Common use of Lieferbestätigung/Lieferdokumentation Clause in Contracts

Lieferbestätigung/Lieferdokumentation. Der Leistungserbringer holt bei Lieferung vom Versicherten eine schriftliche, rechtsverbind- lich unterzeichnete Lieferbestätigung ein. Bei Versicherten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Quittierun- gen, die im Voraus erfolgen, sind unzulässig. Der Leistungserbringer dokumentiert die Bereitstellung/Lieferung des Hilfsmittels sowie die von ihm erbrachten Leistungen in einer Lieferbestätigung gemäß Anlage 06: „Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ oder einem anderen inhaltsgleichen Do- kument und bestätigt dies durch Unterschrift. Dieses Dokument ist der KKH auf Verlangen vorzulegen. Dem Versicherten ist ein/e Durchschlag/Kopie der Empfangsbestätigung/des Lieferscheins auszuhändigen. Zur Dokumentation und als rechnungsbegründende Unterlage für die Abrechnung ist ein Lie- ferschein, eine Lieferbestätigung (auch digitale Unterschrift des Versicherten) oder die Origi- nal-Unterschrift des Versicherten als Lieferbestätigung auf der Rückseite des Arzneiverord- nungsblattes (Muster 16) ausreichend. Ohne Lieferschein und Liefernachweis darf eine Abrechnung nicht erfolgen. Der Leistungserbringer hat der KKH spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Aus- lieferung eine elektronischen Lieferbestätigung gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ Punkt 1.4 zu übermitteln. Einzelheiten zur elektronischen Übermittelung der Lieferbestätigung sind in der Anlage 05: „Datenübermittlung“ geregelt.

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Lieferbestätigung/Lieferdokumentation. Der Leistungserbringer holt bei Lieferung vom Versicherten eine schriftliche, rechtsverbind- lich unterzeichnete Lieferbestätigung ein. Bei Versicherten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Quittierun- gen, die im Voraus erfolgen, sind unzulässig. Der Leistungserbringer dokumentiert die Bereitstellung/Lieferung des Hilfsmittels sowie die von ihm erbrachten Leistungen in einer Lieferbestätigung gemäß Anlage 0608: „Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ oder einem anderen inhaltsgleichen Do- kument Dokument und bestätigt dies durch Unterschrift. Dieses Dokument ist der KKH auf Verlangen vorzulegen. Dem Versicherten ist ein/e Durchschlag/Kopie der Empfangsbestätigung/des Lieferscheins auszuhändigen. Zur Dokumentation und als rechnungsbegründende Unterlage für die Abrechnung ist ein Lie- ferschein, eine Lieferbestätigung (auch digitale mit digitaler Unterschrift des Versicherten) oder die Origi- nalOriginal-Unterschrift des Versicherten als Lieferbestätigung auf der Rückseite des Arzneiverord- nungsblattes Arzneiver- ordnungsblattes (Muster 16) ausreichend. Ohne Lieferschein und Liefernachweis darf eine Abrechnung nicht erfolgen. Der Leistungserbringer hat der KKH spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Aus- lieferung eine elektronischen Lieferbestätigung gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ Punkt 1.4 zu übermitteln. Einzelheiten zur elektronischen Übermittelung der Lieferbestätigung sind in der Anlage 05: „Datenübermittlung“ geregelt. Ohne Lieferschein und/oder Liefernachweis darf eine Abrechnung nicht erfolgen.

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Lieferbestätigung/Lieferdokumentation. Der Leistungserbringer holt bei Lieferung vom Versicherten eine schriftliche, rechtsverbind- lich unterzeichnete Lieferbestätigung ein. Bei Versicherten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Quittierun- gen, die im Voraus erfolgen, sind unzulässig. Der Leistungserbringer dokumentiert die Bereitstellung/Lieferung des Hilfsmittels sowie die von ihm erbrachten Leistungen in einer Lieferbestätigung gemäß Anlage 0608: „Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ oder einem anderen inhaltsgleichen Do- kument Dokument und bestätigt dies durch Unterschrift. Dieses Dokument ist der KKH auf Verlangen vorzulegen. Dem Versicherten ist ein/e Durchschlag/Kopie der Empfangsbestätigung/des Lieferscheins auszuhändigen. Zur Dokumentation und als rechnungsbegründende Unterlage für die Abrechnung ist ein Lie- ferschein, eine Lieferbestätigung (auch digitale Unterschrift des Versicherten) oder die Origi- nal-Unterschrift des Versicherten als Lieferbestätigung auf der Rückseite des Arzneiverord- nungsblattes (Muster 16) ausreichend. Ohne Lieferschein und Liefernachweis darf eine Abrechnung nicht erfolgen. Der Leistungserbringer hat der KKH spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Aus- lieferung eine elektronischen Lieferbestätigung gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ Punkt 1.4 zu übermitteln. Einzelheiten zur elektronischen Übermittelung der Lieferbestätigung sind in der Anlage 05: „Datenübermittlung“ geregelt.

