Lieferungen, Lieferzeiten und Gefahrübergang. 1. Lieferungen und Leistungen sind an unserem Geschäfts- sitz durch den Lieferanten in eigener Person bzw. aus ei- gener Produktion auszuführen. Teillieferungen oder -leis- tungen, Mehr- oder Mindermengen sowie die Einschal- tung von Sublieferanten ist ohne unsere Zustimmung un- zulässig. Sie sind stets als solche deutlich zu kennzeich- nen. 2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit berechnet sich ab Bestelltag und ist bindend. Sie ist mit Eingang der Ware bei uns oder einer von uns angegeben Lieferstelle erfüllt, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme. Er- kennt der Lieferant, dass er einen zugesagten Lieferter- min nicht wird einhalten können, hat er dies uns unver- züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Liegen die Umstände für die Gefährdung des Termins im Verantwor- tungsbereich des Lieferanten, vergütet der Lieferant uns den durch eine Verzögerung entstandenen Mehrauf- wand/Schaden auch bei vorbehaltloser Annahme der Lie- ferung pauschal in Höhe von 1% der Vertragssumme für jede angefangene Woche, höchstens 5%, wenn wir nicht einen höheren Aufwand oder Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Aufwand oder Schaden nachweist. Dieser Betrag ist in der Rechnung auszuwei- sen und abzusetzen, ansonsten sind wir zur Verrechnung berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unbe- rührt. 3. Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, können wir dem Lieferanten eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall für jeden Tag 0,2 vom Hundert der Vertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des vertraglich vereinbarten Entgelts, bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen 20% der noch nicht erbrach- ten Leistungen, wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist. 4. Ist ein Liefer-/Leistungstermin vereinbart, sind wir vorher nicht zur Abnahme verpflichtet. 5. Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit wir nicht selbst den Transport durchführen, mit Abnahme der Ware durch uns an unserem Geschäftssitz oder an vereinbarter Lieferstelle auf uns über. Solange wir an der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch unvorherseh- bare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbe- sondere durch betriebsinterne oder -externe Arbeits- kämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, an der Abnahme gehin- dert sind, kann die Gefahr für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit nicht übergehen. In diesem Fall werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
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Lieferungen, Lieferzeiten und Gefahrübergang. 14.1. Lieferungen und Leistungen sind an unserem Geschäfts- sitz durch den Lieferanten grundsätzlich am Geschäftssitz von LEONI in eigener Person bzw. aus ei- gener eigener Produktion auszuführen. Teillieferungen Eine Teillieferung oder -leis- tungen, Mehr- oder Mindermengen sowie die Einschal- tung von Sublieferanten -leistung ist ohne unsere Zustimmung un- von LEONI nicht zulässig. Sie sind stets als solche deutlich zu kennzeich- nen.
24.2. Für jede Warensendung übersendet der Lieferant an LEONI eine Versand- anzeige in einfacher Ausfertigung als Lieferankündigung. Diese Benach- richtigung ist an die Adresse von LEONI zu senden, von der aus die Bestellung aufgegeben wurde.
4.3. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit berechnet sich ab dem Bestelltag und ist bindend. Sie ist mit Eingang der Ware bei uns LEONI oder einer von uns angegeben LEONI angegebenen Lieferstelle erfüllt, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme. Er- kennt Im Falle des Verzuges ist LEONI berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der LieferantNettoauftragssumme pro vollendeten Werktag des Verzugs zu verlangen, dass er einen zugesagten Lieferter- min insgesamt jedoch nicht wird einhalten könnenmehr als 5% der Nettoauftragssumme. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt LEONI die verspätete Lieferung/Leistung an, kann die Vertragsstrafe spätestens bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Der Lieferant hat er dies uns unver- züglich LEONI etwaige Verzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und Dauer mitzuteilen. Liegen die Umstände für die Gefährdung des Termins im Verantwor- tungsbereich des Lieferanten, vergütet der Lieferant uns den durch eine Verzögerung entstandenen Mehrauf- wand/Schaden auch bei vorbehaltloser Annahme der Lie- ferung pauschal in Höhe von 1% der Vertragssumme für jede angefangene Woche, höchstens 5%, wenn wir nicht einen höheren Aufwand oder Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Aufwand oder Schaden nachweist. Dieser Betrag ist in der Rechnung auszuwei- sen und abzusetzen, ansonsten sind wir zur Verrechnung berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unbe- rührt.
