Common use of Lizenzgewährung Clause in Contracts

Lizenzgewährung. 3.1 Vorbehaltlich der Zahlung der jeweiligen Marktdaten-Entgelte und des Treffens der entsprechenden Auswahl in MD+S interactive im Hinblick auf den Lizenzumfang (nach Maßgabe von Ziffer 2) wird dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz für Folgendes gewährt: a) die nach Maßgabe von Ziffer 5 mitgeteilte Non-Display-Datennutzung, b) die Einbeziehung von Service-Facilitator (gemäß den in Ziffer 8 vereinbarten Bedingungen); der Kunde ist berechtigt, Lizenzierte Informationen an Verbundene Unternehmen weiterzuverteilen (vorbehaltlich der in vorstehendem Absatz (a) vorgesehenen Nutzungsart und der in Ziffer 5 vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen). Version 4_1 Für bestimmte Informationsprodukte können Lizenzeinschränkungen gelten (z. B. die Zusatzregelungen für die Nutzung von BSE India-Informationen, Abschnitt III). 3.2 Der Preisliste zum Non-Display-Vertrag ist zu entnehmen, bei welchen Informationsprodukten eine Non- Display-Datennutzung zulässig, nicht zulässig oder nur eingeschränkt zulässig ist. 3.3 Vorbehaltlich der Zahlung des jeweiligen Marktdaten-Entgelts sowie der Ziffer 5.1 gewährt die Deutsche Börse AG dem Kunden für die Laufzeit (wie für die jeweilige Lizenz vereinbart) ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, seinen Indirekten Kunden wie folgt eine Sub-Lizenz für die Nutzung von Lizenzierten Informationen zu gewähren: a) bei einer Weiterverteilung von Lizenzierten Informationen an Verbundene Unternehmen finden die in Ziffer 3.1 (a) aufgeführten Nutzungsrechte Anwendung; b) bei einer Bereitstellung von Lizenzierten Informationen an Service-Facilitator finden die in Ziffer 8 aufgeführten Nutzungsrechte Anwendung. 3.4 Der Kunde darf die Informationen ausschließlich für die ausdrücklich in diesem Non-Display-Vertrag gestatteten Nutzungsarten nutzen; insbesondere ist der Kunde, sofern dies nicht ausdrücklich in diesem Non-Display-Vertrag gestattet wird, nicht berechtigt, a) auf Informationen, die nicht von einer von der Deutsche Börse AG gewährten Lizenz abgedeckt sind, zuzugreifen, diese herunterzuladen, zu speichern, zu verwerten oder zu nutzen; b) Informationen zu vermarkten, zu vertreiben, zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen; c) das Nutzungsrecht an den Informationen vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen; d) Informationen an dritte Parteien weiterzuverteilen, es sei denn an Verbundene Unternehmen und/oder Service Facilitator. Der Kunde hat jeden Indirekten Kunden, dem er Informationen zur Verfügung stellt, wie folgt zu verpflichten: Der Indirekte Kunde hat (i) alle Gesetze, Regelungen und Vorschriften einzuhalten, die für den Zugriff auf die betreffenden Informationen und ihre Nutzung gelten (einschließlich von Dritten Rechteinhabern auferlegter Beschränkungen), (ii) nach der Beendigung seiner Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zum Zweck des Bezugs der Dienstleistungen die Nutzung aller Informationen einzustellen und diese zu löschen und/oder zu entfernen, soweit der Indirekte Kunde nicht durch anwendbare Gesetze oder Vorschriften zur Aufbewahrung von Kopien der Informationen verpflichtet ist, wobei in diesem Fall kein(e) anderweitige(r) Zugriff auf die oder Nutzung der Informationen erfolgen darf, (iii) die Informationen ausschließlich für die Zwecke zu nutzen, die in der/den in diesem Vertrag gewährten Lizenz(en) vorgesehen sind, und (iv) die weiterverteilten Informationen ausschließlich intern zu nutzen (außer soweit gemäß diesem Vertrag ((i) – (iv)) eine anderweitige Nutzung zulässig ist) (die „Verpflichtungen Indirekter Kunden“). Der Kunde hat die Deutsche Börse AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, falls er Grund zu der Annahme hat, dass ein Indirekter Kunde, dem der Kunde Informationen zur Verfügung gestellt hat, gegen Verpflichtungen Indirekter Kunden verstoßen hat. Version 4_1 Nach dem Einholen einer Sub-Lizenz nach Maßgabe von vorstehender Ziffer 3.3 hat der Kunde bei der Sub-Lizenzierung die Bestimmungen dieser Ziffer 3.4 in seiner bilateralen rechtsverbindlichen Vereinbarung mit seinem Indirekten Kunden zu implementieren. Zur Klarstellung: Ziffer 3.4 Satz 1 gilt sinngemäß für alle Indirekten Kunden, und der Kunde ist verpflichtet, diese Bestimmung in seiner bilateralen Geschäftsbeziehung zu seinem Indirekten Kunden abzubilden. Ist ein Indirekter Kunde zur Weiterverteilung von Informationen berechtigt, finden alle Anforderungen, die für den Kunden im Hinblick auf seine Geschäftsbeziehung zu seinem Indirekten Kunden gelten, sinngemäß auf den Indirekten Kunden, der zur Weiterverteilung von Informationen berechtigt ist, Anwendung.

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Samples: Non Display Data Usage Agreement

Lizenzgewährung. 3.1 Der Vertragspartner und die in MD+S interactive gemäß Ziffer 2.1 gemeldeten Verbundenen Unternehmen erhalten ein nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur Non-Display Information- Nutzung für die gemäß Ziffer 5.1 (a) gemeldete Nutzung. Vorbehaltlich der Zahlung der jeweiligen Marktdaten-Entgelte und des Treffens der entsprechenden Auswahl in MD+S interactive im Hinblick auf den Lizenzumfang (nach Maßgabe von Ziffer 2) wird dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz für Folgendes gewährt: a) die nach Maßgabe von Ziffer 5 mitgeteilte Non-Display-Datennutzung, b) die Einbeziehung von Service-Facilitator (gemäß den in Ziffer 8 vereinbarten Bedingungen); der Kunde ist berechtigt, Lizenzierte Informationen an Verbundene Unternehmen weiterzuverteilen (vorbehaltlich der in vorstehendem Absatz (a) vorgesehenen Nutzungsart und der in Ziffer 5 vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen). Version 4_1 Für bestimmte Informationsprodukte können Lizenzeinschränkungen gelten (z. B. die Zusatzregelungen für die Nutzung von BSE India-Informationen, Abschnitt III). 3.2 Der Preisliste zum Non-Display-Vertrag ist zu entnehmen, bei welchen Informationsprodukten eine Non- DisplayDisplay Information-Nutzung-Datennutzung zulässig, nicht zulässig oder nur eingeschränkt zulässig ist. 3.3 Jegliche andere Nutzungsart als Non-Display Information-Vorbehaltlich der Zahlung des jeweiligen Marktdaten-Entgelts sowie der Ziffer 5.1 gewährt die Deutsche Börse AG dem Kunden für die Laufzeit (wie für die jeweilige Lizenz vereinbart) ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, seinen Indirekten Kunden wie folgt eine Sub-Lizenz für die Nutzung Nutzung, z.B. Weiterleitung von Lizenzierten Informationen im Sinne von Ziffer 1 an Dritte zu gewähren: a) bei einer Weiterverteilung von Lizenzierten Informationen an Verbundene Unternehmen finden die in Ziffer 3.1 (a) aufgeführten Nutzungsrechte Anwendung;; Version 4_1 Version 4_1 b) bei einer Bereitstellung von Lizenzierten Informationen an Service-Facilitator finden die in Ziffer 8 aufgeführten Nutzungsrechte Anwendung. 3.4 Der Kunde darf die Informationen ausschließlich für die ausdrücklich in diesem Non-Display-Vertrag gestatteten Nutzungsarten nutzen; insbesondere ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Deutsche Börse AG zulässig und bedarf im Regelfall des vorherigen Abschlusses eines Kursvermarktungsvertrags mitder Kunde, sofern dies nicht ausdrücklich in diesem Non-Display-Display- Vertrag gestattet wird, nicht berechtigt, a) auf Informationen, die nicht von einer von der Deutsche Börse AG. AG gewährten Lizenz abgedeckt sind, zuzugreifen, diese herunterzuladen, zu speichern, zu verwerten oder zu nutzen; b) Informationen zu vermarkten, zu vertreiben, zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen; c) das Nutzungsrecht an den Informationen vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen; ; d) Informationen an dritte Parteien weiterzuverteilen, es sei denn an Verbundene Unternehmen und/oder Service Facilitator. Der Kunde hat jeden Indirekten Kunden, dem er Informationen zur Verfügung stellt, wie folgt zu verpflichten: Der Indirekte Kunde hat (i) alle Gesetze, Regelungen und Vorschriften einzuhalten, die für den Zugriff auf die betreffenden Informationen und ihre Nutzung gelten (einschließlich von Dritten Rechteinhabern auferlegter Beschränkungen), (ii) nach der Beendigung seiner Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zum Zweck des Bezugs der Dienstleistungen die Nutzung aller Informationen einzustellen und diese zu löschen und/oder zu entfernen, soweit der Indirekte Kunde nicht durch