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Lieferbestätigung/Lieferdokumentation. Der Leistungserbringer holt bei Lieferung vom Versicherten eine schriftliche, rechtsverbind- lich unterzeichnete Lieferbestätigung ein. Bei Versicherten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Quittierun- gen, die im Voraus erfolgen, sind unzulässig. Ebenfalls kann der Versicherte den Empfang des Hilfsmittels elektronisch bestätigen. Bei der Unterzeichnung des elektronischen Dokuments muss für den Versicherten der vollständige Inhalt des Lieferscheins auf dem Endgerät erkennbar sein. Der Leistungserbringer dokumentiert die Bereitstellung/Lieferung des Hilfsmittels sowie die von ihm erbrachten Leistungen in einer Lieferbestätigung gemäß Anlage 0608: „Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ oder einem anderen inhaltsgleichen Do- kument Dokument und bestätigt dies durch Unterschrift. Dieses Dokument ist der KKH auf Verlangen vorzulegen. Dem Versicherten ist ein/e Durchschlag/Kopie der Empfangsbestätigung/des Lieferscheins auszuhändigen. , wahlweise in Papierform oder per Mail Zur Dokumentation und als rechnungsbegründende Unterlage für die Abrechnung ist ein Lie- ferschein, eine Lieferbestätigung (auch digitale mit digitaler Unterschrift des Versicherten) oder die Origi- nalOriginal-Unterschrift des Versicherten als Lieferbestätigung auf der Rückseite des Arzneiverord- nungsblattes Arzneiver- ordnungsblattes (Muster 16) ausreichend. Erfolgt die Lieferung durch Kurierdienste (z. B. DPD, UPS, DHL etc.), ist die Angabe der Sendungsverfolgungsnummer auf der Rechnung ausreichend. Ohne Lieferschein und und/oder Liefernachweis darf eine Abrechnung nicht erfolgen, sofern keine anderen abweichenden Regelungen diesbezüglich getroffen wurden. Der Leistungserbringer hat der KKH spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Aus- lieferung eine elektronischen Lieferbestätigung gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ Punkt 1.4 zu übermitteln. Einzelheiten zur elektronischen Übermittelung Übermittlung der Lieferbestätigung sind in der Anlage 05: „Datenübermittlung“ geregelt.

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Lieferbestätigung/Lieferdokumentation. Der Leistungserbringer holt bei Lieferung vom Versicherten eine schriftliche, rechtsverbind- lich unterzeichnete Lieferbestätigung ein. Bei Versicherten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Quittierun- gen, die im Voraus erfolgen, sind unzulässig. Ebenfalls kann der Versicherte den Empfang des Hilfsmittels elektronisch bestätigen. Bei der Unterzeichnung des elektronischen Dokuments muss für den Versicherten der vollständige Inhalt des Lieferscheins auf dem Endgerät erkennbar sein. Der Leistungserbringer dokumentiert die Bereitstellung/Lieferung des Hilfsmittels sowie die von ihm erbrachten Leistungen in einer Lieferbestätigung gemäß Anlage 06: „Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ oder einem anderen inhaltsgleichen Do- kument und bestätigt dies durch Unterschrift. Dieses Dokument ist der KKH auf Verlangen vorzulegen. Dem Versicherten ist ein/e Durchschlag/Kopie der Empfangsbestätigung/des Lieferscheins auszuhändigen. , wahlweise in Papierform oder per Mail Zur Dokumentation und als rechnungsbegründende Unterlage für die Abrechnung ist ein Lie- ferschein, eine Lieferbestätigung (auch digitale mit digitaler Unterschrift des Versicherten) oder die Origi- nalOriginal-Unterschrift des Versicherten als Lieferbestätigung auf der Rückseite des Arzneiverord- nungsblattes Arzneiver- ordnungsblattes (Muster 16) ausreichend. Erfolgt die Lieferung durch Kurierdienste (z. B. DPD, UPS, DHL etc.), ist die Angabe der Sendungsverfolgungsnummer auf der Rechnung ausreichend. Ohne Lieferschein und und/oder Liefernachweis darf eine Abrechnung nicht erfolgen, sofern keine anderen abweichenden Regelungen diesbezüglich getroffen wurden. Der Leistungserbringer hat der KKH spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Aus- lieferung eine elektronischen Lieferbestätigung gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ Punkt 1.4 zu übermitteln. Einzelheiten zur elektronischen Übermittelung Übermittlung der Lieferbestätigung sind in der Anlage 05: „Datenübermittlung“ geregelt.

