Nutzung von Software Musterklauseln

Nutzung von Software. 4.5.1. Überlässt Tele2 dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch Tele2 oder Dritte) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Originalsprache zur Verfügung gestellt. 4.5.2. Der Kunde hat bei Nutzung von „Public Domain“-Software oder „Shareware“ die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen einzuhalten. 4.5.3. Tele2 übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anor- maler Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträgern zurückzuführen sind. 4.5.4. Bei Verwendung zusammen mit anderer Software leistet Tele2 lediglich dafür Gewähr, dass Software in Verbindung mit vom Kunden verwendeter Standardsoftware funktioniert.
Nutzung von Software. 4.5.1. Überlässt Drei dem Kunden Software, so ist der Kunde verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch Drei oder Dritte) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Originalsprache zur Verfügung gestellt. 4.5.2. Der Kunde hat bei Nutzung von „Public Domain“-Software oder „Shareware“ die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen einzuhalten. 4.5.3. Drei trifft keine Verantwortung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anormale Betriebsbedingungen beim Kunden (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträgern zurückzuführen sind. 4.5.4. Bei Verwendung zusammen mit anderer Software leistet Drei lediglich dafür Gewähr, dass Software in Verbindung mit vom Kunden verwendeter Standardsoftware funktioniert. Für allfällige Mängel im Zusammenhang mit der Nutzung von Software beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate und ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. 4.5.5. Drei ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version einer digitalen Leistung und dem Kunden Aktualisierungen für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen zur Verfügung zu stellen.
Nutzung von Software. Für sämtliche gelieferte Software gelten die Allgemeinen Bedingun- gen für die Nutzungsüberlassung von Software der Heidelberger Druckmaschinen AG.
Nutzung von Software. Für sämtliche gelieferte Software gelten die gültigen Allgemeinen Be- dingungen für die Nutzungsüberlassung von Software der Heidelber- ger Druckmaschinen AG.
Nutzung von Software. 14.1 Soweit Software in der Lieferung der Ersatzteile enthalten ist, gewährt MIKRON, soweit hierzu berechtigt, dem Kunden das nicht- ausschließliche, nicht-übertragbare Recht, die Software einschließlich Objektcode und der mitgelieferten Dokumentation (zusammen die “Lizenzsoftware”) nur für und im Zusammenhang mit dem Vertrag zu nutzen und verwerten. Die Lizenzsoftware darf nicht an mehr als einem System genutzt werden. 14.2 Die Lizenzsoftware ist von MIKRON zu installieren und der Kunde ist nicht berechtigt, eine andere Software in oder in Zusammenhang mit dem Ersatzteil zu installieren. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen, einschließlich - aber nicht nur - Copyright-Vermerke. Soweit gesetzlich zulässig, darf der Kunde die Lizenzsoftware nicht entfernen, ändern, kopieren, zurückentwickeln, verbinden, dekompilieren oder disassemblieren und darf dies einer anderen Person oder Einheit auch nicht erlauben, 14.3 MIKRON und ihre etwaigen Lizenzgeber behalten das alleinige Eigentum an sämtlicher, in dem Ersatzteil enthaltenen oder damit in Zusammenhang stehender Lizenzsoftware. Im Falle eines Vertragsbruchs durch den Kunden ist MIKRON berechtigt, auf Kosten des Kunden die Rückgabe aller Kopien der Lizenzsoftware oder, sofern einschlägig, die Übertragung des Rechts auf Rückgabe von Dritten zu verlangen. In einem solchen Fall hat der Kunde auf Verlangen von MIKRON schriftlich zu bestätigen, dass weder die Lizenzsoftware noch Kopien davon zurückgehalten wurden und dass alle Installationen der Lizenzsoftware unwiderruflich von den Systemen des Kunden oder des Dritten gelöscht wurden. 14.4 Der Kunde verpflichtet sich, auf MIKRON Verlangen und sofern ein berechtigtes Interesse besteht, MIKRON oder MIKRON Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob die Nutzung der Lizenzsoftware durch den Kunden mit den Rechten übereinstimmt, die dem Kunden gewährt wurden, und MIKRON oder MIKRON Vertreter bei der Durchführung der Prüfung volle Unterstützung zur Verfügung zu stellen. 14.5 MIKRON haftet nur in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer 12.
Nutzung von Software. 4.4.1 Überlässt STW dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Soft- ware die jeweils bestehenden Nutzungsbedingungen (Umfang der Rechtseinräumung durch STW oder Drit- te) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Original- sprache zur Verfügung gestellt. 4.4.2 Der Kunde hat bei Nutzung von „Public-Domain“-Soft- ware oder „Shareware“ die vom jeweiligen Rechtsinha- ber für diese Software angegebenen Nutzungsbestim- mungen oder Lizenzregelungen einzuhalten. 4.4.3 STW übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installations- Erfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anormaler Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbe- dingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträ- gern zurückzuführen sind. 4.4.4 Bei Verwendung zusammen mit anderer Software lei- stet STW lediglich dafür Gewähr, dass Software in Ver- bindung mit vom Kunden verwendeter Standardsoft- ware funktioniert.
Nutzung von Software. 4.5.1 Überlässt Castelli Networks dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch Castelli Networks oder Dritte) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Deutsch oder Englisch zur Verfügung gestellt. 4.5.2 Der Kunde hat bei Nutzung von "Public Domain"-Software oder "Shareware" die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen einzuhalten. 4.5.3 Castelli Networks übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anormaler Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträgern zurückzuführen sind. 4.5.4 Castelli Networks übernimmt keine Haftung dafür, dass Software in der vom Kunden getroffenen Auswahl in Verbindung mit anderer, vom Kunden verwendeter Software fehlerfrei funktioniert bzw. sonst den Anforderungen des Kunden genügt. Diese Einschränkung gilt nicht für vom Kunden verwendete Standardsoftware. 4.5.5 Für nicht selbst hergestellte Software, die Castelli Networks in ihrem Netz bloß zugänglich macht oder unentgeltlich zur Verfügung stellt, übernimmt Castelli Networks lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ansonsten jedoch keinerlei Haftung. Für Verbraucher ist die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit im Falle von Personenschäden nicht ausgeschlossen.
Nutzung von Software. 4.5.1 Überlässt Tele2 dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils Beginn von Arbeiten auf die Lage verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen vor Ort hinzuweisen und für einen Erdungsanschluss zu sorgen.
Nutzung von Software. 4.5.1 Überlässt Tele2 dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch Tele2 oder Dritte) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Originalsprache zur Verfügung gestellt. 4.5.2 Der Kunde hat bei Nutzung von „Public Domain“-Software oder „Shareware“ die vom jeweiligen Rechts- inhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen einzuhalten. 4.5.3 Tele2 übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installations- erfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anormaler Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträgern zurückzuführen sind. 4.5.4 Tele2 übernimmt keine Haftung dafür, dass Software in der vom Kunden getroffenen Auswahl in Verbindung mit anderer, vom Kunden verwendeter Software fehlerfrei funktioniert bzw. sonst den Anforderungen des Kunden genügt. Diese Einschränkung gilt nicht für vom Kunden verwendete Standardsoftware. Stand: 28.02.2008 4.5.5 Für nicht selbst hergestellte Software, die Tele2 in ihrem Netz bloß zugänglich macht oder unentgeltlich zur Verfügung stellt, übernimmt Tele2 lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ansonsten jedoch keinerlei Haftung.
Nutzung von Software. 6.1. Die Nutzungsrechte und Beschränkungen des Kunden richten sich nach §§ 69a ff UrhG. Die Nutzung der Software ist jedoch auf die Anzahl der Rechner beschränkt, für die eine Lizenz gewährt wurde. Bei Anfertigung von Sicherungskopien ist der Kunde verpflichtet, die Warenbezeichnungen oder Urheberrechtsvermerke von NWC zu reproduzieren und an der betreffenden Kopie anzubringen. 6.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne NWCs vorherige schriftliche Zustimmung die Programme Dritten zur Verfügung zu stellen. NWC ist nicht verpflichtet, diese Zustimmung zu erteilen. 6.3. Der Weiterverkauf der Software ist grundsätzlich nicht zulässig. 6.4. Der Kunde verwirkt die ihm in diesem Abschnitt 6 eingeräumten Rechte und Befugnisse, falls er trotz Abmahnung gegen diese Bestimmungen verstößt. Der Kunde ist in einem solchen Fall auf Verlangen von NWC verpflichtet, die betreffenden Programme und Dokumentationen nebst Kopien umgehend zurückzugeben. Dies lässt weitergehende Schadensersatzansprüche von NWC unberührt. Allerdings wird die gezahlte Vergütung abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf Basis von 1/36 der Überlassungsvergütung je angefangenen Monat seit Überlassung der Software auf diesen Schadensersatz angerechnet. 6.5. Der Kunde darf erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises die Software uneingeschränkt und auf Dauer nutzen; bei nicht fristgerechter Zahlung kann NWC die Software zurückfordern und dem Kunden das Nutzungsrecht entziehen. NWC ist zu diesem Zweck berechtigt, in die Software Zeitsperren zu integrieren, die sie nach Ablauf einer bestimmten Zeit gebrauchsunfähig macht, wenn nicht bedingungsgemäß Zahlung geleistet und die Software freigeschaltet wird.