Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen. 4.2 Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferanten, geht die Gefahr frühestens mit der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung über. 4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellen. 4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest. 4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig (1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen gemäß den Incoterms 2000 und nach unserer Xxxx ab Werk oder Lager, hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln.
(2) Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Voraussetzung für einen verbindlichen Liefertermin ist die ordnungsgemäße Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Erfüllungsort das Werk von JCT Klärung technischer Fragen, wie z.B. Anschlußwerte, Maße etc. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist oder sollte nachträglich eine geänderte Auftragsausführung vereinbart werden, haben wir sich hieraus ergebene Verzögerungen nicht zu vertreten und der Liefertermin ist in Wiener Neustadtangemessenem Maße anzupassen.
(3) Ein verbindlicher Liefertermin gilt als eingehalten, Österreich, gegebenenfalls wenn die WareneingangsstelleWare an diesem Termin an die angegebene Lieferadresse versendet wird. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ Einhaltung des Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen und Restzahlungen voraus.
(DAP4) gemäß Der Liefertermin wird angemessen angepasst bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
(5) Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind unter Berücksichtigung der Einschränkung in VII (6) ausgeschlossen.
(6) Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.
(7) Eintransport, Montagearbeiten und Inbetriebnahmen beim Kunden werden von uns nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklich schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang.
(8) Bei Annahmeverzug oder nicht rechtzeitigem Abruf durch den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht Kunden sind wir, unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte, berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehaltenuns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen wie etwa Einlagerung etc. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen.
4.2 Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferantenersetzt zu verlangen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr frühestens mit der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung Ware auf den Kunden über.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken(9) Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in jedem Fall spätestens bei Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind wer die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener BestellnummerFrachtkosten trägt. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellenGefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn Waren auf Wunsch des Kunden eingelagert werden.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb (10) Wird die Verladung oder Beförderung der im Vertrag festgelegten Fristen oder Ware aus einem Grund, den der Kunde zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehendvertreten hat, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine verzögert, so sind verbindlich und fest.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigenwir berechtigt, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmenKunden, die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle6.1. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ ab Werk (DAP) EXW gemäß den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeitender zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden INCOTERMS).
6.2. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum Die Lieferzeit gilt mit der ersten Eingangsprüfung nach rechtzeitigen Meldung der Entladung Versandbereitschaft als eingehalten. Teillieferungen sind erlaubt. Eine Verpflich- tung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Bedingung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen wer- den. Die Folgen Höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstel- lung und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten berechtigen uns, die Lieferzeit zu verlängern oder die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben.
6.3. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, dass vom Besteller sämtliche erforderlichen Daten und Unterlagen für die Ausführung unserer Lieferung vorgelegt sind. Spätere Änderungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferfrist entsprechend.
6.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Versand- bereitschaft mitgeteilt haben.
6.5. Sobald die bestellte Xxxx oder Teile davon unser Werk verlassen, gehen die Gefahren der Verschlechterung und des Unterganges sowie alle übrigen Gefahren dafür auf den Besteller über. Über diesen Punkt hinaus ist Dies gilt auch für danach entstandene Verschlechterungen der Lieferant Verpackung sowie sich daraus ergebende Folgeschäden. Dies gilt auch für den Fall, dass wir frachtfrei liefern, den Transport nicht selbst vornehmen oder die Montage der Ware übernommen haben.
6.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehaltenuns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen.
4.2 Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des LieferantenWeitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr frühestens mit eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser din Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellen.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern 1. Lieferungen erfolgen ab Werk (FCA laut Incoterms 2020) auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anderweitig vereinbart, ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde (= restliche Incoterms).
2. Der Gefahrenübergang ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgenjeweilig vereinbarten Incoterms geregelt.
