Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßig- keiten in der Elektrizitätsversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Stö- rung des Messstellenbetriebes handelt, von der Leis- tungspflicht befreit. 4.2 rhenag ist zur Aufnahme der Stromlieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vor- gesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netz- anschluss besteht.
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Samples: Lieferauftrag, Lieferauftrag
Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßig- keiten Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Stö- rung des Messstellenbetriebes handelthan- delt, von der Leis- tungspflicht Leistungspflicht befreit.
4.2 rhenag ist zur Aufnahme der Stromlieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vor- gesehenen vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netz- anschluss Netzanschluss besteht.
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Samples: Agb Erdgasselect
Lieferverpflichtung. 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßig- keiten Unre- gelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist rhenag, soweit es sich um Folgen einer Störung Stö- rung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Stö- rung des Messstellenbetriebes Netz- anschlusses handelt, von der Leis- tungspflicht befreitLeistungspflicht be- freit.
4.2 rhenag ist zur Aufnahme der Stromlieferung Stromliefe- rung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vor- gesehenen vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ge- sperrt ist oder kein Netz- anschluss Netzanschluss besteht.
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Samples: Lieferauftrag