Common use of Lieferschein Clause in Contracts

Lieferschein. Jeder Lieferung – auch Teillieferung– ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen, aus dem auch die Fabrik- bzw. Artikelnummern der gelieferten Gegenstände ersichtlich sein müssen. Auf dem Lieferschein sind in jedem Fall das im Auftragsschreiben angegebene Geschäftszeichen, die Warenbezeichnung, der Liefertag sowie ggf. die Auftragsnummer die aus dem Auftragsschreiben entnommen werden können. Sofern der Lieferant das Geschäftszeichen und ggf. die Auftragsnummer im Lieferschein nicht angibt, behält sich das Auswärtige Amt die Abweisung der Lieferung vor. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

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Samples: www.auswaertiges-amt.de, www.auswaertiges-amt.de

Lieferschein. Jeder Lieferung – auch Teillieferung– ist ein Lieferschein (ggf. mit WiegezettelWiege- zettel) beizufügen, aus dem auch die Fabrik- bzw. Artikelnummern der gelieferten Gegenstände ersichtlich sein müssen. Auf dem Lieferschein sind in jedem Fall das im Auftragsschreiben angegebene Geschäftszeichen, die Warenbezeichnung, der Liefertag sowie ggf. die Auftragsnummer die aus dem Auftragsschreiben entnommen werden können. Sofern der Lieferant Liefe- rant das Geschäftszeichen und ggf. die Auftragsnummer im Lieferschein nicht angibt, behält sich das Auswärtige Amt die Abweisung der Lieferung vor. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

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Samples: cdn.netzpolitik.org, www.auswaertiges-amt.de

Lieferschein. Jeder Lieferung – auch Teillieferung– ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen, aus dem auch die Fabrik- bzw. Artikelnummern der gelieferten Gegenstände ersichtlich sein müssen. Auf dem Lieferschein sind in jedem Fall das im Auftragsschreiben angegebene Geschäftszeichen, die Warenbezeichnung, der Liefertag sowie ggf. die Auftragsnummer die aus dem Auftragsschreiben entnommen werden können. Sofern der Lieferant das Geschäftszeichen und ggf. die Auftragsnummer im Lieferschein nicht angibt, behält sich das Bundesamt für Auswärtige Amt Angelegenheiten die Abweisung der Lieferung vor. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

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Lieferschein. Jeder Lieferung – auch Teillieferung, falls besonders vereinbart – ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen, aus dem auch die Fabrik- bzw. Artikelnummern Artikelnummer der gelieferten Gegenstände ersichtlich sein müssen. Auf dem Lieferschein sind in jedem Fall das im Auftragsschreiben angegebene Geschäftszeichen, die Warenbezeichnung, der Liefertag Geschäftszeichen sowie ggf. die Auftragsnummer anzugeben, die aus dem Auftragsschreiben entnommen werden könnenkann. Sofern der Lieferant das Geschäftszeichen Ge- schäftszeichen und ggf. die Auftragsnummer im Lieferschein nicht angibt, behält sich das Auswärtige Amt die Abweisung der Lieferung vor. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

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