4.2 Umfasst 3. Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Leistung auch Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufstellung, Installation, Montage und/vertragsmäßig übersandte oder Inbetriebnahme zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers bzw. aus in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferantendessen Sphäre liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr frühestens mit der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß Meldung der vertraglichen Vereinbarung Versandbereitschaft auf ihn über.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken5. Wir sind berechtigt, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellen.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten Auftraggebers selbst zu lagern oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmenbei einem Spediteur einzulagern.
6. Für die Ausfuhr von Gütern und Waren sowie Erbringung technischer Dienstleistungen gilt weiter Folgendes: Sofern die Ausfuhr von bei uns bestellten Gütern und Waren bzw. die Erbringung technischer Dienstleistungen durch uns das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung (welcher Art auch immer) zur Voraussetzung hat, verpflichtet sich der Auftraggeber, für die rechtzeitige Erteilung sämtlicher Genehmigungen in dem für die Ausfuhr der Güter und Waren bzw. die Erbringung der technischen Dienstleistungen jeweils erforderlichen Umfang zu sorgen. Bis zum Nachweis des Vorliegens sämtlicher erforderlichen Genehmigungen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die (weitere) Auftragserfüllung zu verweigern. Sämtliche uns durch Nichterteilung, Nichtvorliegen oder nicht rechtzeitig erfolgtem Nachweis des Vorliegens sämtlicher erforderlichen Genehmigungen entstehenden Schäden, Aufwendungen und Belastungen (welcher Art auch immer) sind vom Auftraggeber zu tragen und uns zu ersetzen.
7. Für die Erbringung von Dienstleistungen gilt weiter Folgendes: Der Auftraggeber hat bei der Erbringung der Dienstleistung durch uns bestmöglich mitzuwirken und alles Erforderliche zu unternehmen bzw. vorzukehren, damit wir unsere Dienstleistung vertragsgemäß erbringen können. Verzögerungen oder Unterbleiben der Ausführung der Dienstleistung sowie alle damit verbundenen Folgen, Aufwendungen und Belastungen aufgrund unterlassener oder nicht ausreichender Mitwirkung und Unterstützung seitens des Auftraggebers gehen ausschließlich zu seinen Lasten.
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Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle1. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ als Standardversand EXW Arvato SCS, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0, 00000 Xxxxxxxxxxx (DAPIncoterms 2020). Wünscht der Besteller eine andere Versandart (z.B. Expressversand) gemäß oder ein anderes Transportunternehmen als das von Santen, so sind die entsprechenden Kosten vom Besteller zu tragen.
2. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Santen schriftlich bestätigt worden sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der Lieferfrist an den Incoterms® 2020 Besteller bzw. die angegebene Lieferadresse versandt wird. Santen ist berechtigt, auch vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern.
3. Die Einhaltung jedes Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Vorauszahlungen und die Beibringung von erforderlichen Unterlagen voraus.
4. Unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, schwerwiegende Transportstörungen und höhere Gewalt, soweit sie von Santen nicht verschuldet sind, und sonstige außerhalb des Einflussbereichs von Santen liegende und von Santen nicht zu vertretene Ereignisse entbinden Santen für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung.
5. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Im Falle des von Santen zu vertretenden Lieferverzugs kann der Besteller nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
6. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.
7. Soweit Produkte von Santen in Versandeinheiten abgegeben werden, ist Santen berechtigt, eine hiervon ggfs. abweichende Bestellung entsprechend anzupassen.
8. Die Gefahr geht auf den regulären GeschäftszeitenBesteller über, wenn die Ware das Lager verlässt.
9. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum Gerät der Besteller mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht berechtigtAnnahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen.
4.2 Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferanten, so geht die Gefahr frühestens mit des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung über.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle Waren mit dem Transport verbundenen Kosten und RisikenBeginn des Verzugs auf den Besteller über. Santen ist berechtigt, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant einen dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellenverlangen.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.