34.4. Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, können wir kann LEONI dem Lieferanten eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Wir sind LEONI ist in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. LEONI ist berechtigt, den Schadensersatz in pauschalierter Form geltend zu machen. Der pauscha- lierte Schadensersatz beträgt in diesem Fall für jeden Tag 0,2 vom Hundert 35 % der Vertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des vertraglich vereinbarten Entgeltswobei ein gegebenenfalls bereits nach Ziffer 4.3 geltend gemachter Scha- densersatz bzw. eine nach Ziffer 4.3 geltend gemachte Vertragsstrafe angerechnet wird. Dem Lieferanten steht der Nachweis eines fehlenden oder eines geringeren Schadens frei. LEONI behält sich vor, bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen 20% der noch nicht erbrach- ten Leistungen, wenn wir nicht einen höheren höhe- ren Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweistnachzuweisen und geltend zu machen.
4. Ist ein Liefer-/Leistungstermin vereinbart, sind wir vorher nicht zur Abnahme verpflichtet.
54.5. Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit wir nicht selbst den Transport durchführen, mit Abnahme der Ware durch uns Rechte an unserem Geschäftssitz oder an vereinbarter Lieferstelle auf uns überLieferungen und Leistungen stehen ausschließlich LEONI of XXXXX Xxxxx Polska sp. Solange wir an der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch unvorherseh- bare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbe- sondere durch betriebsinterne oder -externe Arbeits- kämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, an der Abnahme gehin- dert sind, kann die Gefahr für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit nicht übergehenz.o.o. In diesem Fall werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.(Effective August 2023)
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Lieferungen, Lieferzeiten und Gefahrübergang. 14.1. Lieferungen und Leistungen sind an unserem Geschäfts- sitz durch den Lieferanten grundsätzlich am Geschäftssitz von LEONI in eigener Person bzw. aus ei- gener eigener Produktion auszuführen. Teillieferungen Eine Teillieferung oder -leis- tungen, Mehr- oder Mindermengen sowie die Einschal- tung von Sublieferanten -leistung ist ohne unsere Zustimmung un- von LEONI nicht zulässig. Sie sind stets als solche deutlich zu kennzeich- nen.
24.2. Für jede Warensendung übersendet der Lieferant an LEONI eine Versand- anzeige in einfacher Ausfertigung als Lieferankündigung. Diese Benach- richtigung ist an die Adresse von LEONI zu senden, von der aus die Bestellung aufgegeben wurde.
4.3. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit berechnet sich ab dem Bestelltag und ist bindend. Sie ist mit Eingang der Ware bei uns LEONI oder einer von uns angegeben LEONI angegebenen Lieferstelle erfüllt, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme. Er- kennt Im Falle des Verzuges ist LEONI berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der LieferantNettoauftragssumme pro vollendeten Werktag des Verzugs zu verlangen, dass er einen zugesagten Lieferter- min insgesamt jedoch nicht wird einhalten könnenmehr als 5% der Nettoauftragssumme. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt LEONI die verspätete Lieferung/Leistung an, kann die Vertragsstrafe spätestens bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Der Lieferant hat er dies uns unver- züglich LEONI etwaige Verzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und Dauer mitzuteilen. Liegen die Umstände für die Gefährdung des Termins im Verantwor- tungsbereich des Lieferanten, vergütet der Lieferant uns den durch eine Verzögerung entstandenen Mehrauf- wand/Schaden auch bei vorbehaltloser Annahme der Lie- ferung pauschal in Höhe von 1% der Vertragssumme für jede angefangene Woche, höchstens 5%, wenn wir nicht einen höheren Aufwand oder Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Aufwand oder Schaden nachweist. Dieser Betrag ist in der Rechnung auszuwei- sen und abzusetzen, ansonsten sind wir zur Verrechnung berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unbe- rührt.
