Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. gemäß Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet.
2. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
3. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Verkäuferin nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind oder der Auftraggeber nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind.
4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sowie von Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist im Fall von Holschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist ...
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur insoweit annähernd, als eine Abweichung von bis zu einem (1) Monat möglich ist, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und sich daraus nicht Nachteile für den Gebrauch ergeben.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und/oder Aussperrung sowie sonstige Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.
Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000).
2. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerische...
Lieferung und Lieferzeit. 25. Mit einer allfälligen Besichtigung der Baustelle durch den Auftragnehmer oder der Akzeptanz der Vertragsbestandteile ist keine Haftungsübernahme des Auftragnehmers für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung verbunden.
26. Die Lieferfrist beginnt soweit nicht anderes vereinbart ab Eingang der Anzahlung zu laufen. Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten und gelten als solches, wenn die Lieferung das Werk zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen hat oder die Liefer- bzw. Montagebereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Eine nicht geleistete Anzahlung kann den Produktionsstart im Werk des Auftragnehmers, und damit auch den Abholtermin/Liefertermin und alle folgenden Termine nach hinten verschieben, und kann sich weiters die übliche bzw. vereinbarte Lieferzeit durch eine verspätete Plan- bzw. Fertigungsfreigabe durch den Auftraggeber erheblich verlängern, wofür der Auftragnehmer gegebenenfalls jedwede Haftung ausschließt. Mögliche Pönalvereinbarungen für Verzug werden dadurch automatisch ausgesetzt. Die Lieferzeit verlängert sich jedenfalls um den Zeitraum, mit dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber in Verzug ist. Der Zeitraum kann sich gegebenenfalls auch erheblich verlängern.
27. Unvorhergesehene Umstände, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen behindern, verlängern die Lieferfristen um den jeweiligen Zeitraum bzw. befreien den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung und berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen. Beide Vertragsteile sind verpflichtet sich gegenseitig unverzüglich, schriftlich über das Eintreten und absehbare Ende von Behinderungen bzw. von solchen Ereignissen zu informieren.
28. Zwischen- und Hauptfertigstellungstermine, insbesondere der Termin für die Schlussabnahme gelten als ungefähre Richttermine. Die Vertragsparteien werden sich jedoch bemühen, die Zwischen- und Hauptfertigstellungstermine tunlichst einzuhalten.
29. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Vereinbarte Lieferungen bzw. Leistungen müssen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes vom Auftraggeber übernommen werden, widrigenfalls den Auftraggeber die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges treffen. Bei derartigen Fällen und Terminverschiebungen seitens des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten der Einlagerung und Verpackung in Höhe von 1% B...
Lieferung und Lieferzeit. 5. Delivery and delivery time Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk. Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware auf dessen Kosten und Gefahr an einen anderen Ort versandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Versendung stets mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Besteller über, selbst wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben. Mangels besonderer Unless expressly agreed, delivery is made ex works. Seite5 If requested by the purchaser, the goods can be sent to another destination at the purchaser’s expense and risk. The risk of accidental loss and deterioration are always transferred to the purchaser’s transport person upon being handed over, even if we have undertaken to bear the expenses for transport. If we have not been given special and explicit instructions, we will select the means and route of transport at our und ausdrücklicher Weisungen erfolgt die Xxxx der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Von uns angegebene Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern nicht ein fester Termin ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers erbracht wurden; entsprechendes gilt für Liefertermine. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, bezieht sich die Lieferzeit auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. Versandbereit gemeldete Xxxx ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand nicht durchgeführt werden kann, es sei denn, wir haben diesen Umstand zu vertreten. Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug discretion. Only if explicitly desired by the purchaser will we have...
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die vom Auftraggeber angegebene Emp- fangsstelle.
4.2 Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen ausdrücklich der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder elektronischer Form. Die durch Teillieferung und/oder Vorablieferung entste- henden Mehrkosten, wie Fracht, usw. hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern diese Lieferungen nicht ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht worden sind und er sich nicht ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt hat.
4.3 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er den Auftraggeber unver- züglich schriftlich zu unterrichten, um dem Auftraggeber evtl. andere Dispositio- nen zu ermöglichen.
4.4 Kommt der Auftragnehmer mit seiner Lieferung in Verzug, ist der Auftrag- geber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach seiner Xxxx Lieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferzeit oder die mangelhafte Erfüllung zu vertreten, zahlt er eine Vertrags- strafe, wenn und soweit dies in dem Bestellschreiben des Auftraggebers festge- legt wurde. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber durch die Verspätung zustehenden Ansprü- che.
4.5 Die Pflicht des Auftragnehmers zur vertragsgerechten Lieferung bleibt von der Zahlung etwaiger Vertragsstrafen unberührt. Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche vor.
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Der Beginn der vom Verkäufer angebotenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen zwischen Verkäufer und Käufer voraus. DFE haftet nicht für Schäden und / oder Folgekosten bei verspäteter Anlieferung durch externe Dienstleister.
4.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferung und Gefahrenübergang grundsätzlich EXW (gemäß Incoterms 2010) unseres Lagers, unserer Produktionsstätte oder der Lager- oder Produktionsstätte unseres lieferseitigen Vertragspartners.
4.3 DFE ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.4 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und Mehrwegpaletten.
4.5 Kommt der Kunde mit seiner Leistung aus dem Vertrag in Verzug, so ist DFE berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Kunde lediglich im Hinblick auf eine Teilleistung in Verzug befindet.
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.3 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xx.
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Termine für Lieferungen und Leistungen und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht im schriftlichen Vertrag eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich vereinbart ist.
5.2 Die Einhaltung verbindlicher Liefertermine und – fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Informationen und Unterlagen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich entsprechend, wenn der Besteller diesen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommt. Soweit möglich, soll der Lieferant dem Besteller die neuen Liefertermine und Lieferfristen mitteilen. Weitergehende Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
Lieferung und Lieferzeit. 1. Wir liefern alle Sach- und Dienstleistungen nach Auftragserteilung oder Bestätigung ab unserem Betrieb. Gläser, Geschirr, Bestecke, die nicht mit der unmittelbaren Lieferleistung in Zusammenhang stehen, und/oder nicht zu unserem Standardsortiment gehören, sowie Tische, Stühle etc., verleihen wir gegen Berechnung.
2. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsvereinbarungen sind verbindlich, es sei denn, wir sind an der Erfüllung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen oder durch höhere Gewalt, wie Streik, Naturkatastrophen oder Gewalttaten daran gehindert. In diesem Fall sind wir von der Liefer- und Leistungspflicht frei. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen oder Schäden bestehen in diesem Fall nicht.
3. Bei unserer Angebotskalkulation gehen wir stets von einer ebenerdigen und barrierefreien Anlieferung aus. Wir erbitten daher bei Bestellung oder Angebotsanfrage Ihrerseits um Information, ob sich der Anlieferungsort im Erdgeschoss oder einem höherliegenden Stockwerk befindet. Sollte Letzteres der Fall sein und uns kein Fahrstuhl vor Ort zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor, eine Erschwerniszulage zu berechnen. Sollten zum Entladen mehrere Kräfte nötig sein, wird der zusätzliche Personalaufwand gesondert in Rechnung gestellt.
4. Wird eine Terminanlieferung / -abholung verlangt, behalten wir uns vor höhere Abholkosten zu verlangen.