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Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern (1) Soweit nicht anderweitig vereinbartetwas anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht MBO berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgenArt der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme (2) Soweit in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferantender Auftragsbestätigung keine anderslautenden Angaben (wie etwa der Verweis auf Handelsbedingungen gemäß der Incoterms) enthalten sind, geht die Gefahr frühestens mit des zufälligen Untergangs und der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Vereinbarung Ware zum Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen (3) Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der gleichen JCT zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(5) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist MBO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet MBO eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Auftragswertes in EUR pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Entschädigung ist auf maximal 5% des Auftragswertes beschränkt. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Lieferant können vereinbarenNachweis gestattet, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. MBO ist jedoch der Lieferant berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein verfügen und den Auftraggeber mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu stellenbeliefern.
4.4 (7) Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang in Teilen ist dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und festInteressen von MBO nicht zumutbar.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Beauftragung Von Einzelfertigungen
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig Wird im Verkaufsvertrag keine andere Lieferung vereinbart, ist geschieht die Lieferung „ab Werk” (EXW) Mülheim an der Erfüllungsort das Ruhr gemäß Incoterms 2010. XXXX kann seine Lieferpflicht im Rahmen mehrerer Teillieferungen erfüllen. Wird eine andere Lieferung als die Lieferung „ab Werk” vereinbart, kann ORYX die Transportmittel und den Frachtführer bestimmen. Wird im Verkaufsvertrag oder sonst nicht etwas anderes vereinbart, geht bei einer vereinbarten Lieferung ab Werk gemäß Incoterms 2010 die Gefahr zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren an den Frachtführer, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Abgangs der Waren aus dem Lager von JCT in Wiener NeustadtORYX, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß auf den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung Käufer über. Über diesen Punkt hinaus Gewichtsabweichungen von +/- 5 % für Lieferungen und Teillieferungen werden vom Käufer akzeptiert; der Verkaufspreis wird entsprechend erhöht oder reduziert. Das Lieferdatum ist stets das Abgangsdatum vom Lager von ORYX. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist beginnt die Lieferfrist am Datum der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten Ausgabe der schriftlichen Verkaufsvereinbarung durch ORYX. Bei Nichterfüllung oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen.
4.2 Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferanten, geht die Gefahr frühestens mit verspäteter Erfüllung der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung über.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellen.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung zur Aufnahme der Lieferung angemessen istwesentlichen Vertragspflichten durch den Käufer (z.B. Eröffnung eines Akkreditivs, Ausstellung von Dokumenten, Leistung von Zahlungen) kann ORYX die Lieferfristen oder Lieferdaten entsprechend an die eigenen Produktions- und Auslieferungspläne anpassen. Ist ORYX aufgrund höherer Gewalt oder eines Streiks ganz oder maßgeblich an der Erfüllung seiner Vertragspflichten gehindert, kann JCT ORYX ganz oder teilweise vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und Verkaufsvertrag zurücktreten oder die Gründe Frist für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und Erfüllung verlängern, ohne dass der Rücktritt beschränken weder den Anspruch Käufer zur Geltendmachung von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (Ansprüchen oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmenEntschädigungen berechtigt ist.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig 1. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Verbindliche Liefertermine setzen voraus, dass uns die technischen Voraussetzungen einschließlich aller Maße etc. vom Kunden vollständig, rechtzeitig und richtig mitgeteilt wurden. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist oder sollte nachträglich eine geänderte Auftragsausführung vereinbart werden, haben wir sich hieraus ergebende Verzögerungen nicht zu vertreten und der Erfüllungsort das Werk von JCT Liefertermin ist in Wiener Neustadtangemessener Weise anzupassen.
2. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, Österreich, gegebenenfalls wenn die WareneingangsstelleLieferung an diesem Termin an den Kunden bzw. die angegebene Lieferadresse abgesandt wird. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen Einhaltung jedes Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgenKunden einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen voraus.
4.2 Umfasst 3. Der Liefertermin ist ferner in angemessener Weise anzupassen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die Leistung auch außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die AufstellungFertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, Installationwenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
4. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
5. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.