34.4. Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, können wir kann LEONI dem Lieferanten eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Wir sind LEONI ist in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. LEONI ist berechtigt, den Schadensersatz in pauschalierter Form geltend zu machen. Der pauscha- lierte Schadensersatz beträgt in diesem Fall für jeden Tag 0,2 vom Hundert 35 % der Vertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des vertraglich vereinbarten Entgeltswobei ein gegebenenfalls bereits nach Ziffer 4.3 geltend gemachter Scha- densersatz bzw. eine nach Ziffer 4.3 geltend gemachte Vertragsstrafe angerechnet wird. Dem Lieferanten steht der Nachweis eines fehlenden oder eines geringeren Schadens frei. LEONI behält sich vor, bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen 20% der noch nicht erbrach- ten Leistungen, wenn wir nicht einen höheren höhe- ren Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweistnachzuweisen und geltend zu machen.
4. Ist ein Liefer-/Leistungstermin vereinbart, sind wir vorher nicht zur Abnahme verpflichtet.
54.5. Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit wir nicht selbst den Transport durchführen, mit Abnahme der Ware durch uns Rechte an unserem Geschäftssitz oder an vereinbarter Lieferstelle auf uns überLieferungen und Leistungen stehen ausschließlich LEONI of LEONI Slovakia spol. Solange wir an der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch unvorherseh- bare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbe- sondere durch betriebsinterne oder -externe Arbeits- kämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, an der Abnahme gehin- dert sind, kann die Gefahr für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit nicht übergehens r.o. In diesem Fall werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.(Effective August 2023)
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Lieferungen, Lieferzeiten und Gefahrübergang. 14.1. Lieferungen und Leistungen sind an unserem Geschäfts- sitz durch den Lieferanten grundsätzlich am Geschäftssitz von LEONI in eigener Person bzw. aus ei- gener eigener Produktion auszuführen. Teillieferungen Eine Teilliefe- rung oder -leis- tungen, Mehr- oder Mindermengen sowie die Einschal- tung von Sublieferanten -leistung ist ohne unsere Zustimmung un- von LEONI nicht zulässig. Sie sind stets als solche deutlich zu kennzeich- nen.
24.2. Für jede Warensendung übersendet der Lieferant an LEONI eine Versand- anzeige in einfacher Ausfertigung als Lieferankündigung. Diese Benachrich- tigung ist an die Adresse von LEONI zu senden, von der aus die Bestellung aufgegeben wurde.
4.3. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit berechnet sich ab Bestelltag dem Bestell- tag und ist bindend. Sie ist mit Eingang der Ware bei uns LEONI oder einer von uns angegeben LEONI angegebenen Lieferstelle erfüllt, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme. Er- kennt Im Falle des Verzuges ist LEONI berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der LieferantNettoauftragssumme pro vollendeten Werktag des Ver- zugs zu verlangen, dass er einen zugesagten Lieferter- min insgesamt jedoch nicht wird einhalten könnenmehr als 5% der Nettoauftrags- summe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt LEONI die verspätete Lieferung/Leistung an, kann die Vertragsstrafe spätestens bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Der Lieferant hat er dies uns unver- züglich LEONI etwaige Verzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und Dauer mitzuteilen. Liegen die Umstände für die Gefährdung des Termins im Verantwor- tungsbereich des Lieferanten, vergütet der Lieferant uns den durch eine Verzögerung entstandenen Mehrauf- wand/Schaden auch bei vorbehaltloser Annahme der Lie- ferung pauschal in Höhe von 1% der Vertragssumme für jede angefangene Woche, höchstens 5%, wenn wir nicht einen höheren Aufwand oder Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Aufwand oder Schaden nachweist. Dieser Betrag ist in der Rechnung auszuwei- sen und abzusetzen, ansonsten sind wir zur Verrechnung berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unbe- rührt.