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Lieferbestätigung/Lieferdokumentation. Der Leistungserbringer holt bei Lieferung vom Versicherten eine schriftliche, rechtsverbind- lich unterzeichnete Lieferbestätigung ein. Bei Versicherten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Quittierun- gen, die im Voraus erfolgen, sind unzulässig. Der Leistungserbringer dokumentiert die Bereitstellung/Lieferung des Hilfsmittels sowie die von ihm erbrachten Leistungen in einer Lieferbestätigung gemäß Anlage 0607: „Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ oder einem anderen inhaltsgleichen Do- kument Dokument, und bestätigt dies durch Unterschrift. Dieses Dokument ist der KKH auf Verlangen vorzulegenvorzule- gen. Dem Versicherten ist ein/e Durchschlag/Kopie der Empfangsbestätigung/des Lieferscheins Liefer- scheins auszuhändigen. Zur Dokumentation und als rechnungsbegründende Unterlage für die Abrechnung ist ein Lie- ferschein, eine Lieferbestätigung (auch digitale Unterschrift des Versicherten) oder die Origi- nal-Unterschrift des Versicherten als Lieferbestätigung auf der Rückseite des Arzneiverord- nungsblattes (Muster 16) ausreichend. Ohne Lieferschein und Liefernachweis darf eine Abrechnung nicht erfolgen. Der Leistungserbringer hat der KKH spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Aus- lieferung eine elektronischen Lieferbestätigung gemäß Anlage 0504: „Datenübermittlung“ Punkt 1.4 zu übermitteln. Einzelheiten zur elektronischen Übermittelung der Lieferbestätigung sind in der Anlage 0504: „Datenübermittlung“ geregelt. Ohne Lieferschein und Liefernachweis darf eine Abrechnung nicht erfolgen.

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Lieferbestätigung/Lieferdokumentation. Der Leistungserbringer holt bei Lieferung vom Versicherten eine schriftliche, rechtsverbind- lich unterzeichnete Lieferbestätigung ein. Bei Versicherten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Quittierun- gen, die im Voraus erfolgen, sind unzulässig. Ebenfalls kann der Versicherte den Empfang des Hilfsmittels elektronisch bestätigen. Bei der Unterzeichnung des elektronischen Dokuments muss für den Versicherten der vollständige Inhalt des Lieferscheins auf dem Endgerät erkennbar sein. Der Leistungserbringer dokumentiert die Bereitstellung/Lieferung des Hilfsmittels sowie die von ihm erbrachten Leistungen in einer Lieferbestätigung gemäß Anlage 0608: „Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ oder einem anderen inhaltsgleichen Do- kument Dokument und bestätigt dies durch Unterschrift. Dieses Dokument ist der KKH auf Verlangen vorzulegen. Dem Versicherten ist ein/e Durchschlag/Kopie der Empfangsbestätigung/des Lieferscheins auszuhändigen, wahlweise in Papierform oder per Mail. Zur Dokumentation und als rechnungsbegründende Unterlage für die Abrechnung ist ein Lie- ferschein, eine Lieferbestätigung (auch digitale mit digitaler Unterschrift des Versicherten) oder die Origi- nalOriginal-Unterschrift des Versicherten als Lieferbestätigung auf der Rückseite des Arzneiverord- nungsblattes Arzneiver- ordnungsblattes (Muster 16) ausreichend. Ohne Lieferschein und und/oder Liefernachweis darf eine Abrechnung nicht erfolgen, sofern keine anderen abweichende Regelungen diesbezüglich getroffen wurden. Der Leistungserbringer hat der KKH spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Aus- lieferung eine elektronischen Lieferbestätigung gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ Punkt 1.4 zu übermitteln. Einzelheiten zur elektronischen Übermittelung der Lieferbestätigung sind in der Anlage 05: „Datenübermittlung“ geregelt.

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