Lieferung und Lieferzeit Musterklauseln

Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. gemäß Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet. 2. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. 3. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Verkäuferin nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind oder der Auftraggeber nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind. 4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sowie von Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist im Fall von Holschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist ...
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur insoweit annähernd, als eine Abweichung von bis zu einem (1) Monat möglich ist, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat. 4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und sich daraus nicht Nachteile für den Gebrauch ergeben. 4.3 Ereignisse höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und/oder Aussperrung sowie sonstige Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. 4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. 4.5 Die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat. 4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. 4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten. 4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. 4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet. 4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehra...
Lieferung und Lieferzeit. 25. Mit einer allfälligen Besichtigung der Baustelle durch den Auftragnehmer oder der Akzeptanz der Vertragsbestandteile ist keine Haftungsübernahme des Auftragnehmers für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung verbunden. 26. Die Lieferfrist beginnt soweit nicht anderes vereinbart ab Eingang der Anzahlung zu laufen. Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten und gelten als solches, wenn die Lieferung das Werk zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen hat oder die Liefer- bzw. Montagebereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Eine nicht geleistete Anzahlung kann den Produktionsstart im Werk des Auftragnehmers, und damit auch den Abholtermin/Liefertermin und alle folgenden Termine nach hinten verschieben, und kann sich weiters die übliche bzw. vereinbarte Lieferzeit durch eine verspätete Plan- bzw. Fertigungsfreigabe durch den Auftraggeber erheblich verlängern, wofür der Auftragnehmer gegebenenfalls jedwede Haftung ausschließt. Mögliche Pönalvereinbarungen für Verzug werden dadurch automatisch ausgesetzt. Die Lieferzeit verlängert sich jedenfalls um den Zeitraum, mit dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber in Verzug ist. Der Zeitraum kann sich gegebenenfalls auch erheblich verlängern. 27. Unvorhergesehene Umstände, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen behindern, verlängern die Lieferfristen um den jeweiligen Zeitraum bzw. befreien den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung und berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen. Beide Vertragsteile sind verpflichtet sich gegenseitig unverzüglich, schriftlich über das Eintreten und absehbare Ende von Behinderungen bzw. von solchen Ereignissen zu informieren. 28. Zwischen- und Hauptfertigstellungstermine, insbesondere der Termin für die Schlussabnahme gelten als ungefähre Richttermine. Die Vertragsparteien werden sich jedoch bemühen, die Zwischen- und Hauptfertigstellungstermine tunlichst einzuhalten. 29. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Vereinbarte Lieferungen bzw. Leistungen müssen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes vom Auftraggeber übernommen werden, widrigenfalls den Auftraggeber die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges treffen. Bei derartigen Fällen und Terminverschiebungen seitens des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten der Einlagerung und Verpackung in Höhe von 1% B...
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferfristen sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer zumindest in Textform (via E-Mail) erfolgten und als verbindlich bezeichneten Lieferzusage durch die Kyowa Kirin. 4.2 Mit Ausnahme von BtM (siehe Ziffer 4.3.) werden Bestellungen über 50,00 EUR netto von öffentlichen Apotheken und über 300,00 EUR netto von Großhändlern portofrei geliefert. Bei Aufträgen unterhalb dieser Wertgrenze werden die Versand- und Verpackungskosten dem Kunden pauschal wie folgt in Rechnung gestellt: Paket +15/+25 °C: 8 EUR. Wünscht der Kunde eine besondere Versandart (bspw. Eillieferung), so trägt er stets die dafür entstehenden Mehrkosten für Transport und Verpackung. 4.3 Die Mindestbestellmenge bei BtM sind 4 Packungen. Wir diese Mindestbestellmenge nicht erreicht, werden dem Kunden pauschal 23 EUR Versandkosten in Rechnung gestellt. 4.4 Mit der Lieferung der Ware ab Lager hat die Kyowa Kirin die vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Versand der Ware erfolgt auf Geheiß des Kunden (Versendungskauf), auch wenn die Kosten der Lieferung Kyowa Kirin übernimmt. Die Leistungs- und Preisgefahr geht folglich zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen auf den Kunden über. Kyowa Kirin steht es frei, das Transportunternehmen sowie die Art des Transportmittels zu wählen. 4.5 Die Zustellung erfolgt an die bei Auftragserteilung angegebene Lieferadresse. Es gilt als vereinbart, dass der unter der angegebenen Lieferadresse angetroffene Personenkreis zur Entgegennahme der Lieferung berechtigt ist. 4.6 Teillieferungen sind zulässig, dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten für Porto und Verpackung. 4.7 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird Kyowa Xxxxx trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beliefert, so ist Kyowa Kirin zum Rücktritt berechtigt. Kyowa Xxxxx verpflichtet sich, den Kunden bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die Kyowa Xxxxx zu vertreten hat, so hat der Kunde Kyowa Kirin schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist. Schadensersatzansprüche gegen Kyowa Kirin wegen verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung...