6. Unabhängig davon, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferantenwer die Kosten für den Transport und eine Transportversicherung übernimmt, geht die Gefahr frühestens mit der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten 7. Montagearbeiten und Risiken, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren Inbetriebnahmen werden von uns nicht vorgenommen und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB gehören nur bei JCT zu stellenausdrücklicher schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen8. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe Ein Rückgaberecht für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Rechtbestellte Artikel, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmenkeinerlei Mängel aufweisen besteht nicht.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart2.1 Die vom Lieferwerk angegebenen Lieferfristen bzw. - termine gelten ab Werk und sind, ist vorbehaltlich der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadtnachfolgend festgelegten Bestimmungen, Österreicherst mit Erteilung der erzeugungsfreien Auftragsbestätigung verbindlich, gegebenenfalls die Wareneingangsstellejedoch keinesfalls vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen, nachgewiesener Akkreditive oder Bankgarantien. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Allfällige in der Auftrags- bestätigung angegebene Vorlaufzeiten oder Lieferzeitfenster dienen ausschließlich der Information und sind für das Lieferwerk nicht bindend.
2.2 Bei Abrufaufträgen ist die bestellte Xxxx zum bestätigten Xxxxxxxxxxxx (DAPdem Kunden auf der erzeugungsfreien Auftrags- bestätigung bekannt gegebenes Datum) gemäß den Incoterms® 2020 und versandbereit. Ruft der Kunde die bestellte Xxxx nicht bis zum bestätigten Xxxxxxxxxxxx ab, so liegt Annahmeverzug vor. In diesem Fall ist das Lieferwerk zusätzlich zu den regulären Geschäftszeitengemäß Punkt 6 zustehenden Rechten berechtigt, spätestens 30 Tage nach Ablauf des Liefertermins die Abnahme der Lieferung der bestellten und erzeugten Ware zu verlangen. Außer in Für den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum Fall, dass die Abnahme der Lieferung der bestellten Ware durch den Kunden nicht am Liefertermin erfolgt, haftet der Kunde für sämtliche dem Lieferwerk entstehende Kosten im Zusammenhang mit der ersten Eingangsprüfung nach Handhabung, dem Transport, der Entladung überLagerung und der Versicherung der jeweils bestellten Ware.
2.3 Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch das Lieferwerk, hat der Kunde ausdrücklich eine angemessene, von der jeweils aktuellen Auftragslage des Lieferwerks abhängige Nachfrist zu setzen. Über diesen Punkt hinaus Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder das Lieferwerk erklärt, nicht liefern zu können, ist der Lieferant nicht Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung des Lieferwerks schriftlich zu erfolgen. Bei Rahmenverträgen oder Sukzessivlieferungsverträgen beschränkt sich das Eigentum an Rücktrittsrecht auf die konkrete verspätete Lieferung. Im gesetzlich höchst- zulässigen Ausmaß wird eine Haftung des Lieferwerks für Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden, aufgrund der Nichteinhaltung eines Liefertermins ausgeschlossen. Für den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder Fall, dass das Lieferwerk aufgrund einer Stilllegung von Produktionskapazitäten für einen Zeitraum von mindestens 14 Werktagen keine Kunden beliefern kann, liegt nach Auffassung der Vertragsparteien keine verschuldete Verspätung für die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgenDauer der Verhinderung vor.
4.2 Umfasst 2.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist das Lieferwerk berechtigt, die Leistung auch Lieferung in einer oder mehreren Teillieferungen durchzuführen.
2.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist das Lieferwerk berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Aufträge an andere Lieferwerke innerhalb der Mayr-Melnhof Karton AG-Gruppe weiterzugeben. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zu einer solchen Weitergabe.
2.6 Das Lieferwerk und der Kunde werden die Aufstellunggenaue Spezifikation für den Auftrag separat vereinbaren. Sollte die genaue Spezifikation zu einem Auftrag seitens des Kunden nicht rechtzeitig einlangen, Installationso ist das Lieferwerk von der Einhaltung des angegebenen Liefertermins befreit. Unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Spezifikation, Montage und/behält sich das Lieferwerk das Recht vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wobei Punkt 1.5 sinngemäß gilt.
