Liefer-/Leistungszeit, Leistungshindernisse. 1. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen TRUMPF und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch TRUMPF setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen. 2. Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von TRUMPF zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet TRUMPF nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern TRUMPF einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft. TRUMPF wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 3. Sofern unvorhersehbare, nicht von TRUMPF zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz 2 die Vertragserfüllung für TRUMPF auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für TRUMPF nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht TRUMPF das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. TRUMPF ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer-/Leistungszeit, Leistungshindernisse. 1. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen TRUMPF und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch TRUMPF setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.
2. Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von TRUMPF zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet TRUMPF nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern TRUMPF einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft. TRUMPF wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3. Sofern unvorhersehbare, nicht von TRUMPF zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz 2 II.2 die Vertragserfüllung für TRUMPF auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für TRUMPF nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht TRUMPF das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. TRUMPF ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Liefer-/Leistungszeit, Leistungshindernisse. 1. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen TRUMPF WEINIG und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurdewurde und schriftlich bestätigt wird. Ihre Einhaltung durch TRUMPF WEINIG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Bestellung abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit Liefer- /Leistungszeit ebenfalls angemessen. Vom Kunden gewünschte Änderungen des Auftrages oder der Konditionen nach Vertragsabschluss werden von uns, sofern WEINIG diese annimmt und bestätigt, nur mit einer neuen Lieferfrist ausgeführt.
2. Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von TRUMPF WEINIG zu vertretende Umstände vertretenden Umständen zurückzuführen ist, haftet TRUMPF WEINIG nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern TRUMPF WEINIG einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft. TRUMPF WEINIG wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3. Sofern unvorhersehbareTeillieferungen sind, nicht von TRUMPF zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz 2 die Vertragserfüllung für TRUMPF auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für TRUMPF nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden istsoweit sie dem Kunden zumutbar sind, steht TRUMPF das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. TRUMPF ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossenzulässig.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer-/Leistungszeit, Leistungshindernisse. 1. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen TRUMPF INGENERIC und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch TRUMPF INGENERIC setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.
2. Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von TRUMPF INGENERIC zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet TRUMPF INGENERIC nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern TRUMPF INGENERIC einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft. TRUMPF INGENERIC wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3. Sofern unvorhersehbare, nicht von TRUMPF INGENERIC zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz 2 die Vertragserfüllung für TRUMPF INGENERIC auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für TRUMPF INGENERIC nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht TRUMPF INGENERIC das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. TRUMPF INGENERIC ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions