Common use of LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG Clause in Contracts

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist („Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept in Verzug.‌ 7.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌ 7.4 Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept auf höchstens 5 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 7.6 Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 Wird Mobility Concept während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglich, so haftet Mobility Concept mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Mobility Concept aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, die Mobility Concept ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern 7.2, 7.3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. 7.10 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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Samples: Kraftfahrzeugleasingvertrag, Kraftfahrzeugleasingvertrag, Kraftfahrzeugleasingvertrag

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist ("Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept in Verzug.‌ 7.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌ 7.4 Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept auf höchstens 5 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 7.6 Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 Wird Mobility Concept während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglich, so haftet Mobility Concept mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Mobility Concept aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, die Mobility Concept ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern 7.2, 7.3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. 7.10 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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Samples: Vario Finanzierungs Verträge, Leasing Agreement, Leasing Agreement

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 7.1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag Leasingvertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 7.2. Der Kunde Leasingnehmer kann sechs 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept Allane in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist („Nachfrist") auffordern zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept Xxxxxx in Verzug.‌Verzug. 7.3 7.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept Xxxxxx bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌Verzug. 7.4 7.4. Hat der Kunde Leasingnehmer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept Allane auf höchstens 5 5% des Fahrzeugpreises entsprechend der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive unverbindlichen Preisempfehlung/des Listenpreises (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf 7.5. Will der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, Leasingnehmer darüber hinaus vom Vertrag zurückzutreten zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen, muss er Xxxxxx nach Ablauf der Leistung zu verlangen6 Wochen-Frist oder nach Überschreiten des verbindlichen Liefertermins/Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 7.6 7.6. Hat der Kunde Leasingnehmer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 15% des Fahrzeugpreises inklusive Umsatzsteuer entsprechend der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuerunverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 7.7 7.7. Wird Mobility Concept Xxxxxx während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglichZufall unmöglich gemacht, so haftet Mobility Concept Xxxxxx mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept Xxxxxx haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Mobility Concept aufgrund höherer 7.8. Höhere Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche bei Allane oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungenbeim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Mobility Concept Allane ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verändern die in Ziffern 7.2, 7.3 Ziffer 7.1/7.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier 4 Monaten, so kann jede Partei der Leasingnehmer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 7.9. Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden Leasingnehmer zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept Xxxxxx den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich voll umfänglich zu ersetzen. 7.10 7.10. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nichtnicht bei Verletzung von Leben, wenn ein vorsätzliches Körper oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des ProdukthaftungsgesetzesGesundheit. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag Leasingvertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 Der Kunde Leasingnehmer kann sechs 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept Sixt in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist („Nachfrist") auffordern zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept Sixt in Verzug.‌ 7.3 Verzug. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept Sixt bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌Verzug. 7.4 7.3 Hat der Kunde Leasingnehmer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept Sixt auf höchstens 5 5% des Fahrzeugpreises entsprechend der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive unverbindlichen Preisempfehlung/des Listenpreises (einschließlich Umsatzsteuer. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 7.6 ) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Hat der Kunde Leasingnehmer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 15% des Fahrzeugpreises inklusive Umsatzsteuer entsprechend der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wird Mobility Concept Sixt während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglichZufall unmöglich gemacht, so haftet Mobility Concept Sixt mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept Sixt haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Mobility Concept aufgrund höherer 7.4 Höhere Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche bei Sixt oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungenbeim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Mobility Concept Sixt ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verändern die in Ziffern 7.2, 7.3 Ziffer 7.1/7.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier 4 Monaten, so kann jede Partei der Leasingnehmer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 7.5 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden Leasingnehmer zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept Sixt den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich voll umfänglich zu ersetzen. 7.10 7.6 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nichtnicht bei Verletzung von Leben, wenn ein vorsätzliches Körper oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des ProdukthaftungsgesetzesGesundheit. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist ("Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept in Verzug.‌Verzug. 7.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌Verzug. 7.4 Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept auf höchstens 5 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 . Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen. 7.6 . Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 . Wird Mobility Concept während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglich, so haftet Mobility Concept mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist 7.5 Höhere Gewalt bei Mobility Concept aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungenbeim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Mobility Concept ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern 7.2, 7.3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 7.6 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. 7.10 7.7 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse Ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 7.11 7.8 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 7.9 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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Samples: Leasing Agreement

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist ("Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept in Verzug.‌Verzug. 7.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌Verzug. 7.4 Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept auf höchstens 5 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 7.6 Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 Wird Mobility Concept während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglich, so haftet Mobility Concept mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Höhere Gewalt bei Mobility Concept aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungenbeim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Mobility Concept ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern 7.2, 7.3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. 7.10 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse Ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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Samples: Vario Finanzierungs Vertrag