34.4. Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten verein- barten Lieferzeit, können wir kann LEONI dem Lieferanten eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Wir sind LEONI ist in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. LEONI ist berechtigt, den Schadensersatz in pauschalierter Form geltend zu machen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt in diesem Fall für jeden Tag 0,2 vom Hundert 35 % der Vertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des vertraglich vereinbarten Entgeltswobei ein gegebenenfalls bereits nach Ziffer 4.3 geltend gemachter Schadensersatz bzw. eine nach Ziffer 4.3 geltend gemachte Vertragsstrafe angerechnet wird. Dem Lieferan- ten steht der Nachweis eines fehlenden oder eines geringeren Schadens frei. LEONI behält sich vor, bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen 20% der noch nicht erbrach- ten Leistungen, wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweistnachzuweisen und geltend zu machen.
4. Ist ein Liefer-/Leistungstermin vereinbart, sind wir vorher nicht zur Abnahme verpflichtet.
5. Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit wir nicht selbst den Transport durchführen, mit Abnahme der Ware durch uns an unserem Geschäftssitz oder an vereinbarter Lieferstelle auf uns über. Solange wir an der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch unvorherseh- bare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbe- sondere durch betriebsinterne oder -externe Arbeits- kämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, an der Abnahme gehin- dert sind, kann die Gefahr für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit nicht übergehen. In diesem Fall werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
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Lieferungen, Lieferzeiten und Gefahrübergang. 1. Lieferungen und Leistungen sind an unserem Geschäfts- sitz durch den Lieferanten am Geschäftssitz von XXXXXX in eigener Person bzw. aus ei- gener eigener Produktion auszuführen. Teillieferungen Eine Teillieferung oder -leis- tungen, Mehr- oder Mindermengen –leistung sowie die Einschal- tung Einschaltung von Sublieferanten Unterlieferanten ist ohne unsere Zustimmung un- von XXXXXX nicht zulässig. Sie sind stets Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit XXXXXX nicht selbst den Transport durchführt, mit Übergabe der Ware an XXXXXX bei deren Geschäftssitz oder bei vereinbarter Lieferstelle über. Bei der Anlieferung von Metallen, Metallerzeugnissen und Chemikalien ist zu jeder Lieferscheinposition zwingend eine Chargennummer anzugeben. Fehlt diese, ist XXXXXX berechtigt einen pauschalen Betrag in Höhe von 100 EUR als solche deutlich Aufwandsentschädigung für eigene Registrierung zu kennzeich- nen.
2verlangen. Für jede Anlieferung von Metallen und Metallprodukten hat der Lieferant ein für XXXXXX kostenfreies Werkszeugnis 2.2 nach EN 10204:2005 zu erstellen und der Lieferung beizufügen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit berechnet sich ab dem Bestelltag und ist bindend. Sie ist mit Eingang der Ware bei uns XXXXXX oder einer von uns angegeben XXXXXX angegebenen Lieferstelle erfüllt, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme. Er- kennt der Lieferant, dass er einen zugesagten Lieferter- min nicht wird einhalten können, hat er dies uns unver- züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Liegen die Umstände für die Gefährdung des Termins im Verantwor- tungsbereich des Lieferanten, Bei vom Lieferanten verschuldeten Lieferverzug vergütet der Lieferant uns XXXXXX den durch eine die Verzögerung entstandenen Mehrauf- wandMehraufwand/Schaden auch bei vorbehaltloser Annahme der Lie- ferung pauschal in Höhe von 110% der Vertragssumme für jede angefangene Woche, höchstens 5%gesamten Vertragssumme, wenn wir XXXXXX nicht einen höheren Aufwand oder Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Aufwand oder Schaden nachweist. Dieser Betrag ist in der Rechnung auszuwei- sen und abzusetzen, ansonsten sind wir zur Verrechnung berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unbe- rührt.
3hiervon unberührt. Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, können wir kann XXXXXX dem Lieferanten eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Wir sind XXXXXX ist in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall für jeden Tag 0,2 vom Hundert 0,2% der gesamten Vertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des vertraglich vereinbarten Entgelts, bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen 20% der noch nicht erbrach- ten erbrachten Leistungen, wenn wir XXXXXX nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist.
