Common use of Lieferung und Gefahrenübergang Clause in Contracts

Lieferung und Gefahrenübergang. 7.1. Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographi- schem Standort des Käufers einzuhalten. 7.2. Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstel- lung der Ware zum Versand auf den Käufer über. 7.3. Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig. 7.4. Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlan- gen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Trans- portfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisie- ren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin. 7.5. Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käu- fers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Xxxx ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teil- menge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Gefahrenübergang. 7.14.1. Erfüllungsort für Lieferungen von MASTERTENT ist die Betriebsstätte von MASTERTENT in 39040 Natz/Schabs, Italien, Schabs, Förche 7. Der Verkauf von Waren erfolgt mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Verein- barung „ab Werk Betriebsstätte MASTERTENT“. Es steht MASTERTENT die Xxxx eines verkehrsüblichen Versandweges und Beförderungsmittel frei. 4.2. Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlichLieferfrist beträgt 30 Tage. Die Verkäuferin wird Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekom- men des Rechtsgeschäftes. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Erfüllung durch Vorlieferanten von MASTERTENT. Die Einhal- tung von Lieferfristen setzt in jedem Fall den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Informationen, Unterlagen, erforderlichen Geneh- migungen, Freigaben sowie die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedin- gungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so gelten die Lieferfristen als angemessen verlängert. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist die Mitteilung der Versandbereitschaft maßgeblich. Gerät der Kunde mit der Abholung der Ware trotz Mitteilung der Versandbereitschaft durch MASTERTENT in Verzug, befindet sich aber bemühen, diese je nach geographi- schem Standort des Käufers einzuhalten. 7.2. Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht Kunde in Annahmeverzug und die Gefahr mit der Bereitstel- lung Beschädigung oder des Verlustes der Ware zum Versand geht auf den Käufer Kunden über. 7.34.3. Vorzeitige Lieferungen durch Im Falle höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse wie Natur- katastrophen, Unwetter, Krieg, Terrorakte, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen resultierend aus Waren- oder Energiemangel oder Feuer oder ähnlicher Ursa- chen, die Verkäuferin sind zulässigaußerhalb der betrieblichen Sphäre von MASTERTENT liegen, tritt kein Lieferverzug ein. Diese Ereignisse berechtigen MASTERTENT, die Liefe- rung für die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Herstellung regulärer Produktionsverhältnisse zu verlängern. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten von MASTERTENT eintreten. 7.44.4. Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlan- gen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung MASTERTENT ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Trans- portfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisie- ren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als VerwahrerinTeillieferungen vorzunehmen. 7.5. Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käu- fers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Xxxx ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teil- menge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrenübergang. 7.1Lieferort und Ort des Gefahrenüberganges ist bei Lieferung ab Werk die Betriebsniederlassung der Fa. Die angegebenen Lieferfristen RWA, welche dem Besteller die Waren als abholbereit zu melden hat. Soweit Lieferung frei Haus vereinbart wurde, gilt als Lieferort und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographi- schem Standort des Käufers einzuhalten. 