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist ("Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept in Verzug.‌Verzug. 7.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌Verzug. 7.4 Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept auf höchstens 5 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 . Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 7.6 . Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 . Wird Mobility Concept während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglich, so haftet Mobility Concept mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist 7.5 Höhere Gewalt bei Mobility Concept aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungenbeim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Mobility Concept ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern 7.27.1, 7.3 7.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 7.6 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. 7.10 7.7 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse Ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 7.11 7.8 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 7.9 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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Samples: Vario Finanzierungs Vertrag

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist ("Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept in Verzug.‌Verzug. 7.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌Verzug. 7.4 Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept auf höchstens 5 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen. 7.6 Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 Wird Mobility Concept während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglich, so haftet Mobility Concept mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Höhere Gewalt bei Mobility Concept aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungenbeim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Mobility Concept ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern 7.2, 7.3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. 7.10 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.. Mobility Concept GmbH, Xxxxxxxxxx Xxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx Stand 08/2019

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Samples: Leasing Agreement

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist ("Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept in Verzug.‌Verzug. 7.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌Verzug. 7.4 Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept auf höchstens 5 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen. 7.6 Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 Wird Mobility Concept während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglich, so haftet Mobility Concept mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Höhere Gewalt bei Mobility Concept aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungenbeim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Mobility Concept ohne eigenes Verschulden Mobility Concept GmbH, Xxxxxxxxxx Xxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx Stand 06/2020 vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern 7.2, 7.3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. 7.10 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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Samples: Leasing Agreement

LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag Leasingvertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 7.1 Der Kunde Leasingnehmer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept Sixt in Textform auffordern, auffordern innerhalb einer angemessenen Frist („Nachfrist"Nachfrist ") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept Sixt in Verzug.‌Verzug. 7.3 7.2 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept Sixt bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌Verzug. 7.4 7.3 Hat der Kunde Leasingnehmer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept Sixt auf höchstens 5 5% der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 7.6 . Hat der Kunde Leasingnehmer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 25% der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 . Wird Mobility Concept Sixt während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglichZufall unmöglich gemacht, so haftet Mobility Concept Sixt mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept Sixt haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Mobility Concept aufgrund höherer 7.4 Höhere Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche bei Sixt oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungenbeim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Mobility Concept Sixt ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verändern die in Ziffern 7.2I. 7.1, 7.3 7.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei der Leasingnehmer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 7.5 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden Leasingnehmer zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept Sixt den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich voll umfänglich zu ersetzen. 7.10 7.6 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nichtnicht bei Verletzung von Leben, wenn ein vorsätzliches Körper oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des ProdukthaftungsgesetzesGesundheit. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag Lea- singvertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen Vertragsän- derungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung Ver- schiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 7.1 Der Kunde Leasingnehmer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins Liefer- termins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept Sixt in Textform auffordern, auffordern innerhalb einer angemessenen an- gemessenen Frist ("Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept Sixt in Verzug.‌Verzug. 7.3 7.2 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept Sixt bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌Verzug. 7.4 7.3 Hat der Kunde Leasingnehmer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept Sixt auf höchstens 5 5% der Anschaffungskosten für das Fahrzeug Fahr- zeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 7.6 . Hat der Kunde Leasingnehmer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 25% der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 . Wird Mobility Concept Sixt während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglichZufall unmöglich gemacht, so haftet Mobility Concept Sixt mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept Sixt haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Mobility Concept aufgrund höherer 7.4 Höhere Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche bei Sixt oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungenbeim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Mobility Concept Sixt ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verändern die in Ziffern 7.27.1, 7.3 7.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei der Leasingnehmer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 7.5 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden Leasingnehmer zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept Sixt den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich voll umfänglich zu ersetzen. 7.10 7.6 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nichtnicht bei Verletzung von Leben, wenn ein vorsätzliches Kör- per oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des ProdukthaftungsgesetzesGesundheit. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG. 7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 7.2 Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Mobility Concept in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist („Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Mobility Concept in Verzug.‌ 7.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Mobility Concept bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug.‌ 7.4 Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Mobility Concept auf höchstens 5 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. 7.6 Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer. 7.7 Wird Mobility Concept während des Verzuges die Lieferung durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs unmöglich, so haftet Mobility Concept mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Mobility Concept haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 7.8 Ist Mobility Concept aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 und entsprechende unmittelbare und mittelbare Auswirkungen, z.B. durch gesetzliche gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Mobility Concept zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, die Mobility Concept ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Neufahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern 7.2, 7.3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Mobility Concept wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7.9 Unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser Mobility Concept den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. 7.10 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens der Mobility Concept vorliegt, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 7.11 Pflichten von Mobility Concept aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingeschränkt. 7.12 Soweit die Haftung von Mobility Concept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mobility Concept.

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Samples: Kraftfahrzeugleasingvertrag