2.7 Die Verpflichtung des Lieferwerks zur Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist ist ausdrücklich bedingt durch die fristgerechte Erfüllung (i) sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden sowie (ii) sämtlicher sonstiger Verpflichtungen aus dem Vertrag durch den Kunden, sofern und soweit ein Versäumnis in der fristgerechten Erfüllung solcher sonstigen Verpflichtungen die Lieferung durch das Lieferwerk innerhalb der vereinbarten Frist unmöglich macht oder Inbetriebnahme anderweitig behindert.
2.8 Erfüllungsort ist die Produktionsstätte des Lieferwerks bzw. das jeweilige Auslieferungslager des Lieferwerks, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart (insbesondere in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des LieferantenForm von INCOTERMS). Sobald die Ware zum bestätigten Xxxxxxxxxxxx abholbereit ist, geht die Gefahr frühestens mit der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung am Erfüllungsort auf den Kunden über.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit 2.9 Versendet das Lieferwerk auf Verlangen des Kunden die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über, sobald das Lieferwerk die Ware dem Transport verbundenen Kosten und RisikenSpediteur, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und Frachtführer oder der gleichen JCT und sonst zur Ausführung der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellenVersendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu 2.10 Bei Frei-Haus Lieferungen ist dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist Lieferwerk die Lieferung umgehendXxxx des Spediteurs, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und festsofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, vorbehalten.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern Bei Lieferfristen und – terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht anderweitig ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und –terminen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen, wie z.B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgeneine Anzahlleistung bei uns eingegangen ist.
4.2 Umfasst Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadenersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.
4.3 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist Lemgo.
4.4 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.6 entsprechend.
4.5 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (MT Plastik GbR). Versand und Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.6 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab.
4.6 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt Leistung auch die Aufstellungverlangen.
4.7 Schickt der Kunde unsterile Standardprodukte in ungeöffneter und unbeschädigter Verpackung nach Ablauf von 4 Wochen ab Rechnungsdatum an uns zurück, Installation, Montage erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Verkaufspreises für Bearbeitung und Qualitätsprüfung. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Rechnungsdatum von unsterilen Standardprodukten nicht an uns nicht mehr möglich. Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Juni 2019 Auf Kundenwunsch produzierte und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferanten, geht die Gefahr frühestens mit verpackte Produkte sind von der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung überRücknahme ausgeschlossen.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellen.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 1. Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsbestimmungen zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Bei Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere , behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Streiks und Aussperrungen), die uns und unsere Zulieferanten betreffen. Wir und der Kunde können jedoch 5 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Lieferzeit vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte stehen nach dem Rücktritt weder uns noch dem Kunden zu.
2. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht anderweitig vereinbarteinhalten, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Unsere Haftung für einen dem Kunden durch die Verzögerung entstandenen Schaden beschränkt sich vorbehaltlich Ziff. VIII auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises.
3. Teillieferungen sind in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstellezumutbarem Umfang zulässig.
4. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß ab Werk, d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Incoterms® 2020 Kunden über, sobald wir dem Kunden die Ware zur Verfügung stellen. Wird die Ware auf Wunsch und zu den regulären GeschäftszeitenKosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt, so sind Versandweg und Versandmittel, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Xxxx überlassen. Außer Die Gefahr geht in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum diesem Fall mit der ersten Eingangsprüfung nach Übergabe der Entladung Ware an eine geeignete Transportperson über. Über diesen Punkt hinaus ist Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport durch eigene Leute ausführen lassen. Sofern der Lieferant nicht berechtigtKunde es wünscht, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder wird die Annahme Lieferung auf seine Kosten von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgenuns durch eine Transportversicherung gedeckt.
4.2 Umfasst 5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Leistung auch die Aufstellungder Kunde zu vertreten hat, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferanten, so geht die Gefahr frühestens mit von dem Tag der ordnungs- gemäßen Versandbereitschaft ab auf den Kunden über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung überKosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer6. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellen.
