. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Rechtsan- waltsvergütungsgesetz (RVG). a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs gilt zusätzlich: Wenn Sie aufgrund ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen an einen bestimmten Ort (z. B. Krankenhaus) gebun- den sind und dort für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen in einer versicherten Leistungsart den Besuch eines Rechtsanwalts benötigen, dann tragen wir darüber hinaus die – Reisekosten im Rahmen der Gebührenordnung eines im je- weiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts und – die anfallende Auslagenvergütung nach dem RVG. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs sind die unter Absatz a) ge- nannten Kosten nicht mitversichert. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan­ waltsRechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsan- waltVerkehrsanwalt) oder stattdessen bis zu dieser Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem RVG des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leis­ tungen Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens höchs- tens 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.), jedoch für ein erstes Beratungsgespräch höchs­ tens höchstens 190 EUR zuzüglich MwSt.: – Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftli­ xxxx Xxxschriftlichen Rat, – er gibt Ihnen eine Auskunft oder – er erarbeitet für Sie ein Gutachten. 2.3.1.3 Wir übernehmen die üblichen Kosten für einen Sachver­ ständigenSachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche techni­ sche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sach­ verständigeSachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich aner­ kannten anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN­/ISO­Normen akkreditierten DIN/ISO-Normen akkre- ditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: – In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf­ Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. – Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf­ Kauf- und Reparaturverträgen Reparatur- verträgen von Kraftfahrzeugen und Anhän­ gern Anhängern wahrnehmen. 2.3.1.4 a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs übernehmen wir im Zu- sammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzan- sprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern die üblichen außer- gerichtlichen Kosten für die Erstellung eines medizinischen Privatgutachtens. Die Kostenübernahme ist auf 1.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Kalenderjahres begrenzt. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs übernehmen wir die außer- gerichtlichen Kosten für die Erstellung eines medizinischen Pri- vatgutachtens, das im Zusammenhang mit Schadenersatzan- sprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern steht, nicht. 2.3.1.5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gel­ ten gelten auch – im Steuer­Rechtsschutz Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.32.2.5) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerbe- raterz. B.: Steuerberater), – in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (siehe Ziffer 2.2.11) für Notare.

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Samples: Privat , Berufs Und Verkehrs Rechtsschutzversicherung

Leistungsumfang im Inland. 2.3.1.1 Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konflikt­ Konflikt- beilegung zu ermöglichen, tragen wir in Mediationsverfah­ ren Mediationsver- fahren die üblichen Kosten eines Mediators, für den Sie und die Gegenseite sich entschieden haben, wenn wir dieser Xxxx aufgrund der Qualifikation dieses Mediators zustim­ men zustimmen können. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen einen quali­ fizierten qualifizierten Mediator zur Durchführung des Mediationsverfah­ rens Mediations- verfahrens in Deutschland. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einver- nehmliche ein- vernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Eine ver­ einbarte vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Per­ Per- sonen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen. Der Rechtsschutz für Mediation erstreckt sich auf die im Rechtsschutzvertrag vereinbarten Leistungsarten. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlichverantwort- lich. 2.3.1.2 Wir übernehmen die gesetzliche Vergütung eines Rechts­ Rechts- anwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten auf- grund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.) Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an­ an- sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs gilt zusätzlich: Wenn Sie aufgrund ärztlicher Feststellung aus gesund- heitlichen Gründen an einen bestimmten Ort (z.B. Kran- kenhaus) gebunden sind und dort für die Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen in einer versicherten Leistungsart den Besuch eines Rechtsanwalts benöti- gen, dann tragen wir darüber hinaus die – Reisekosten im Rahmen der Gebührenordnung eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts und – die anfallende Auslagenvergütung nach dem RVG. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs sind die unter Ab- satz a) genannten Kosten nicht mitversichert. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan­ waltsRechts- anwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsan- waltVerkehrs- anwalt) oder stattdessen bis zu dieser Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem RVG des für Sie tätigen täti- gen Rechtsanwalts. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leis­ Leis- tungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.), jedoch für ein erstes Beratungsgespräch höchs­ höchs- tens 190 EUR zuzüglich MwSt.: – Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftli­ xxxx Xxxschrift- lichen Rat, – er gibt Ihnen eine Auskunft oder – er erarbeitet für Sie ein Gutachten. 2.3.1.3 Wir übernehmen die üblichen Kosten für einen Sachver­ Sachver- ständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche techni­ sche tech- nische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sach­ Sach- verständige, die von einer staatlichen oder staatlich aner­ kannten an- erkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN­/ISO­Normen DIN-/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: – In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf­ Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. – Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf­ Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhän­ Anhän- gern wahrnehmen. 2.3.1.4 a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs übernehmen wir im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungs- fehlern die üblichen außergerichtlichen Kosten für die Erstellung eines medizinischen Privatgutachtens. Die Kostenübernahme ist auf 1.000 EUR für alle Versiche- rungsfälle eines Kalenderjahres begrenzt. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs übernehmen wir die außergerichtlichen Kosten für die Erstellung eines medizinischen Privatgutachtens, das im Zusammen- hang mit Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Be- handlungsfehlern steht, nicht. 2.3.1.5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gel­ gel- ten auch – im Steuer­Rechtsschutz Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.32.2.5) auch für Angehörige Ange- hörige der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerbe- raterSteuerbera- ter), – in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit so- wie im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx (siehe Ziffer 2.2.11) für Notare.

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