Nutzung von Software Musterklauseln

Nutzung von Software. 4.5.1. Überlässt Tele2 dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch Tele2 oder Dritte) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Originalsprache zur Verfügung gestellt.
Nutzung von Software. Für sämtliche gelieferte Software gelten die gültigen Allgemeinen Be- dingungen für die Nutzungsüberlassung von Software der Heidelber- ger Druckmaschinen AG.
Nutzung von Software. Für sämtliche gelieferte Software gelten die Allgemeinen Bedingun- gen für die Nutzungsüberlassung von Software der Heidelberger Druckmaschinen AG.
Nutzung von Software. 4.5.1. Überlässt Drei dem Kunden Software, so ist der Kunde verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch Drei oder Dritte) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Originalsprache zur Verfügung gestellt.
Nutzung von Software. Software der MMAG, welche an Käufer/Besteller weitergegeben wird, bleibt im Eigentum der MMAG. In jedem Fall, auch ohne speziellen Lizenzvertrag, ist die Vervielfältigung oder der Weitervertrieb der Software untersagt. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf den vorgegebenen Zweck gemäss Kaufvertrag.
Nutzung von Software. 9.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwan- deln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorher- ige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Nutzung von Software. Ist im Lieferumfang Software enthalten, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehreren Systemen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von IBT zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei IBT bzw. beim Softwarenlieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Nutzung von Software. 14.1 §Sofern im Lieferumfang des Werkzeugs Software enthalten ist, räumt MIKRON TOOL dem Kunden, soweit berechtigt, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung und Verwertung der Software einschließlich des Objektcodes und der mitgelieferten Unterlagen (zusammen die „Lizenzierte Software“) ausschließlich für und im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des von MIKRON TOOL gelieferten Werkzeugs ein. Die lizenzierte Software darf nur auf dem betreffenden Werkzeugsystem verwendet werden.
Nutzung von Software. 6.1. Die Nutzungsrechte und Beschränkungen des Kunden richten sich nach §§ 69a ff UrhG. Die Nutzung der Software ist jedoch auf die Anzahl der Rechner beschränkt, für die eine Lizenz gewährt wurde. Bei Anfertigung von Sicherungskopien ist der Kunde verpflichtet, die Warenbezeichnungen oder Urheberrechtsvermerke von NWC zu reproduzieren und an der betreffenden Kopie anzubringen.
Nutzung von Software. Der Kunde hat während der Vertragslaufzeit zwingend über das Nutzungsrecht an den relevanten Versionen von Software zu verfügen. Für die Nutzung von Software gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung von Software der Heidelberger Druckmaschinen AG“.