4. Ist ein Liefer-/Leistungstermin vereinbart, sind wir vorher nicht zur Abnahme verpflichtet.
5. Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit wir nicht selbst den Transport durchführen, mit Abnahme der Ware durch uns Rechte an unserem Geschäftssitz oder an vereinbarter Lieferstelle auf uns über. Solange wir an der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch unvorherseh- bare Lieferungen und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbe- sondere durch betriebsinterne oder -externe Arbeits- kämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, an der Abnahme gehin- dert sind, kann die Gefahr für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit nicht übergehen. In diesem Fall werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichtenLeistungen stehen ausschließlich XXXXXX zu.
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Lieferungen, Lieferzeiten und Gefahrübergang. 14.1. Lieferungen und Leistungen sind an unserem Geschäfts- sitz durch den Lieferanten grundsätzlich am Geschäftssitz von LEONI in eigener Person bzw. aus ei- gener eigener Produktion auszuführen. Teillieferungen Eine Teillieferung oder -leis- tungen, Mehr- oder Mindermengen sowie die Einschal- tung von Sublieferanten -leistung ist ohne unsere Zustimmung un- von LEONI nicht zulässig. Sie sind stets als solche deutlich zu kennzeich- nen.
24.2. Für jede Warensendung übersendet der Lieferant an LEONI eine Versand- anzeige in einfacher Ausfertigung als Lieferankündigung. Diese Benach- richtigung ist an die Adresse von LEONI zu senden, von der aus die Bestellung aufgegeben wurde.
4.3. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit berechnet sich ab dem Bestelltag und ist bindend. Sie ist mit Eingang der Ware bei uns LEONI oder einer von uns angegeben LEONI angegebenen Lieferstelle erfüllt, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme. Er- kennt Im Falle des Verzuges ist LEONI berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der LieferantNettoauftragssumme pro vollendeten Werktag des Verzugs zu verlangen, dass er einen zugesagten Lieferter- min insgesamt jedoch nicht wird einhalten könnenmehr als 5% der Nettoauftragssumme. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt LEONI die verspätete Lieferung/Leistung an, kann die Vertragsstrafe spätestens bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Der Lieferant hat er dies uns unver- züglich LEONI etwaige Verzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und Dauer mitzuteilen. Liegen die Umstände für die Gefährdung des Termins im Verantwor- tungsbereich des Lieferanten, vergütet der Lieferant uns den durch eine Verzögerung entstandenen Mehrauf- wand/Schaden auch bei vorbehaltloser Annahme der Lie- ferung pauschal in Höhe von 1% der Vertragssumme für jede angefangene Woche, höchstens 5%, wenn wir nicht einen höheren Aufwand oder Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Aufwand oder Schaden nachweist. Dieser Betrag ist in der Rechnung auszuwei- sen und abzusetzen, ansonsten sind wir zur Verrechnung berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unbe- rührt.
34.4. Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, können wir kann LEONI dem Lieferanten eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Wir sind LEONI ist in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. LEONI ist berechtigt, den Schadensersatz in pauschalierter Form geltend zu machen. Der pauscha- lierte Schadensersatz beträgt in diesem Fall für jeden Tag 0,2 vom Hundert 35 % der Vertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des vertraglich vereinbarten Entgeltswobei ein gegebenenfalls bereits nach Ziffer 4.3 geltend gemachter Scha- densersatz bzw. eine nach Ziffer 4.3 geltend gemachte Vertragsstrafe angerechnet wird. Dem Lieferanten steht der Nachweis eines fehlenden oder eines geringeren Schadens frei. LEONI behält sich vor, bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen 20% der noch nicht erbrach- ten Leistungen, wenn wir nicht einen höheren höhe- ren Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweistnachzuweisen und geltend zu machen.