4.4 Die Lieferung Abnahme von Abrufaufträgen hat spätestens innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin eines Jahres nach Vertragsabschluss zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist Ruft der Kunde bei Abrufaufträgen die Lieferung umgehendWaren nicht zu den vereinbarten Zwischen- oder Endterminen ab, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang so erhöht sich der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen Kaufpreis bei Steigerung von Material-, Energie- und Termine sind verbindlich Rohstoffpreisen, Löhnen und festGehältern sowie Transportkosten zwischen Abruftermin und tatsächlichem Abruf entsprechend.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern 5.1. SMT kann Teillieferungen von Waren vornehmen.
5.2. Der Käufer ist verpflichtet, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu dem mit SMT vereinbarten oder von SMT bestimmten Zeitpunkt und Ort abzuholen. Der Käu- fer ist außerdem verpflichtet, wenn SMT es für erforderlich hält, bei der Lieferung uneingeschränkt mitzuwirken, insbesondere die zu integrierenden Komponenten in- nerhalb der von SMT hierfür gesetzten Frist zu liefern. Eine vom Käufer im Zusam- menhang mit der Ware veranlasste Finanzierung berührt die Kaufverpflichtung des Käufers nicht.
5.3. Die vereinbarten Lieferzeiten dienen als Anhaltspunkt und stellen niemals eine ver- bindliche Frist für SMT dar. Die Überschreitung dieser Fristen gibt dem Käufer kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Jede Lieferverzögerung infolge oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Käufers gemäß Artikel 5.2 geht stets in vollem Umfang zu Lasten des Käufers und auf dessen Risiko. Der Käufer verpflichtet sich, SMT den entstandenen Schaden und die damit verbundenen Kosten zu ersetzen.
5.4. Eine für SMT vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder, wenn diese Frist unter dem Vorbehalt der Zahlung steht (unabhängig davon, ob diese durch Fremdfinanzierung erfolgt oder nicht), ab dem Zeitpunkt, zu dem SMT die Zahlung erhalten hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit der Erbringung aller von SMT für die Lieferung für erforderlich gehaltenen Mitwirkungshandlungen in Verzug ist.
5.5. Soweit nicht anderweitig anders vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk erfolgt die Lieferung ab Werk, Magazin oder Lager von JCT in Wiener NeustadtSMT, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstellewie von SMT definiert (Lieferung Ex Works gemäß Incoterms 2010). Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß erfolgt, wenn SMT die Ware zur Abholung durch den Incoterms® 2020 Käufer bereitstellt oder, wenn vereinbart ist, dass sie an eine vom Käufer angegebene Adresse trans- portiert oder versendet werden soll, wenn die Ware transport- oder versandbereit ist. Die Ware wird dann auf Rechnung und zu den regulären GeschäftszeitenGefahr des Käufers transportiert.
5.6. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung geht das mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung Ware zusammenhän- gende Risiko dauerhaft auf den Käufer über. Über diesen Punkt hinaus ist Kommt der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen.
4.2 Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage Käufer seiner Kaufverpflich- tung und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferantenseiner Mitwirkungspflicht bei der Lieferung nicht nach, so geht die Gefahr frühestens mit Ware ab dem für die Lieferung vereinbarten oder von SMT näher bestimmten Zeit- punkt auf das Risiko des Käufers über und der ordnungs- gemäßen Käufer ist verpflichtet, SMT alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und vollständigen Lieferung gemäß Schäden, einschließlich der vertraglichen Vereinbarung überKos- ten für Transport und Lagerung der Ware, zu ersetzen.
