Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit. 4.2 rhenag ist zur Aufnahme der Erdgaslieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
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Samples: Sondervertrag Erdgasselect, Agb Erdgasselect
Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten Unregelmä- ßigkeiten in der Erdgasversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit.
4.2 rhenag ist zur Aufnahme der Erdgaslieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
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Samples: Erdgasliefervertrag
Lieferverpflichtung. 4.1 4.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, von der Leistungspflicht befreit.
4.2 4.2. rhenag ist zur Aufnahme der Erdgaslieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
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Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, von der Leistungspflicht befreit.
4.2 rhenag ist zur Aufnahme der Erdgaslieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
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