Asbest Musterklauseln

Asbest. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Asbest. 11.7.1 Der KUNDE garantiert, dass die Komponenten, an denen TROX X-FANS GMBH die Leistungen erbringt, asbestfrei sind. 11.7.2 Wenn die Komponenten nicht asbestfrei sind, informiert TROX X-FANS GMBH den KUNDEN darüber, dass sie vor Aufnahme der Leistungen dekontaminiert und asbestfrei sein müssen. 11.7.3 In diesem Fall sorgt der KUNDE auf eigene Kosten in Zusammenarbeit mit einer Entsorgungsfachfirma für die Entsorgung des Asbests. 11.7.4 Der Zeitraum für die Entsorgung des Asbests wird, beginnend mit dem Datum, an dem TROX X-FANS GMBH den KUNDEN über die Asbestverseuchung der Komponenten informiert hat, zu der vereinbarten Lieferzeit hinzuaddiert.
Asbest. Pflichten oder Ansprüche entsprechend Ziffer 1.19.12.
Asbest. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
Asbest. Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien;
Asbest. Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.11 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Asbest. Asbest kann in Gebäuden und Dämmstoffen vorhanden sein. Der Auftraggeber teilt dem Auftragneh- mer mit, wenn ihm bekannt ist, dass im Arbeitsbereich Asbestvorkommen existieren. Sollte der Auftragnehmer jedoch während der Arbeiten Bedenken haben – zum Beispiel aufgrund Ver- dacht erregender Deckenfliesen oder anderer Dämmstoffe –, dann muss der Auftragnehmer die Arbei- ten sofort unterbrechen und dem PL seine Bedenken melden. Es gelten die Regelungen der DGUV Infor- mation 201-012.
Asbest aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Deckungssumme je Versicherungsfall pauschal für Personen- und Sachschäden 3.000.000,00 € Die Deckungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte dieser Deckungssumme begrenzt. Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind die in § 5 AHB aufgeführten Obliegenheiten zu erfüllen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherten und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, hat der Versicherte die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder vom Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherte, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen (vgl. § 5 Ziffer 4 AHB).
Asbest. A4-5 Generelle Selbstbeteiligung
Asbest. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt: 11.1 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 7.10 b AHB und Ziffer 7.11 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 11.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche 11.2.1 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufs- krankheiten handelt, sowie Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gemäß §110 Sozialgesetzbuch VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 11.2.2 wegen Schadensfällen, die dadurch verursacht wurden, dass der Versicherungs- nehmer oder eine mitversicherte Person bewusst Gesetze, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen nicht eingehalten hat, die der Vermeidung von Gefahren durch Asbest dienen. Die Beweislast liegt insoweit beim Versicherungsnehmer. 11.3 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- Basisversicherung. 11.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland und für Schadenersatzansprüche, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden.