Common use of Lieferung und Installation; Untersuchungs- und Rügepflicht Clause in Contracts

Lieferung und Installation; Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.5.1 Die Bank sendet dem Vertragspartner innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags sowie der Freischaltung des Netzbetriebs für den Vertragspartner durch die Bank („Freischaltung“) auf ihre Kosten und Gefahr Terminals in der vereinbarten Anzahl zu, die mit dem Serviceantrag entsprechenden Software vorkonfiguriert und getestet sind. 2.5.2 Hat der Vertragspartner „Eigeninstallation“ gewählt, informiert er sich selbst über die für Installation und Betrieb der Terminals gemäß den jeweiligen Betriebsanleitungen erforderlichen Voraussetzungen, stellt diese auf eigene Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Freischaltungstermin her und installiert die Terminals nach Lieferung. 2.5.3 Hat der Vertragspartner den kostenpflichtigen Service „Vor-Ort-Installation“ gewählt, vereinbart die Bank innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags einen Installationstermin. Sind die Installationsvoraussetzungen seitens des Vertragspartners nicht gegeben, hat der Vertragspartner für den der Bank entstehenden Mehraufwand aufzukommen. Bei der Installation schließt die Bank die POS-Terminals an und führt deren Betriebsbereitschaft herbei. Dies umfasst nicht die Verbindung der POS-Terminals mit sonstigen Geräten und Programmen des Vertragspartners, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2.5.4 Sämtliche aufgrund der vorliegenden Bedingungen zwischen den Parteien vereinbarten Termine, einschließlich der Liefer- und Installationstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch die Bank ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 2.5.5 Der Vertragspartner hat gelieferte Terminals bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen, diese zu dokumentieren und der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die Terminals des Weiteren unverzüglich nach der Anlieferung auf äußere Mängel zu untersuchen und diese der Bank unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Anlieferung, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens zehn Werktage nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Rügepflicht gilt bei Kaufterminals § 377 HGB, bei Mietterminals § 536b und § 536c Absatz 2 BGB.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb, Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Lieferung und Installation; Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.5.1 Die Bank Vereinigte Volksbanken eG sendet dem Vertragspartner innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags Terminalvertrags sowie der Freischaltung des Netzbetriebs für den Vertragspartner durch die Bank Vereinigte Volksbanken eG („Freischaltung“) auf ihre Kosten und Gefahr Terminals in der vereinbarten Anzahl zu, die mit der dem Serviceantrag Terminalvertrag entsprechenden Software vorkonfiguriert und getestet sind. 2.5.2 Hat der Vertragspartner „Eigeninstallation“ gewählt, informiert er sich selbst über die für Installation und Betrieb der Terminals gemäß den jeweiligen Betriebsanleitungen erforderlichen Voraussetzungen, stellt diese auf eigene Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Freischaltungstermin her und installiert die Terminals nach Lieferung. 2.5.3 Hat der Vertragspartner den kostenpflichtigen Service „Vor-Ort-Installation“ gewählt, vereinbart die Bank Vereinigte Volksbanken eG innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags Terminalvertrags einen Installationstermin. Sind die Installationsvoraussetzungen Installationsvorausset-zungen seitens des Vertragspartners nicht gegeben, hat der Vertragspartner für den der Bank Vereinigte Volksbanken eG entstehenden Mehraufwand aufzukommen. Bei der Installation schließt die Bank Vereinigte Volksbanken eG die POS-Terminals an und führt deren Betriebsbereitschaft herbei. Dies umfasst nicht die Verbindung der POS-Terminals mit sonstigen Geräten und Programmen Pro-grammen des Vertragspartners, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2.5.4 Sämtliche aufgrund der vorliegenden Bedingungen zwischen den Parteien vereinbarten Termine, einschließlich der Liefer- und Installationstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch die Bank Vereinigte Volksbanken eG ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 2.5.5 Der Vertragspartner hat gelieferte Terminals bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen, diese zu dokumentieren und der Bank Vereinigte Volksbanken eG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die Terminals des Weiteren unverzüglich nach der Anlieferung auf äußere Mängel zu untersuchen und diese der Bank Vereinigte Volksbanken eG unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Anlieferung, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens zehn Werktage nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Rügepflicht gilt bei Kaufterminals § 377 HGB, bei Mietterminals § 536b und § 536c Absatz 2 BGB.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Lieferung und Installation; Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.5.1 Die Bank VR Payment sendet dem Vertragspartner innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags sowie der Freischaltung des Netzbetriebs für den Vertragspartner durch die Bank VR Payment („Freischaltung“) auf ihre Kosten und Gefahr Terminals in der vereinbarten Anzahl zu, die mit der dem Serviceantrag entsprechenden Software vorkonfiguriert vor- konfiguriert und getestet sind. 2.5.2 Hat der Vertragspartner „Eigeninstallation“ gewählt, informiert er sich selbst über die für Installation und Betrieb der Terminals gemäß den jeweiligen Betriebsanleitungen erforderlichen Voraussetzungen, stellt diese auf eigene Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Freischaltungstermin her und installiert die Terminals nach Lieferung. 2.5.3 Hat der Vertragspartner den kostenpflichtigen Service „Vor-Ort-Installation“ gewählt, vereinbart die Bank innerhalb VR Payment in- nerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags einen Installationstermin. Sind die Installationsvoraussetzungen Installationsvorausset- zungen seitens des Vertragspartners nicht gegeben, hat der Vertragspartner für den der Bank VR Payment entstehenden Mehraufwand aufzukommen. Bei der Installation schließt die Bank VR Payment die POS-Terminals an und führt deren Betriebsbereitschaft herbei. Dies umfasst nicht die Verbindung der POS-Terminals mit sonstigen Geräten und Programmen Pro- grammen des Vertragspartners, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2.5.4 Sämtliche aufgrund der vorliegenden Bedingungen zwischen den Parteien vereinbarten Termine, einschließlich der Liefer- und Installationstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch die Bank VR Payment ausdrücklich schriftlich als verbindlich verbind- lich bestätigt worden sind. 2.5.5 Der Vertragspartner hat gelieferte Terminals bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen, diese zu dokumentieren doku- mentieren und der Bank VR Payment unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die Terminals des Weiteren Wei- teren unverzüglich nach der Anlieferung auf äußere Mängel zu untersuchen und diese der Bank unverzüglichVR Payment unverzüg- lich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Anlieferung, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens zehn Werktage nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Rügepflicht gilt bei Kaufterminals § 377 HGB, bei Mietterminals § 536b und § 536c Absatz 2 BGB.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Lieferung und Installation; Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.5.1 Die Bank sendet dem Vertragspartner innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags sowie der Freischaltung des Netzbetriebs für den Vertragspartner durch die Bank („Freischaltung“) auf ihre Kosten und Gefahr Terminals in der vereinbarten Anzahl zu, die mit dem Serviceantrag entsprechenden Software vorkonfiguriert und getestet sind. 2.5.2 Hat der Vertragspartner „Eigeninstallation“ gewählt, informiert er sich selbst über die für Installation und Betrieb der Terminals gemäß den jeweiligen Betriebsanleitungen erforderlichen erfor- derlichen Voraussetzungen, stellt diese auf eigene Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Freischaltungstermin her und installiert die Terminals nach Lieferung. 2.5.3 Hat der Vertragspartner den kostenpflichtigen Service „Vor-Ort-Installation“ gewählt, vereinbart die Bank innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags einen InstallationsterminIn- stallationstermin. Sind die Installationsvoraussetzungen seitens des Vertragspartners nicht gegeben, hat der Vertragspartner für den der Bank entstehenden Mehraufwand aufzukommenaufzu- kommen. Bei der Installation schließt die Bank die POS-Terminals an und führt deren Betriebsbereitschaft Be- triebsbereitschaft herbei. Dies umfasst nicht die Verbindung der POS-Terminals mit sonstigen sonsti- gen Geräten und Programmen des Vertragspartners, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2.5.4 Sämtliche aufgrund der vorliegenden Bedingungen zwischen den Parteien vereinbarten vereinbar- ten Termine, einschließlich der Liefer- und Installationstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch die Bank ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 2.5.5 Der Vertragspartner hat gelieferte Terminals bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen, diese zu dokumentieren und der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die Terminals des Weiteren unverzüglich nach der Anlieferung auf äußere äu- ßere Mängel zu untersuchen und diese der Bank unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Anlieferung, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglichunverzüg- lich, spätestens zehn Werktage nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Rügepflicht gilt bei Kaufterminals § 377 HGB, bei Mietterminals § 536b und § 536c Absatz Ab- satz 2 BGB.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Lieferung und Installation; Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.5.1 Die Bank sendet dem Vertragspartner innerhalb von 16 Werktagen Werkta- gen nach Eingang des Serviceantrags Terminalvertrags sowie der Freischaltung des Netzbetriebs für den Vertragspartner durch die Bank („FreischaltungFrei- schaltung“) auf ihre Kosten und Gefahr Terminals in der vereinbarten verein- barten Anzahl zu, die mit der dem Serviceantrag entsprechenden Terminalvertrag entspre- chenden Software vorkonfiguriert und getestet sind. 2.5.2 Hat der Vertragspartner „Eigeninstallation“ gewählt, informiert infor- miert er sich selbst über die für Installation und Betrieb der Terminals Ter- minals gemäß den jeweiligen Betriebsanleitungen erforderlichen erforderli- chen Voraussetzungen, stellt diese auf eigene Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Freischaltungstermin her und installiert die Terminals nach Lieferung. 2.5.3 Hat der Vertragspartner den kostenpflichtigen Service „Vor-Ort-Ort- Installation“ gewählt, vereinbart die Bank innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags Terminalvertrags einen InstallationsterminInstallati- onstermin. Sind die Installationsvoraussetzungen seitens des Vertragspartners nicht gegeben, hat der Vertragspartner für den der Bank entstehenden Mehraufwand aufzukommen. Bei der Installation schließt die Bank die POS-Terminals an und führt deren Betriebsbereitschaft herbei. Dies umfasst nicht die Verbindung Verbin- dung der POS-Terminals mit sonstigen Geräten und Programmen Program- men des Vertragspartners, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2.5.4 Sämtliche aufgrund der vorliegenden Bedingungen zwischen den Parteien vereinbarten Termine, einschließlich der Liefer- und Installationstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch die Bank ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 2.5.5 Der Vertragspartner hat gelieferte Terminals bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen, diese zu dokumentieren und der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner Vertrags- partner hat die Terminals des Weiteren unverzüglich nach der Anlieferung auf äußere Mängel zu untersuchen und diese der Bank unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Anlieferung, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens zehn Werktage nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Rügepflicht gilt bei Kaufterminals § 377 HGB, bei Mietterminals § 536b und § 536c Absatz 2 BGB.

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Lieferung und Installation; Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.5.1 Die VR-Bank Bad Kissingen eG-Bank Bad Kissingen eG sendet dem Vertragspartner innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags sowie der Freischaltung des Netzbetriebs für den Vertragspartner durch die VR-Bank Bad Kissingen eG (Freischaltung“) auf ihre Kosten und Gefahr Terminals in der vereinbarten Anzahl zu, die mit dem Serviceantrag Service- antrag entsprechenden Software vorkonfiguriert und getestet sind. 2.5.2 Hat der Vertragspartner „Eigeninstallation“ gewählt, informiert er sich selbst über die für Installation und Betrieb der Terminals gemäß den jeweiligen Betriebsanleitungen erforderlichen Voraussetzungen, stellt diese auf eigene Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Freischaltungstermin her und installiert die Terminals nach Lieferung. 2.5.3 Hat der Vertragspartner den kostenpflichtigen Service „VorService„Vor-Ort-Installation“ gewählt, vereinbart die VR-Bank Bad Kissingen eG innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags einen Installationstermin. Sind die Installationsvoraussetzungen Installationsvorausset- zungen seitens des Vertragspartners nicht gegeben, hat der Vertragspartner für den der VR-Bank entstehenden Bad Kissingen eG ent- stehenden Mehraufwand aufzukommen. Bei der Installation schließt die VR-Bank Bad Kissingen eG die POS-Terminals an und führt deren Betriebsbereitschaft herbei. Dies umfasst nicht die Verbindung der POS-Terminals mit sonstigen Geräten und Programmen des Vertragspartners, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2.5.4 Sämtliche aufgrund der vorliegenden Bedingungen zwischen den Parteien vereinbarten Termine, einschließlich der Liefer- und Installationstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch die VR-Bank Bad Kissingen eG ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 2.5.5 Der Vertragspartner hat gelieferte Terminals bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen, diese zu dokumentieren doku- mentieren und der VR-Bank Bad Kissingen eG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die Terminals des Weiteren unverzüglich nach der Anlieferung auf äußere Mängel zu untersuchen und diese der VR- Bank Bad Kissingen eG unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Anlieferung, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens zehn Werktage nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Rügepflicht gilt bei Kaufterminals § 377 HGB, bei Mietterminals § 536b und § 536c Absatz 2 BGB.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Lieferung und Installation; Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.5.1 Die Bank sendet dem Vertragspartner innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags sowie der Freischaltung Frei- schaltung des Netzbetriebs für den Vertragspartner durch die Bank („Freischaltung“) auf ihre Kosten und Gefahr Terminals in der vereinbarten Anzahl zu, die mit der dem Serviceantrag entsprechenden Software vorkonfiguriert und getestet sind. 2.5.2 Hat der Vertragspartner „Eigeninstallation“ gewählt, informiert er sich selbst über die für Installation und Betrieb der Terminals gemäß den jeweiligen Betriebsanleitungen erforderlichen Voraussetzungen, stellt diese auf eigene Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Freischaltungstermin her und installiert die Terminals nach Lieferung. 2.5.3 Hat der Vertragspartner den kostenpflichtigen Service „Vor-Ort-Installation“ gewählt, vereinbart die Bank innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags einen Installationstermin. Sind die Installationsvoraussetzungen seitens des Vertragspartners nicht gegeben, hat der Vertragspartner für den der Bank entstehenden Mehraufwand aufzukommen. Bei der Installation schließt die Bank die POS-Terminals an und führt deren Betriebsbereitschaft herbeiher- bei. Dies umfasst nicht die Verbindung der POS-Terminals mit sonstigen Geräten und Programmen des VertragspartnersVertragspart- ners, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2.5.4 Sämtliche aufgrund der vorliegenden Bedingungen zwischen den Parteien vereinbarten Termine, einschließlich der Liefer- und Installationstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch die Bank ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 2.5.5 Der Vertragspartner hat gelieferte Terminals bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen, diese zu dokumentieren doku- mentieren und der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die Terminals des Weiteren unverzüglich nach der Anlieferung auf äußere Mängel zu untersuchen und diese der Bank unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Anlieferung, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens spätes- tens zehn Werktage nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Rügepflicht gilt bei Kaufterminals § 377 HGB, bei Mietterminals § 536b und § 536c Absatz 2 BGB.

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Lieferung und Installation; Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.5.1 Die Bank sendet dem Vertragspartner innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags sowie der Freischaltung Frei- schaltung des Netzbetriebs für den Vertragspartner durch die Bank („Freischaltung“) auf ihre Kosten und Gefahr Terminals in der vereinbarten Anzahl zu, die mit dem Serviceantrag entsprechenden Software vorkonfiguriert und getestet sind. 2.5.2 Hat der Vertragspartner „Eigeninstallation“ gewählt, informiert er sich selbst über die für Installation und Betrieb der Terminals gemäß den jeweiligen Betriebsanleitungen erforderlichen Voraussetzungen, stellt diese auf eigene Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Freischaltungstermin her und installiert die Terminals nach Lieferung. 2.5.3 Hat der Vertragspartner den kostenpflichtigen Service „Vor-Ort-Installation“ gewählt, vereinbart die Bank innerhalb von 16 Werktagen nach Eingang des Serviceantrags einen Installationstermin. Sind die Installationsvoraussetzungen seitens des Vertragspartners nicht gegeben, hat der Vertragspartner für den der Bank entstehenden Mehraufwand aufzukommen. Bei der Installation schließt die Bank die POS-Terminals an und führt deren Betriebsbereitschaft herbeiher- bei. Dies umfasst nicht die Verbindung der POS-Terminals mit sonstigen Geräten und Programmen des VertragspartnersVertragspart- ners, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2.5.4 Sämtliche aufgrund der vorliegenden Bedingungen zwischen den Parteien vereinbarten Termine, einschließlich der Liefer- und Installationstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch die Bank ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 2.5.5 Der Vertragspartner hat gelieferte Terminals bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen, diese zu dokumentieren doku- mentieren und der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die Terminals des Weiteren unverzüglich nach der Anlieferung auf äußere Mängel zu untersuchen und diese der Bank unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Anlieferung, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens spätes- tens zehn Werktage nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Rügepflicht gilt bei Kaufterminals § 377 HGB, bei Mietterminals § 536b und § 536c Absatz 2 BGB.

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