Immaterialgüterrechte-Definition

Immaterialgüterrechte. “ sind alle wie immer gearteten bzw. ausgestalteten Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums von Premedia, egal welcher Art, insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster, etc.
Immaterialgüterrechte. “ bezeichnet Patente, Handelsmarken, Designrechte, Anträge für die Vorstehenden, Urheberrechte, Datenbankrechte, Handels- oder Unternehmensnamen, Domainnamen, Websiteadressen, unabhängig, ob registrierbar oder nicht (einschließlich Anträge auf und des Rechts auf Beantragung der Registrierung solcher Rechte), Knowhow, Methoden und alle ähnlichen Rechte in einem Land, unabhängig, ob gegenwärtig bestehend oder zukünftig geschaffen, in jedem Fall für ihre vollständige Dauer, zusammen mit allen Erneuerungen oder Verlängerungen; „Abhilfeereignis“ bezeichnet: (i) eine Verzögerung oder eine Unterlassung durch den Kunden oder einer Person, die im Namen des Kunden handelt, um eine Pflicht des Kunden gemäß des Auftrags zu erfüllen; (ii) die Widerlegung einer Annahme, die im Auftragsschreiben genannt ist, und (iii) jedwedes sonstige im Auftragsschreiben genannte Ereignis; „RICS“ bezeichnet die Royal Institution of Chartered Surveyors;
Immaterialgüterrechte. Patente, Urheberrechte, Datenbankrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Marken, Unternehmenskennzeichen, Dienstleistungsmarken, Domain-Namen, Meta-Tags, oder ggf. Anmeldungen für ein solches Recht, oder für sonstige gewerbliche Schutzrechte oder Immaterialgüterrechte sowie entsprechende Rechte an Know-how, Dokumentationen und technischen Verfahren, die mit den Deliverables oder den Materialien in Zusammenhang stehen. „Leistungsbeschreibung/Statement of Work (SOW)”: eine schriftliche, detaillierte Beschreibung des spezifischen Leistungsumfangs der Serviceleistungen und/oder Deliverables, die zwischen dem Kunden und Dell vereinbart wurden.

Examples of Immaterialgüterrechte in a sentence

  • Oracle behält alle Immaterialgüterrechte und sonstigen Schutzrechte an den Leistungsanalysen.

  • Daran bestehende allfällige Immaterialgüterrechte verbleiben ebenfalls vollumfänglich bei der Leistungserbringerin.

  • Falls die gelieferten Waren von Mondi an Dritte veräußert werden, erklärt und garantiert der Kunde, dass dies zu keinem Eingriff in Immaterialgüterrechte (zB Markenrechte im Hinblick auf Schilder, Logos und Wörter, etc.), die auf den jeweiligen Waren oder Verpackungen aufgedruckt sind, führen wird, wobei der Kunde auf alle ihm allfällig daraus zustehenden Ansprüche gegenüber Mondi verzichtet.

  • Leistungen keinerlei Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Immaterialgüterrechte.

  • Alle vorbestehenden Immaterialgüterrechte verbleiben bei der jeweiligen Partei (resp.


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Immaterialgüterrechte. “ sind alle wie immer gearteten bzw. ausgegestalteten Rechten zum Schutz des geistigen Eigentums von KöR, egal welcher Art, insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster, etc.
Immaterialgüterrechte bezeichnet unpatentierte Erfindungen, Patentanmeldungen, Patente, Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Firmen, Rechte an Domainnamen, Rechte an Halbleitertopografien, Know-how und andere Rechte an Geschäftsgeheimnissen und alle sonstigen vergleichbaren Rechte an immateriellen Gütern, vergleichbare Ausformungen derselben an beliebigen Orten der Welt.
Immaterialgüterrechte bezeichnet sämtliche Patentrechte (einschließlich zugehöriger Abänderungen, Aufteilungen, Verlängerungen und Ergänzungen), Urheberrechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Markenrechte, Rechte an Firmenbezeichnungen, Dienstleistungsmarkenrechte, Designrechte, Gebrauchsmusterrechte, Rechte an Betriebsgeheimnissen, Datenbankrechte, Halbleiterschutzrechte, verwandte Schutzrechte und sämtliche sonstige Formen des Schutzes, die das Gesetz Werken
Immaterialgüterrechte. Die ELOF Immobilien AG gewährt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein unübertragbares und nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung der von der ELOF Immobilien AG zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und Produkte gemäss diesen AGB und den übrigen Vertragsbestimmungen. Alle entsprechenden Immaterialgüterrechte stehen unverändert der ELOF Immobilien AG oder dem Lizenzgeber zu. Verletzt ein Kunde in diesem Zusammenhang Lizenzrechte Dritter und wird die ELOF Immobilien AG dafür in Anspruch genommen, so hat der Kunde die ELOF Immobilien AG dafür schadlos zu halten.
Immaterialgüterrechte sind sämtliche Immaterialgüterrechte und gewerblichen Schutzrechte jeglicher Art, insbesondere auch Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Rechte an Know-how, eingetragenen Marken, Geschmacksmustern, Modellen, nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechten, nicht eingetragenen Marken, Rechte zur Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch und unlauterem Wettbewerb sowie Urheberrechte (an Zeichnungen, Plänen, Spezifikationen bzw. Beschreibungen, Designs und Computersoftware u.a.), Datenbankrechte, Topografierechte, Rechte an Erfindungen, Entdeckungen oder Abläufen sowie Anträge und das Recht auf Anmeldung der vorstehenden Rechte, jeweils in Österreich und allen anderen Ländern der Welt sowie jegliche damit verbundene Verlängerung, Erweiterung, Fortsetzung, Aufteilung, neuerliche Erteilung, neuerliche Überprüfung und Substitution.
Immaterialgüterrechte. Wir räumen dem Liefe- ranten keinerlei Recht ein, Produkte mit unserem Namen, unseren Marken oder Logos herzustellen, zu verkaufen oder zu bewerben. Jede Verwen- dung unseres Namens, unserer Marken oder Logos, etwa zu Referenzwecken, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant gewährleistet, dass er der Inhaber oder berechtigte Lizenznehmer der Rechte an den Waren, Arbeitsergebnissen und der dazuge- hörigen Dokumentationen ist und über sämtliche zur Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Rechte verfügt. Weiter gewährleistet der Liefe- rant, dass er über sämtliche notwendigen Rechte verfügt, um uns die vertraglich vorgesehenen Rechte an den Waren und Arbeitsergebnissen einzuräumen. Schliesslich gewährleistet der Liefe- rant, dass die Waren und Arbeitsergebnisse sowie die Erbringung der Dienstleistungen keine Imma- terialgüterrechte Dritter verletzt.
Immaterialgüterrechte. “ sind alle wie immer gearteten bzw. ausgestalteten Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums von TTG, egal welcher Art, insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster, etc.