Liability and product liability Musterklauseln

Liability and product liability. 11.1 In cases of slight negligence the Agency shall not be liable for damage to property or pecuniary loss suffered by the Customer, be it indirect or direct damage, lost profit or consequential damage resulting from a defect, damage due to default, impossibility, breach of obligation, culpa in contrahendo or due to defective or incomplete performance. The harmed party shall have to prove gross negligence. 11.2 Any liability of the Agency for claims asserted vis-à-vis the Customer on the ground of services rendered by the Agency (e.g. advertising and promotion measure) shall be expressly excluded, provided that the Agency complied with its duty to inform or if it was unable to see such a duty, even due to slight negligence. The Agency shall in particular not be liable for costs of legal proceedings, lawyer‘s fees of the Customer or costs of publication of judgments or for claims for damages, if any, or other claims of third par-ties; the Customer shall indemnify and hold harmless the Agency in this respect. 11.3 Claims of the Customer for damages shall be forfeited six months after knowledge of the damage and in any case three years after the Agency‘s infringement. Claims for damages shall be limited to the net contract value.

Related to Liability and product liability

  • Warranty The buyer’s statutory rights with regard to defects shall apply if the appliance is defective. The buyer may exercise any of these rights free of charge. You shall assert these rights against your contract partner, i.e. the dealer from whom you purchased the appliance. The contractual arrangements between you and the dealer shall be observed. Your statutory rights with regard to defects are in no way restricted or affected by this warranty. We as the manufacturer have voluntarily and additionally taken on the warranty service.

  • Liability Unless liability is regulated differently elsewhere in these conditions, the supplier shall be liable for compensation for damage suffered by the buyer either directly or indirectly as a consequence of an incorrect delivery, or violation of official safety regulations or for any other legal reason attributable to the supplier, only as set out in the following. 1. In general the liability for compensation for damage exists only if the damage was caused by fault of the supplier. 2. If a claim is brought against the buyer based on no-fault liability under mandatory law, the supplier shall assume liability on the buyer’s behalf to the extent to which it would be directly liable. The principles of section 254 BGB shall apply mutatis mutandis to settlement of damages payments between buyer and supplier. The same shall apply in the event of a direct claim against the supplier. 3. The obligation to compensate for damages is excluded if the buyer, for its part, has effectively limited liability to its customer. The buyer shall endeavor to agree liability limitations to the extent permissible by law also in favor of the supplier. 4. Claims brought by the buyer are excluded if the damage was caused by violations attributable to the buyer of operating, maintenance or installation regulations, unsuitable or improper use, incorrect or negligent handling, natural wear and tear, or faulty repair. 5. To the extent provided by law, the supplier shall be liable for measures taken by the buyer to avert damage (e.g. product recalls). 6. If the buyer wishes to assert a claim against the supplier in accordance with the foregoing regulations, the buyer shall fully inform and consult with the supplier without delay. It shall give the supplier the opportunity to investigate the damage. The contractual partners shall consult with each other on the measures to be taken, in particular regarding settlement negotiations. 7. The principles set out in section VII subsection 1 shall apply mutatis mutandis if the supplier is not insured or is insufficiently insured.

  • Liability of the Hotel 7.1 The hotel is liable for harm inflicted on life, limb and physical health. Further it is liable for other damage caused with full intent or gross negligence or due to inten- tional or grossly negligent violation of obligations typical for the contract. A breach of obligation of the hotel is deemed to be the equivalent to a breach of a statutory rep- resentative or vicarious agent. All other claims for damages are excluded, if not de- termined differently in this No. 7. Should disruptions or defects in the performance of the hotel occur, the hotel shall act to remedy such upon knowledge thereof or upon objection by the customer made without undue delay. The customer shall be obliged to undertake actions reasonable for him to eliminate the disruption and to keep any possible damage to a minimum. 7.2 The hotel is liable to the customer for property brought into the hotel in accordance with the statutory provisions. It recommends the use of the hotel or room safe. If the guest wishes to bring with him money, securities, stocks, bonds or valuables with a value of more than 800 EUR or other things with a value of more than 3500 EUR, a separate safekeeping agreement is necessary. 7.3 Insofar as a parking space is provided to the customer in the hotel garage or a hotel parking lot, this does not constitute a safekeeping agreement, even if a fee is ex- changed. The hotel only assumes liability for loss of or damage to motor vehicles parked or manoeuvred on the hotel’s property and the contents thereof only pursu- ant to the preceding No. 7.1, sentences 1 to 4. 7.4 Wake-up calls are carried out by the hotel with the greatest possible diligence. Messages, mail, and merchandise deliveries for guests shall be handled with care. The hotel will deliver, hold, and, for a fee, forward such items (on request). The ho- tel only assumes liability according to the preceding No. 7, sentences 1 to 4. 8.1 Amendments and supplements to the contract, the acceptance of offers or these general terms and conditions should be made in written form. Unilateral amend- ments or supplements by the customer are invalid. 8.2 For commercial transactions the place of performance and payment as well as, in the event of litigation, including disputes for checks and bills of exchange, the exclu- sive court of jurisdiction is at [Bitte Ort eintragen, wahlweise Standort des Hotels oder Sitz der Betreibergesellschaft]. Insofar as a contracting party fulfills the re- quirements of section 38, para. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) and does not have a place of general jurisdiction within the country, the courts at [Bitte Ort eintragen, wahlweise Standort des Hotels oder Sitz der Betreibergesellschaft] shall have exclusive jurisdiction. 8.3 The contract is governed by and shall be construed in accordance with German law. The application of the UN Convention on the International Sale of Goods and Con- flict Law are precluded. 8.4 Should individual provisions of these general terms and conditions be or become invalid or void, the validity of the remaining provisions shall remain unaffected thereby. The statutory provisions shall also be applicable.

  • Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Gesamtpreis der Versicherung Den gesamten zu entrichtenden Beitrag für Ihren Vertrag können Sie den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen. Falls Sie zusätzliche Leistungen (Zusatzversicherungen) eingeschlossen haben, finden Sie an dieser Stelle auch die Aufteilung des Beitrags auf Haupt- und Zusatzversicherungen.

  • Immaterialgüterrechte 15.1. Der Lieferant anerkennt das ausschließliche Recht und Eigentum der Gesellschaft an den Immaterialgüterrechten der Gesellschaft, die dem Lieferanten von der Gesellschaft im Zusammenhang mit den gekauften Waren zur Verfügung gestellt oder preisgegeben werden. Der Lieferant darf diese Immaterialgüterrechte nur im Rahmen und für die Zwecke des Vertrages verwenden und keine Vervielfältigungen, Änderungen, Ergänzungen, Verbesserungen, Veränderungen, Analysen, Nachkonstruktionen (Reverse Engineering) oder Modifizierungen der Immaterialgüterrechte der Gesellschaft bzw. an diesen vornehmen und dieses geistige Eigentum ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Gesellschaft auch keinen Dritten preisgeben. 15.2. Die gekauften Waren dürfen Immaterialgüterrechte, die nicht im Eigentum des Lieferanten stehen oder an ihn lizenziert wurden, nicht verletzen. Der Lieferant hat die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ansprüche dieser Art schad- und klaglos zu halten und hat für sämtliche Schäden bzw. Verluste, die der Gesellschaft und/oder Dritten in diesem Zusammenhang entstehen, Schadenersatz zu leisten. Eine Verletzung von im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen stehenden Immaterialgüterrechten durch den Lieferanten oder einen Dritten aufgrund von Handlungen, die dem Lieferanten zuzurechnen sind, berechtigt die Gesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag mittels schriftlicher Erklärung zum darin angeführten Datum, ohne gegenüber dem Lieferanten schadenersatzpflichtig zu werden und unbeschadet sonstiger Rechte der Gesellschaft aufgrund der Verträge bzw. Einkaufsbedingungen. 15.3. Jede vom Lieferanten beabsichtigte Verwendung der im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen stehenden Immaterialgüterrechte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens der Gesellschaft. 15.4. Für den Fall, dass durch Modifikationen, Verbesserungen, Änderungen und sonstige Handlungen in Bezug auf die Immaterialgüterrechte der Gesellschaft neue Immaterialgüterrechte geschaffen werden ("Erfindungen"), so gehören diese Erfindungen automatisch der Gesellschaft und verzichtet der Lieferant auf sämtliche diesbezüglichen Rechte und Ansprüche. Falls notwendig wird der Lieferant voll kooperieren, um die Immaterialgüterrechte bzw. das mit den Erfindungen verbundene Eigentum auf die Gesellschaft zu übertragen. 15.5. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, behält bzw. erhält der Lieferant kein automatisches Nutzungs- oder Verwertungsrecht im Hinblick auf aus dem Vertrag abgeleitete Erfindungen.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Schadensersatz 1. SynFlex ist wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen oder der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Bestimmungen gelten gleichermaßen für jegliche Pflicht von SynFlex zum Ersatz von Aufwendungen. a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen. b) SynFlex haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten, Subunternehmern, Frachtführern oder Spediteuren, für von dem Kunden mitverursachte Schäden oder für die Folgen kundenseitiger Eingriffe in die Sicherheitstechnik der gelieferten Ware. SynFlex haftet nicht, wenn der Vertrag infolge späterer gesetzlicher oder hoheitlicher Maßnahmen nicht wie bei Vertragsabschluss vereinbart durchgeführt werden kann. Auch haftet SynFlex nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder vergleichbaren Umständen eintreten und von SynFlex nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im Übrigen haftet SynFlex nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von SynFlex schuldhaft dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzt haben. c) Im Falle der Haftung ersetzt SynFlex im Rahmen der Grenzen nach Buchst. d) Xxxxxxx des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist, dieser Schaden durch die Verletzung einer SynFlex dem Kunden gegenüber obliegenden Pflicht verursacht wurde und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für SynFlex bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird. d) SynFlex haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs- Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und im Falle von Rechtsbehelfen wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware auf 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei Personenschäden, bei vorsätzlichem Verschweigen der Vertragswidrigkeit oder des Rechtsmangels der Ware sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Vertragsverletzungen. e) SynFlex ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen, vorvertraglichen oder Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Xxxxx Xxxxxxxxx auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht- vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SynFlex persönlich wegen der Verletzung SynFlex obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen. f) Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen des Kunden auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten, die mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch SynFlex beginnt. 2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber SynFlex zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet: a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde eine Pauschale von EUR 50,00, die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der schiedsgerichtlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ohne Nachweis Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung in 00000 Xxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx maßgeblichen Zinssatzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank. b) Bei mehr als zwei (2) Wochen verspäteter Übernahme der Ware durch den Kunden ist SynFlex berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 5% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. Bei mehr als sechs (6) Wochen verspäteter oder völlig ausbleibender Übernahme der Ware durch den Kunden sowie bei wegen einer Vertragsverletzung des Kunden unterbleibender Lieferung der Ware ist SynFlex berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. c) Wenn der Kunde unberechtigt von dem Vertrag zurücktritt und SynFlex sich mit dem Rücktritt einverstanden erklärt, ist SynFlex berechtigt, ohne Nachweis pauschal Schadensersatz in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. 3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.