anwendbare Gesetze oder Vorschriften zur Aufbewahrung von Kopien der Informationen verpflichtet ist, wobei in diesem Fall kein(e) anderweitige(r) Zugriff auf die oder Nutzung der Informationen erfolgen darf, (iii) die Informationen ausschließlich für die Zwecke zu nutzen, die in der/den in diesem Vertrag gewährten Lizenz(en) vorgesehen sind, und (iv) die weiterverteilten Informationen ausschließlich intern zu nutzen (außer soweit gemäß diesem Vertrag ((i) – (iv)) eine anderweitige Nutzung zulässig ist) (die „Verpflichtungen Indirekter Kunden“). Der Kunde hat die Deutsche Börse AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, falls er Grund zu der Annahme hat, dass ein Indirekter Kunde, dem der Kunde Informationen zur Verfügung gestellt hat, gegen Verpflichtungen Indirekter Kunden verstoßen hat. Version 4_1 Nach dem Einholen einer Sub-Lizenz nach Maßgabe von vorstehender Ziffer 3.3 hat der Kunde bei der Sub-Lizenzierung die Bestimmungen dieser Ziffer 3.4 in seiner bilateralen rechtsverbindlichen Vereinbarung mit seinem Indirekten Kunden zu implementieren. Zur Klarstellung: Ziffer 3.4 Satz 1 gilt sinngemäß für alle Indirekten Kunden, und der Kunde ist verpflichtet, diese Bestimmung in seiner bilateralen Geschäftsbeziehung zu seinem Indirekten Kunden abzubilden. Ist ein Indirekter Kunde zur Weiterverteilung von Informationen berechtigt, finden alle Anforderungen, die für den Kunden im Hinblick auf seine Geschäftsbeziehung zu seinem Indirekten Kunden gelten, sinngemäß auf den Indirekten Kunden, der zur Weiterverteilung von Informationen berechtigt ist, Anwendung.

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Samples: Non Display Data Usage Agreement

Lizenzgewährung. 3.1 Vorbehaltlich HV gewährt TA nach Maßgabe des Abschnitts 3.3 die ausschließliche Lizenz, das Know-how weltweit zur Herstellung und zum Vertrieb von Produkten für die Erdschlusslöschung zu nutzen. TA ist berechtigt, für das Know-how uneingeschränkt — ohne dafür Zahlungen über die im Abschnitt 7.1 erwähnten hinaus leisten zu müssen — Unterlizenzen an Unternehmen zu gewähren, an denen die oberste Holdinggesellschaft von TA direkt oder indirekt mit mehr als 50% beteiligt ist, sofern diese Unternehmen nicht zu HV in Konkurrenz stehen und sich vor Gewährung der Zahlung Unterlizenz gegenüber HV zur uneingeschränkten Einhaltung der jeweiligen MarktdatenTA nach diesem Vertrag treffenden Pflichten bekennen; die nach diesem Vertrag der HV obliegenden Auskunftspflichten bestehen nur gegenüber TA und nicht gegenüber etwaigen Unterlizenznehmern der TA. Know-Entgelte How Lizenzvertrag HV-TA Seite 4 von 23 3.2 HV verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages weder weitere Lizenzen am Know-how noch Lizenzen an der HV-Konstruktion zu gewähren noch — mit der im Abschnitt 3.3 angeführten Ausnahme — selbst das Know-how und des Treffens der entsprechenden Auswahl in MD+S interactive die HV-Konstruktion im Hinblick auf den Lizenzumfang (nach Maßgabe von Ziffer 2) wird dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz für Folgendes gewährt: a) die nach Maßgabe von Ziffer 5 mitgeteilte Non-Display-Datennutzung, b) die Einbeziehung von Service-Facilitator (gemäß den in Ziffer 8 vereinbarten Bedingungen); der Kunde ist berechtigt, Lizenzierte Informationen an Verbundene Unternehmen weiterzuverteilen (vorbehaltlich der in vorstehendem Absatz (a) vorgesehenen Nutzungsart und der in Ziffer 5 vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen). Version 4_1 Für bestimmte Informationsprodukte können Lizenzeinschränkungen gelten (z. B. die Zusatzregelungen Anwendung für die Nutzung von BSE India-Informationen, Abschnitt III). 3.2 Der Preisliste zum Non-Display-Vertrag ist Erdschlusslöschung zu entnehmen, bei welchen Informationsprodukten eine Non- Display-Datennutzung zulässig, nicht zulässig oder nur eingeschränkt zulässig istnutzen. 