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Nutzung von Software Musterklauseln

Nutzung von Software. 4.5.1. Überlässt Tele2 dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch Tele2 oder Dritte) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Originalsprache zur Verfügung gestellt. 4.5.2. Der Kunde hat bei Nutzung von „Public Domain“-Software oder „Shareware“ die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen einzuhalten. 4.5.3. Tele2 übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anormaler Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträgern zurückzuführen sind. 4.5.4. Bei Verwendung zusammen mit anderer Software leistet Tele2 lediglich dafür Gewähr, dass Software in Verbindung mit vom Kunden verwendeter Standardsoftware funktioniert.
Nutzung von Software. 4.5.1. Überlässt Drei dem Kunden Software, so ist der Kunde verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch Drei oder Dritte) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Originalsprache zur Verfügung gestellt. 4.5.2. Der Kunde hat bei Nutzung von „Public Domain“-Software oder „Shareware“ die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen einzuhalten. 4.5.3. Drei trifft keine Verantwortung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anormale Betriebsbedingungen beim Kunden (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträgern zurückzuführen sind. 4.5.4. Bei Verwendung zusammen mit anderer Software leistet Drei lediglich dafür Gewähr, dass Software in Verbindung mit vom Kunden verwendeter Standardsoftware funktioniert. Für allfällige Mängel im Zusammenhang mit der Nutzung von Software beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate und ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. 4.5.5. Drei ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version einer digitalen Leistung und dem Kunden Aktualisierungen für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen zur Verfügung zu stellen.
Nutzung von Software. Für sämtliche gelieferte Software gelten die gültigen Allgemeinen Be- dingungen für die Nutzungsüberlassung von Software der Heidelber- ger Druckmaschinen AG.
Nutzung von Software. Für sämtliche gelieferte Software gelten die Allgemeinen Bedingun- gen für die Nutzungsüberlassung von Software der Heidelberger Druckmaschinen AG.
Nutzung von Software. 14.1 Sofern im Lieferumfang des Werkzeugs Software enthalten ist, räumt MIKRON TOOL dem Kunden, soweit berechtigt, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung und Verwertung der Software einschließlich des Objektcodes und der mitgelieferten Unterlagen (zusammen die „Lizenzierte Software“) ausschließlich für und im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des von MIKRON TOOL gelieferten Werkzeugs ein. Die lizenzierte Software darf nur auf dem betreffenden Werkzeugsystem verwendet werden. 14.2 Der Kunde verpflichtet sich, keine Herstellerkennzeichen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechtsvermerke, zu entfernen. Der Kunde wird, soweit gesetzlich zulässig, keiner natürlichen oder juristischen Person erlauben, die lizenzierte Software zu entfernen, zu modifizieren, zu kopieren, zurückzuentwickeln, zusammenzuführen, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. 14.3 MIKRON TOOL und etwaige Lizenzgeber behalten das alleinige Eigentum an sämtlicher lizenzierter Software in Zusammenhang mit dem Werkzeug. MIKRON TOOL ist berechtigt, bei Vertragsverletzung durch den Kunden auf dessen Kosten die Rückgabe aller Kopien der Lizenzsoftware oder ggf. die Abtretung des Rückgaberechts des Kunden an Dritte zu verlangen. In einem solchen Fall hat der Kunde auf Verlangen von MIKRON TOOL schriftlich zu bestätigen, dass weder die Lizenzsoftware noch Kopien davon zurückbehalten wurden und dass alle Installationen der Lizenzsoftware unwiderruflich von den Systemen des Kunden oder Dritter gelöscht worden sind. 14.4 Der Kunde verpflichtet sich, MIKRON TOOL oder einem Beauftragten von MIKRON TOOL zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die Nutzung der Lizenzsoftware durch den Kunden im Einklang mit den dem Kunden eingeräumten Rechten steht und, sofern ein berechtigtes Interesse daran besteht, mit MIKRON TOOL oder dessen Beauftragten bei der Durchführung einer solchen Prüfung uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. 14.5 MIKRON TOOL haftet nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt 12.
Nutzung von Software. 9.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwan- deln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorher- ige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. 9.2. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Nutzung von Software. 4.5.1 Überlässt Tele2 dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch Tele2 oder Dritte) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Originalsprache zur Verfügung gestellt. 4.5.2 Der Kunde hat bei Nutzung von „Public Domain“-Software oder „Shareware“ die vom jeweiligen Rechts- inhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen einzuhalten. 4.5.3 Tele2 übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installations- erfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anormaler Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträgern zurückzuführen sind. 4.5.4 Tele2 übernimmt keine Haftung dafür, dass Software in der vom Kunden getroffenen Auswahl in Verbindung mit anderer, vom Kunden verwendeter Software fehlerfrei funktioniert bzw. sonst den Anforderungen des Kunden genügt. Diese Einschränkung gilt nicht für vom Kunden verwendete Standardsoftware. Stand: 28.02.2008 4.5.5 Für nicht selbst hergestellte Software, die Tele2 in ihrem Netz bloß zugänglich macht oder unentgeltlich zur Verfügung stellt, übernimmt Tele2 lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ansonsten jedoch keinerlei Haftung.
Nutzung von Software. 4.4.1 Überlässt STW dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Soft- ware die jeweils bestehenden Nutzungsbedingungen (Umfang der Rechtseinräumung durch STW oder Drit- te) einzuhalten. Diese werden dem Kunden in Original- sprache zur Verfügung gestellt. 4.4.2 Der Kunde hat bei Nutzung von „Public-Domain“-Soft- ware oder „Shareware“ die vom jeweiligen Rechtsinha- ber für diese Software angegebenen Nutzungsbestim- mungen oder Lizenzregelungen einzuhalten. 4.4.3 STW übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Installations- Erfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, anormaler Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbe- dingungen) sowie auf Transportschäden an Datenträ- gern zurückzuführen sind. 4.4.4 Bei Verwendung zusammen mit anderer Software lei- stet STW lediglich dafür Gewähr, dass Software in Ver- bindung mit vom Kunden verwendeter Standardsoft- ware funktioniert.
Nutzung von Software. Software der MMAG, welche an Käufer/Besteller weitergegeben wird, bleibt im Eigentum der MMAG. In jedem Fall, auch ohne speziellen Lizenzvertrag, ist die Vervielfältigung oder der Weitervertrieb der Software untersagt. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf den vorgegebenen Zweck gemäss Kaufvertrag.
Nutzung von Software. 4.5.1 Überlässt Tele2 dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils Beginn von Arbeiten auf die Lage verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen vor Ort hinzuweisen und für einen Erdungsanschluss zu sorgen.