4. Ist ein Liefer-/Leistungstermin vereinbart, sind wir vorher nicht zur Abnahme verpflichtet.
54.5. Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit wir nicht selbst den Transport durchführen, mit Abnahme der Ware durch uns Rechte an unserem Geschäftssitz oder an vereinbarter Lieferstelle auf uns über. Solange wir an der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch unvorherseh- bare Lieferungen und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbe- sondere durch betriebsinterne oder -externe Arbeits- kämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, an der Abnahme gehin- dert sind, kann die Gefahr für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit nicht übergehen. In diesem Fall werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.Leistungen stehen ausschließlich LEONI of XXXXX Xxxxx GmbH (Effective August 2023)
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferungen, Lieferzeiten und Gefahrübergang. 13.1. Lieferungen Die Lieferung der Waren erfolgt EXW (Incoterms 2020), soweit nicht anders vereinbart. Falls im Einzelfall vereinbart wird, dass wir für den Versand zu sorgen haben, erfolgt dieser – auch wenn wir die Kosten des Transports übernehmen – auf Gefahr des Käufers auf eine von uns nach freiem Ermessen gewählte Transportart. Wird versandfertig gemeldete Xxxx nicht vertragsgemäß abgenommen, geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über und Leistungen sind an unserem Geschäfts- sitz durch den Lieferanten in eigener Person der Kaufpreis wird fällig.
3.2. Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart. Für alle Abschlüsse auf Lieferung von oder aus Abladungspartien oder schwimmender, bzw. aus ei- gener Produktion auszuführen. Teillieferungen oder -leis- tungenrollender Xxxx, Mehr- oder Mindermengen sowie die Einschal- tung von Sublieferanten ist ohne unsere Zustimmung un- zulässig. Sie sind stets als solche deutlich zu kennzeich- nenbleibt glückliche, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
23.3. Die Für alle Verträge über Waren, deren Verbringung in das Zollinland eine Einfuhrlizenz voraussetzt, gilt rechtzeitige und vollständige Erteilung der Bestellung angegebene Lieferzeit berechnet sich ab Bestelltag und ist bindendLizenz als vorausgesetzt. Sie ist mit Eingang der Ware bei uns oder einer Wird die Lizenz aus von uns angegeben Lieferstelle erfülltnicht zu vertretenden Gründen nicht erteilt, bei Werkleistungen mit dem Tag kann der Abnahme. Er- kennt der Lieferant, dass er einen zugesagten Lieferter- min nicht wird einhalten können, hat er dies uns unver- züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Liegen Käufer die Umstände für die Gefährdung Erfüllung des Termins Vertrages im Verantwor- tungsbereich des LieferantenZollinland nicht verlangen.
3.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, vergütet der Lieferant soweit diese dem Käufer zumutbar sind.
3.5. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen. Etwaige Einwendungen sind uns den durch eine Verzögerung entstandenen Mehrauf- wand/Schaden auch bei vorbehaltloser Annahme der Lie- ferung pauschal in Höhe von 1unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt. Mehr- und Minderleistungen bis zu 10 % der Vertragssumme bestellten Mengen sind vom Käufer als vertragsgemäß abzunehmen.
3.6. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Schwierigkeiten infolge von Rohstoffmangel, Betriebseinschränkungen und -stilllegungen, Produktions- oder Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstige von uns nicht zu vertretenden Ereignisse, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Gleiches gilt bei Lieferverzögerungen durch die genannten Ereignisse bei unseren Lieferanten. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für jede angefangene Wocheeine der Parteien unzumutbar, höchstens 5%sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.7. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht einen höheren Aufwand oder Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Aufwand oder Schaden nachweist. Dieser Betrag ist in der Rechnung auszuwei- sen und abzusetzen, ansonsten sind wir zur Verrechnung berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unbe- rührt.
3. Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, können wir dem Lieferanten eine Nachfrist von 14 Tagen setzenFrist erfolgt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall für jeden Tag 0,2 vom Hundert der Vertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des vertraglich vereinbarten Entgelts, bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen 20% der noch nicht erbrach- ten Leistungen, wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist.
4. Ist ein Liefer-/Leistungstermin vereinbart, sind wir vorher nicht zur Abnahme verpflichtet.
5. Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit wir nicht selbst den Transport durchführen, mit Abnahme der Ware durch uns an unserem Geschäftssitz oder an vereinbarter Lieferstelle auf uns über. Solange wir an der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch unvorherseh- bare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbe- sondere durch betriebsinterne oder -externe Arbeits- kämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, an der Abnahme gehin- dert sind, kann die Gefahr Im Übrigen gilt für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit nicht übergehen. In diesem Fall werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichtenHaftung bei Verzug oder Unmöglichkeit Ziffer 8 dieser Bedingungen.
