Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit.
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Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, von der Leistungspflicht befreit.
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Lieferverpflichtung. 4.1 4.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, von der Leistungspflicht befreit.
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Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten Unregelmä- ßigkeiten in der Erdgasversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit.
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