Lieferung neuer Versionen. 3.1 Kendox stellt dem Kunden alle von Kendox freigegebenen Updates/Upgrades/neuen Versionen/Releases (insgesamt «Programmteile») der gelieferten Programme zur Verfügung. Darin eingeschlossen ist die Bereitstellung der verfüg- baren Dokumentationen. Die Einordnung der jeweiligen Programmfassung oder der Begriffe «Update», «Upgrade», «Version» und «Release» steht im billigen Ermessen von Kendox.
3.2 Erweiterungen, die Kendox als neue Standardprogramme oder Standardmodule anbietet, unterfallen nicht dem Soft- warepflege-Vertrag und werden dem Kunden von Kendox dementsprechend nicht zur Verfügung gestellt.
3.3 Falls der Lieferant der von den Standardprogrammen benötigten Systemsoftware eine mit diesen nicht verträgliche neue Fassung freigibt, ist Kendox verpflichtet, die Standardprogramme in angemessener Frist an die neue Fassung der Systemsoftware anzupassen. Die angemessene Frist beginnt mit der Freigabe und Verfügbarkeit durch Kendox. Der Kunde darf eine neue Version der benötigten Systemsoftware nur in Abstimmung mit Kendox einführen.
3.4 Kendox verpflichtet sich neue Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder andere für die Software maßgebliche Regelungen dies erfordern.
3.5 Änderungen nach Ziffer 3.3 und 3.4, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffe- nen Software realisieren lassen, sind durch die Pflegevergütung nicht abgedeckt. In diesem Fall kann Kendox eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen.
3.6 Der Kunde wird neue Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt. Die von Kendox gelieferte Software unterliegt der weitergehenden Pflege nur in der jeweils letzten von Kendox zur Verfügung gestellten Fassung. Ältere Programm- versionen werden längstens für einen Zeitraum von 9 Monaten ab Verfügbarkeit der jeweils neusten Programmversion unterstützt.
Lieferung neuer Versionen. 4.1. Der Anbieter wird dem Kunden die Freigabe neuer Versionen mitteilen und auf Wunsch diese einschließlich der dazugehörenden Dokumentation übersenden. Der Kunde wird neue Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.
4.2. Der Anbieter verpflichtet sich, neue Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Standardprogramme maßgeblicher Regelungen dies erfordern.
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