7.2. Sofern der Ort des Gefahrenübergangs die vom Besteller angegebene Zustelladresse, wurde ein Versand vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenüberganges der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur, sofern es sich um eine verkehrsübliche oder zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Versendungsart handelt. Die Lieferfristen und Liefertermine der Fa. RWA ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten Mitteilung der Fa. RWA. Diese Lieferfristen und Termine sind annähernd. Lieferfristen gelten stets ab Auftragsbestätigung der Fa. RWA. Liefertermine verstehen sich -je nach konkreter Vereinbarung -ab Werk, frei Haus oder ab Übergabe an den Transporteur. Die Fa. RWA ist berechtigt Lieferfristen und Termin infolge höherer Gewalt (zB Streik, Feuer, Krieg, Naturgewalten, Transportsteuerungen, Diebstahl, etc.) oder aus sonstigen Gründen die nicht der Sphäre der Fa. RWA liegen, so beispielweise wegen nicht rechtzeitigem Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller oder im Falle einer Lieferverhinderung infolge Verzuges oder Nichtleistung eines Vorlieferanten, oder Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt istzumindest grob fahrlässiges Verhalten der Fa. RWA herbeigeführt wurden, geht die Gefahr angemessen zu verlängern oder zu verschieben. Die Fa. RWA teilt dem Besteller eine derartige Verzögerung der Lieferung zumindest 1 Woche vor dem ursprünglichen Liefertermin mit. Dem Besteller stehen aus solchen Verzögerungen mit der Bereitstel- lung der Ware zum Versand auf den Käufer über. 7.3. Vorzeitige Lieferungen Ausnahme eines durch die Verkäuferin sind zulässig. 7.4Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Rücktrittsrechtes, keine weiteren Ansprüche zu. Ist Die Lieferung ist termingerecht, wenn die Ware bei Lieferung ab Werk zum Liefertermin bzw. zum Ende der Käufer vereinbarten Lieferfrist von der AnsichtFa. RWA in ihrer Firma zur Abholung bereit gestellt wird. Wenn die Ware bei Lieferung frei Haus zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist bei der vom Besteller angegebenen Zustelladresse zugestellt, oder wenn die Ware bei Versand zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist dem Transporteur übergeben wird. Soweit die Fa. RWA sich zur Herstellung eines bestimmen Werkes verpflichtet, liegen dem Werkvertrag die für die Erstellung des Werkes notwendigen Pläne, Zeichnungen, technischen Berichte, Muster, Baubeschreibungen und dergleichen, sowie Beschreibung der Leistung bzw. das mit den Preisen versehene Leistungsverzeichnis zugrunde. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, die vom Besteller beizubringen sind, hat dieser rechtzeitig zu be- schaffen und der Fa. RWA so zeitgerecht zu übergeben, dass eine Lieferung nicht diese die Unterlagen noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen treffen kann. Soweit für die Ausführung der vereinbarten Werkleistung weitere Unterlagen erforderlich sind, die noch von der Fa. RWA beigebracht werden, sind diese beim Besteller anzufordern. Die Fa. RWA teilt dem Besteller die auf Grund ihrer Fachkenntnis bei sorgfältiger Prüfung der Ausführungsunterlagen erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die in Aussicht genommene Ausführung des Werks mit. Gibt der Besteller auf Grund dieser Mitteilung innerhalb angemessener Frist keine ausreichenden Hinweise oder nicht ordnungsgemäß erfolgt istVorschläge zur Behebung oder Verbesserung der Ausführung, so hat haftet der Käufer Besteller für die Folgen dieser Unterlassung selbst. Mängel und Xxxxxx in den Ausführungsunterlagen, die die Fa. RWA nur auf Grund von umfangreichen und technisch aufwendigen Prüfungen feststellen kann, gelten nicht als erkennbare Mängel. Im Falle von Werkverträgen gilt als Leistungsort die Baustelle I MontagesteIle laut Auftragsbestätigung. Mit der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist Übernahme durch den Besteller gilt die Leistung als erbracht, wobei die Übernahme ohne besondere Förmlichkeiten erfolgt. Im Falle von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlan- gen Verzug oder Unmöglichkeit der Nachfristsetzung bei Werkleistung infolge höherer Gewalt (zB Streik, Feuer, Krieg, Naturkatastrophen, Transportstörungen, Diebstahl, etc) oder aus Gründen die nicht in der VerkäuferinSphäre der Fa. Ist RWA liegen, beispielsweise wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller, haftet die Ware vom Käufer abzuholenFa. RWA nicht. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Fa. RWA liegen, die Leistung verhindert werden, so ist die Fa. RWA berechtigt, die noch offenen Leistungszusagen zu stornieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Leistungsverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht. Bei Verzug oder Unmöglichkeit einer Leistung oder Teilleistungen aus anderen als vorgenannten Gründen haftet die Fa. RWA für entstandene Schäden nur dann, wenn diese grob fahrlässig gehandelt hat. Bei Verzug oder Unmöglichkeit steht dem Besteller keine Vertragsstrafe zu, es gilt die allgemeine Haftungsbeschränkung gemäß Pkt. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit sich der Verzug oder die Unmöglichkeit der Leistung weder auf höhere Gewalt noch auf Gründen die außerhalb der Sphäre der Fa. RWA liegen zurückführen läßt, hat diese das Recht, gegen Bezahlung eines Reugeldes in der Höhe von 8 % des vereinbarten Werklohnes, vom Vertrag zurück zu treten, soweit die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgenFa RWA noch keine Teilleistungen erbracht und keine Teilzahlungen angenommen hat. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag Ein über dieses Reugeld hinaus gehender Schadenersatzanspruch des Bestellers wird in diesem Fall ausgeschlossen. Unmöglichkeit der Abholung Werkleistungserbringung wegen den Gründen höherer Gewalt oder sonstiger nicht in der Verkäuferin unter Angabe Sphäre der Trans- portfirmaFa. RWA liegenden Gründen, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisie- renberechtigt den Besteller vom Vertrag zurückzutreten. Der LKW muss sich während Besteller ist zudem bei Verzug der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit meldenFa. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin RWA berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin. 7.5. Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käu- fers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Xxxx ohne unter Setzung einer zumindest 4-wöchigen Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich zurückzutreten, handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der betroffenen Besteller allerdings immer nur berechtigt einen Rücktritt von den noch nicht erbrachten Leistungen zu erklären. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 (Werkvertragsnorm) kommen nur insoweit zur Anwendung, als sie in den Werkvertrag zwischen der Fa. RWA und dem Besteller ausdrücklich vereinbart wurden und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten sind. Soweit der Werkleistung Pläne, Skizzen und Maßangaben des Bestellers zugrunde gelegt werden, wird von der Fa. RWA ein Naturmaß nur nach vorangegangener ausdrücklicher Vereinbarung genommen. Sollten sich folglich bei Montagearbeiten Abweichungen zwischen planerischen Maßangaben und dem tatsächlich Naturmaß ergeben, gehen sämtliche dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Soweit Abweichungen in der Materialstärke einzelner Produkte produktionsbedingt auftreten, sind diese durch den Besteller zu tolerieren, insbesondere dann, wenn diese von Sorte, Abmessungen und Nenndicke der Kunststoffprodukte abhängen. Ein Ausschluss von derartigen Toleranzen ist nur durch gesonderte schriftliche Bestätigung durch die Fa. RWA möglich. Soweit seitens der Fa. RWA Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen im Zuge der Werkleistung bereit gestellt werden, bleibt das alleinige Urheberrecht bei der Fa. RWA. Die Fa. RWA ist berechtigt Teil- menge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutretenund Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen. Weiters ist die Fa RWA zur Überlieferung bis 10 % des Warenwertes pro Bestellung berechtigt. Ab Übergabe laut vereinbarter Lieferung an vereinbarten Lieferort trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstandes, im Falle der Werklieferung und Montage hat nach Übergabe der Besteller in der eigenen Sphäre für einen entsprechenden Schutz des Werkes Sorge zu tragen, dies gilt insbesondere auch, wenn mehrere Werke zu erbringen sind, einzelne derselben aber bereits vollständig erbracht wurden. Wurden dem Besteller bei Lieferung ab Werk Waren als abholbereit gemeldet, so lagert die Ware nach dem Ablauf von 3 Werktagen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrenübergang. 7.14.1. Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlichSoweit nicht in Textform eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in 00000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographi- schem Standort des Käufers einzuhalten00. 7.24.2. Sofern Warenlieferungen innerhalb Deutschlands liefern wir „ab Werk“ Pfedelbach (ex work Pfedelbach, Kirschfeldstr. 23, Incoterms® 2010). Dies gilt unabhängig davon, wer etwaige Versandkosten trägt. 4.3. Warenlieferungen, die ins Ausland gehen, liefern wir, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird, 4.3.1 „frei Frachtführer“ („FCA Pfedelbach, Xxxxxxxxxxxxx. 00, Xxxxxxxxxxx, Incoterms® 2010“). 4.3.2 ausschließlich per Vorkasse. 4.4. Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, wir haben einen Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich bei Vertragsabschluss in Textform als bindend vereinbart. 4.5. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Ort des Gefahrenübergangs Auftragsbestätigung, jedoch nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt istbevor der Kunde etwaige Mitwirkungs- und/oder Vorleistungspflichten erfüllt hat. 4.6. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, so geht mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr mit auf den Kunden über. Mit Anzeige der Bereitstel- lung Versandbereitschaft gelten dann auch etwaige Lieferfristen als eingehalten. 