4.3 5.7. Der Lieferant übernimmt alle Käufer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SMT berechtigt, be- stellte Einzelteile an SMT zurückzusenden, sofern die Anforderung innerhalb von acht Tagen nach dem Transport verbundenen Lieferdatum schriftlich bei SMT eingeht. Im Falle eines Einver- ständnisses gelten in jedem Fall die nachfolgenden Bestimmungen:
1) Die Kosten für Porto und RisikenVerpackung gehen zu Lasten des Käufers;
2) Eine Kopie des Lieferscheins oder der entsprechenden Rechnung muss der Sendung beigefügt werden;
3) Einzelteile in ihrer Originalverpackung, z.B.: falls vorhanden, müssen unbenutzt und in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren einem für den sofortigen Wiederverkauf geeigneten Zustand zurückge- geben werden; und
4) Ein Betrag in Höhe von 15 % des Rechnungswertes der Einzelteile wird als Verwaltungs- und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und Bearbeitungsgebühr von der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener BestellnummerGutschrift abgezogen. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellenfolgenden Einzelteile können nicht zurückgegeben werden:
1) Electronic Control Units (ECU) und Transmitter;
2) Teile mit einem Wert von weniger als 15 Euro; und
3) nicht gängige und/oder speziell für den Käufer bestellte Einzelteile.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern 2.1 Die vom Lieferwerk angegebenen Lieferfristen bzw. -termine gelten ab Werk, sind erst mit Erteilung der Auftrags- bestätigung verbindlich, jedoch nicht anderweitig vereinbartvor Erhalt vereinbarter Anzahlungen, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstellenachgewiesener Akkreditive oder Bankgarantien. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
2.2 Bei Abrufaufträgen ist die bestellte Xxxx zum bestätigten Xxxxxxxxxxxx (DAPdem Kunden auf der Auftragsbestätigung bekannt gegebenes Datum) gemäß den Incoterms® 2020 und versandbereit. Ruft der Kunde die bestellte Xxxx nicht bis zum bestätigten Xxxxxxxxxxxx ab, so liegt Xxxxxxx- verzug vor. In diesem Fall ist das Lieferwerk zusätzlich zu den regulären Geschäftszeitengemäß Punkt 6 zustehenden Rechten berechtigt, 30 Tage nach Ablauf des Liefertermins die Abnahme der bestellten und erzeugten Ware zu verlangen.
2.3 Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch das Lieferwerk, hat der Kunde ausdrücklich eine angemessene, von der jeweils aktuellen Auftragslage des Lieferwerks abhängige Nachfrist zu setzen. Außer in Für den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder das Lieferwerk erklärt, nicht liefern zu können, ist der Lieferant nicht Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung des Lieferwerks schriftlich zu erfolgen. Bei Rahmen- verträgen oder Sukzessivlieferungsverträgen beschränkt sich das Eigentum an Rücktrittsrecht auf die konkrete Lieferung. Das Lieferwerk haftet nicht für Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden aufgrund der Nichteinhaltung eines Liefer- termins. Für den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder Fall, dass das Lieferwerk aufgrund einer Stilllegung von Produktionskapazitäten länger als 3 Monate keine Kunden beliefern kann, liegt nach Auffassung der Vertragsparteien keine verschuldete Verspätung für die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgenDauer der Verhinderung vor.
4.2 Umfasst 2.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist das Lieferwerk berechtigt, die Leistung auch Lieferung in einer oder mehreren Teillieferungen durchzuführen.
2.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist das Lieferwerk berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Aufträge an andere Lieferwerke innerhalb der Mayr-Melnhof Karton AG- Gruppe weiterzugeben, sofern diese durch den Kunden zertifiziert sind.
2.6 Das Lieferwerk und der Kunde werden die Aufstellunggenaue Spezifikation für den Auftrag separat vereinbaren. Sollte die genaue Spezifikation zu einem Auftrag seitens des Kunden nicht rechtzeitig einlangen bzw. die Freigabe nicht rechtzeitig erteilt werden, Installationso ist das Lieferwerk von der Einhaltung des angegebenen Liefertermins befreit. Unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Spezifikation, Montage und/oder Inbetriebnahme behält sich das Lieferwerk das Recht vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wobei Punkt 1.5 sinngemäß gilt.