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Lieferungen, Lieferzeiten und Gefahrübergang. 14.1. Lieferungen und Leistungen sind an unserem Geschäfts- sitz durch den Lieferanten grundsätzlich am Geschäftssitz von LEONI in eigener Person bzw. aus ei- gener eigener Produktion auszuführen. Teillieferungen Eine Teillieferung oder -leis- tungen, Mehr- oder Mindermengen sowie die Einschal- tung von Sublieferanten -leistung ist ohne unsere Zustimmung un- von LEONI nicht zulässig. Sie sind stets als solche deutlich zu kennzeich- nen.
24.2. Für jede Warensendung übersendet der Lieferant an LEONI eine Versand- anzeige in einfacher Ausfertigung als Lieferankündigung. Diese Benach- richtigung ist an die Adresse von LEONI zu senden, von der aus die Bestellung aufgegeben wurde.
4.3. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit berechnet sich ab dem Bestelltag und ist bindend. Sie ist mit Eingang der Ware bei uns LEONI oder einer von uns angegeben LEONI angegebenen Lieferstelle erfüllt, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme. Er- kennt Im Falle des Verzuges ist LEONI berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der LieferantNettoauftragssumme pro vollendeten Werktag des Verzugs zu verlangen, dass er einen zugesagten Lieferter- min insgesamt jedoch nicht wird einhalten könnenmehr als 5% der Nettoauftragssumme. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt LEONI die verspätete Lieferung/Leistung an, kann die Vertragsstrafe spätestens bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Der Lieferant hat er dies uns unver- züglich LEONI etwaige Verzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und Dauer mitzuteilen. Liegen die Umstände für die Gefährdung des Termins im Verantwor- tungsbereich des Lieferanten, vergütet der Lieferant uns den durch eine Verzögerung entstandenen Mehrauf- wand/Schaden auch bei vorbehaltloser Annahme der Lie- ferung pauschal in Höhe von 1% der Vertragssumme für jede angefangene Woche, höchstens 5%, wenn wir nicht einen höheren Aufwand oder Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Aufwand oder Schaden nachweist. Dieser Betrag ist in der Rechnung auszuwei- sen und abzusetzen, ansonsten sind wir zur Verrechnung berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unbe- rührt.
34.4. Erbringt der Lieferant die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, können wir kann LEONI dem Lieferanten eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Wir sind LEONI ist in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. LEONI ist berechtigt, den Schadensersatz in pauschalierter Form geltend zu machen. Der pauscha- lierte Schadensersatz beträgt in diesem Fall für jeden Tag 0,2 vom Hundert 35 % der Vertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des vertraglich vereinbarten Entgeltswobei ein gegebenenfalls bereits nach Ziffer 4.3 geltend gemachter Scha- densersatz bzw, bei eine nach Aufwand abgerechneten Leistungen 20% Ziffer 4.3 geltend gemachte Vertragsstrafe angerechnet wird. Dem Lieferanten steht der noch nicht erbrach- ten LeistungenNachweis eines fehlenden oder eines geringeren Schadens frei. LEONI behält sich vor, wenn wir nicht einen höheren höhe- ren Schaden nachweisen oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweistnachzuweisen und geltend zu machen.
4. Ist ein Liefer-/Leistungstermin vereinbart, sind wir vorher nicht zur Abnahme verpflichtet.
54.5. Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit wir nicht selbst den Transport durchführen, mit Abnahme der Ware durch uns Rechte an unserem Geschäftssitz oder an vereinbarter Lieferstelle auf uns überLieferungen und Leistungen stehen ausschließlich LEONI of LKH LEONI Kábelgyár Hungária Kft. Solange wir an der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch unvorherseh- bare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbe- sondere durch betriebsinterne oder -externe Arbeits- kämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, an der Abnahme gehin- dert sind, kann die Gefahr für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit nicht übergehen. In diesem Fall werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.(Effective August 2023)
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