4.7. Wird der Ware zum Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Lieferung und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Käufer überLiefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 7.34.8. Vorzeitige Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die Verkäuferin bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat, so sind zulässig. 7.4. Ist sowohl wir als auch der Käufer berechtigt, hinsichtlich der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat von den Lieferstörungen betroffenen Menge vom Vertrag zurückzu- treten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlan- gen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Trans- portfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisie- ren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für wenn ihm die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als VerwahrerinAnnahme einer Teillieferung unzumutbar ist. 7.5. Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käu- fers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Xxxx ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teil- menge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrenübergang. 7.14.1. Erfüllungsort für Lieferungen von MASTERTENT ist die Betriebsstätte von MASTERTENT in 39040 Natz/Schabs, Italien, Schabs, Förche 7. Der Verkauf von Waren erfolgt mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Verein- barung „ab Werk Betriebsstätte MASTERTENT“. Es steht MASTERTENT un- ter Ausschluss jeder Haftung die Xxxx des Versandweges und der Beförde- rungsmittel frei (Lieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden und unversi- chert). 4.2. Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlich, per Telefax oder e-mail erfolgter Bestätigung durch MASTERTENT. Lieferfristen beginnen mit dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Erfüllung durch Vorlieferanten von MASTERTENT. Die angegebenen Einhaltung von Lieferfristen setzt in jedem Fall den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Informationen, Unterlagen, erforderli- chen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung von vereinbarten Zah- lungsbedingungen und -termine sind unverbindlichsonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Die Verkäuferin wird Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so gelten die Liefer- xxxxxxx als angemessen verlängert. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist die Mitteilung der Versandbereitschaft maßgeblich. Gerät der Kunde mit der Ab- holung der Ware trotz Mitteilung der Versandbereitschaft durch MASTERTENT in Verzug, befindet sich aber bemühen, diese je nach geographi- schem Standort des Käufers einzuhalten. 7.2. Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht Kunde in Annahmeverzug und die Gefahr mit der Bereitstel- lung Beschädigung oder des Verlustes der Ware zum Versand geht auf den Käufer Kunden über. 7.34.3. Vorzeitige Lieferungen durch Im Falle höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse wie Natur- katastrophen, Unwetter, Krieg, Terrorakte, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen resultierend aus Waren- oder Energiemangel oder Feuer oder ähnlicher Ursa- chen, die Verkäuferin sind zulässigaußerhalb der betrieblichen Sphäre von MASTERTENT liegen, tritt kein Lieferverzug ein. Diese Ereignisse berechtigen MASTERTENT, die Liefe- rung für die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Herstellung regulärer Produktionsverhältnisse zu verlängern. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten von MASTERTENT eintreten. 7.44.4. Ist der Käufer der AnsichtMASTERTENT ist berechtigt, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlan- gen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgenTeillieferungen vorzunehmen. 4.5. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Trans- portfirma, der LKW-Nummer Ware geht spätestens mit Übernahme durch den Frachtführer auf den Kunden über. Der Kunde trägt das Risiko des Verlustes und der abzuholenden Menge zu avisie- renBeschädigung der Ware ab Be- ginn des Beladevorganges, dies auch dann, wenn Mitarbeiter von MASTERTENT am Verladevorgang mitwirken. Transportkosten trägt der Kun- de. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten Abschluss einer angemessenen Transportversicherung durch MASTERTENT erfolgt ausschließlich nur über gesonderten, schriftlich, per Te- lefax oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerinper e-mail erteilten Auftrag des Kunden auf dessen Rechnung. 7.5. Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käu- fers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Xxxx ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teil- menge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.

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