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die vom Auftraggeber angegebene Emp- fangsstelle. 4.2 Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen ausdrücklich der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder elektronischer Form. Die durch Teillieferung und/oder Vorablieferung entstehen- den Mehrkosten, wie Fracht, usw. hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern diese Lieferungen nicht ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht worden sind und er sich nicht ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt hat. 4.3 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er den Auftraggeber unver- züglich zu unterrichten, um dem Auftraggeber evtl. andere Dispositionen zu er- möglichen. 4.4 Kommt der Auftragnehmer mit seiner Lieferung in Verzug, ist der Auftragge- ber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach seiner Xxxx Lieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Ver- trag zurückzutreten. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferzeit o- der die mangelhafte Erfüllung zu vertreten, zahlt er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme pro Arbeitstag des Verzuges, maximal 5% der Auf- tragssumme. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber durch die Verspätung zustehenden Ansprüche. 4.5 Die Pflicht des Auftragnehmers zur vertragsgerechten Leistung bleibt von der Zahlung etwaiger Vertragsstrafen unberührt. Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche vor.
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Der Beginn der vom Verkäufer angebotenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen zwischen Verkäufer und Käufer voraus. 4.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferung und Gefahrenübergang grundsätzlich EXW (gemäß Incoterms 2010) unseres Lagers, unserer Prdouktionstätte oder der Lager- oder Produktionsstätte unseres lieferseitigen Vertragspartners. 4.3 DFE ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. 4.4 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und Mehrwegpaletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. 4.5 Kommt der Kunde mit seiner Leistung aus dem Vertrag in Verzug, so ist DFE berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Kunde lediglich im Hinblick auf eine Teilleistung in Verzug befindet.
Lieferung und Lieferzeit. 1. Wir liefern alle Sach- und Dienstleistungen nach Auftragserteilung oder Bestätigung ab unserem Betrieb. Gläser, Geschirr, Bestecke, die nicht mit der unmittelbaren Lieferleistung in Zusammenhang stehen, und/oder nicht zu unserem Standardsortiment gehören, sowie Tische, Stühle etc., verleihen wir gegen Berechnung. 2. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsvereinbarungen sind verbindlich, es sei denn, wir sind an der Erfüllung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen oder durch höhere Gewalt, wie Streik, Naturkatastrophen oder Gewalttaten daran gehindert. In diesem Fall sind wir von der Liefer- und Leistungspflicht frei. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen oder Schäden bestehen in diesem Fall nicht. 3. Bei unserer Angebotskalkulation gehen wir stets von einer ebenerdigen und barrierefreien Anlieferung aus. Wir erbitten daher bei Bestellung oder Angebotsanfrage Ihrerseits um Information, ob sich der Anlieferungsort im Erdgeschoss oder einem höherliegenden Stockwerk befindet. Sollte Letzteres der Fall sein und uns kein Fahrstuhl vor Ort zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor, eine Erschwerniszulage zu berechnen. Sollten zum Entladen mehrere Kräfte nötig sein, wird der zusätzliche Personalaufwand gesondert in Rechnung gestellt. 4. Wird eine Terminanlieferung / -abholung verlangt, behalten wir uns vor höhere Abholkosten zu verlangen.
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Termine für Lieferungen und Leistungen und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht im schriftlichen Vertrag eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich vereinbart ist. 5.2 Die Einhaltung verbindlicher Liefertermine und – fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Informationen und Unterlagen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich entsprechend, wenn der Besteller diesen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommt. Soweit möglich, soll der Lieferant dem Besteller die neuen Liefertermine und Lieferfristen mitteilen. Weitergehende Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
Lieferung und Lieferzeit. 4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4.2. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem right to adjust prices for quantities exceeding or falling short of the agreed quantities.