2.7 Erfüllungsort ist die Produktionsstätte des Lieferwerks bzw. das jeweilige Auslieferungslager des Lieferwerks, sofern nicht aus- drücklich schriftlich anders vereinbart (insbesondere in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des LieferantenForm von INCOTERMS). Sobald die Ware zum bestätigten Xxxxxxxxxxxx abholbereit ist, geht die Gefahr frühestens mit der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung am Erfüllungsort auf den Kunden über.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit 2.8 Versendet das Lieferwerk auf Verlangen des Kunden die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über, sobald das Lieferwerk die Ware dem Transport verbundenen Kosten und RisikenSpediteur, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und Frachtführer oder der gleichen JCT und sonst zur Ausführung der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellenVersendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu 2.9 Bei Frei Haus Lieferungen ist dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist Lieferwerk die Lieferung umgehendXxxx des Spediteurs, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und festsofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, vorbehalten.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern (1) In Ermangelung einer abweichenden Abrede ist Lieferung „Ab Werk“ vereinbart. Die Ver- und die Entladung der Lieferung sind – soweit nicht anderweitig vereinbartanders vereinbart – nicht Ver- tragsgegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, ist den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlas- sen der Erfüllungsort das Werk Betriebsstätte von JCT in Wiener NeustadtRP, Österreichund zwar auch dann, gegebenenfalls wenn die WareneingangsstelleAuslieferung durch RP erfolgt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung von RP von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
(2) Soweit die Versendung oder Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, erfolgt diese auf Ge- fahr des Kunden. In beiden Fällen trägt RP lediglich die Kosten für Fracht und Versi- cherung. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß den Incoterms® 2020 beschränkt sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfängers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf des- sen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die RP nicht zu den regulären Geschäftszeitenvertreten hat, verzögert. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit In diesem Falle steht die Anzeige der ersten Eingangsprüfung nach Versandbereit- schaft bzw. der Entladung überLieferung dem Versand durch RP gleich. Über diesen Punkt hinaus ist Der Zugang der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder Anzeige gilt ab dem zweiten auf die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgenAbsendung folgenden Werktag als erfolgt.
4.2 Umfasst (3) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie sind insbesondere dann zu- lässig, wenn die Leistung Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Ein- tritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetre- tenen Hindernissen, die AufstellungRP nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörun- gen, InstallationStreik, Montage Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT- System), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Ein- fluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von RP und deren Unterlieferanten eintreten, insbesondere diese trotz des Bestehens eines Einkaufsver- trages bzw. Vorliegens einer Bestellung RP nicht vertragskonform und rechtzeitig be- liefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt RP dem Kunden baldmög- lichst mit. Der Kunde kann von RP die Erklärung verlangen, ob RP zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich RP nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Inbetriebnahme Aufwendungsersatzansprü- che sind in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferantendiesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, geht falls die Gefahr frühestens mit der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung übervorgenannten Hindernisse bei ihm eintreten.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken(5) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, z.B.: in Verbindung mit Zollgebührenauf Verlangen von RP in- nerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, Transportgebühren und -spesenob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Soweit sich der Kunde nicht innerhalb der Frist schriftlich erklärt, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und gilt sein Schweigen als Verzicht auf die Erfüllung der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellenLieferverpflichtung.
4.4 Die (6) RP haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung hat innerhalb der inur für eigenes Verschulden und das sei- ner Erfüllungsgehilfen. RP ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten.
(7) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine Mahnung mindestens in Textform durch den Kunden zu erfolgen hat. Im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen Fall des Lieferverzugs ist die Lieferung umgehendHaftung von RP auf 5% des von der verspäteten Lie- ferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und festsoweit kein Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit vorliegt.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen(8) Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte eines Embargos oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt werden. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Verschiebung der Lieferung angemessen ist, kann JCT vom Lieferanten weitere Informationen über den Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung einfordern. Die Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von JCT auf Schadenersatz wegen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 9 dieser AEB (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmensonstiger gesetzlicher Verbote.
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