3.3 Vorbehaltlich HV bleibt ungeachtet des TA im Abschnitt 3.1 gewährten Ausschließlichkeitsrechts am Know-how berechtigt, Lieferungen und Leistungen unter Nutzung des Know-hows und der Zahlung HV-Konstruktion zu erbringen, soferne es sich um die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen und unentgeltliche Kulanzleistungen durch HV für von HV gelieferte bzw noch zulässiger Weise zu liefernde E-Spulen und um die Erfüllung etwaiger Lieferverpflichtungen über typenbezogene Bauteile aufgrund des jeweiligen Marktdaten-Entgelts sowie der Ziffer 5.1 gewährt die Deutsche Börse AG dem Kunden für die Laufzeit (wie für die jeweilige Lizenz vereinbart) ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, seinen Indirekten Kunden wie folgt eine Sub-Lizenz für die Nutzung von Lizenzierten Informationen zu gewähren: a) bei einer Weiterverteilung von Lizenzierten Informationen an Verbundene Unternehmen finden die in Ziffer 3.1 (a) aufgeführten Nutzungsrechte Anwendung; b) bei einer Bereitstellung von Lizenzierten Informationen an Service-Facilitator finden die in Ziffer 8 aufgeführten Nutzungsrechte Anwendungim Abschnitt 1 angeführten Vertrages mit ELCO handelt. 3.4 Der Kunde darf Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass das Know-how und die Informationen HV-Konstruktion nicht die Rechte an den Konstruktionen für die Anwendung von Resonanzdrosselspulen für Prüfzwecke erfassen, die bei HV verbleiben. HV kann diese Konstruktionen ausschließlich für die ausdrücklich in diesem Non-Display-Vertrag gestatteten Nutzungsarten nutzen; insbesondere ist der Kunde, sofern dies nicht ausdrücklich in diesem Non-Display-Vertrag gestattet wird, nicht berechtigt, a) auf Informationen, die nicht von einer von der Deutsche Börse AG gewährten Lizenz abgedeckt sind, zuzugreifen, diese herunterzuladen, zu speichern, zu verwerten oder zu nutzen; b) Informationen zu vermarkten, zu vertreiben, zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen; c) das Nutzungsrecht an den Informationen vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen; d) Informationen an dritte Parteien weiterzuverteilen, es sei denn an Verbundene Unternehmen und/oder Service Facilitator. Der Kunde hat jeden Indirekten Kunden, dem er Informationen zur Verfügung stellt, wie folgt zu verpflichten: Der Indirekte Kunde hat (i) alle Gesetze, Regelungen Zwecke frei verwenden und Vorschriften einzuhalten, die für den Zugriff auf die betreffenden Informationen und ihre Nutzung gelten (einschließlich von Dritten Rechteinhabern auferlegter Beschränkungen), (ii) nach der Beendigung seiner Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zum Zweck des Bezugs der Dienstleistungen die Nutzung aller Informationen einzustellen und diese zu löschen und/oder zu entfernen, soweit der Indirekte Kunde nicht durch anwendbare Gesetze oder Vorschriften zur Aufbewahrung von Kopien der Informationen verpflichtet ist, wobei in diesem Fall kein(e) anderweitige(r) Zugriff auf die oder Nutzung der Informationen erfolgen darf, (iii) die Informationen ausschließlich für die Zwecke zu nutzen, die in der/den in diesem Vertrag gewährten Lizenz(en) vorgesehen sind, und (iv) die weiterverteilten Informationen ausschließlich intern zu nutzen (außer soweit gemäß diesem Vertrag ((i) – (iv)) eine anderweitige Nutzung zulässig ist) (die „Verpflichtungen Indirekter Kunden“). Der Kunde hat die Deutsche Börse AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, falls er Grund zu der Annahme hat, dass ein Indirekter Kunde, dem der Kunde Informationen zur Verfügung gestellt hat, gegen Verpflichtungen Indirekter Kunden verstoßen hat. Version 4_1 Nach dem Einholen einer Sub-Lizenz nach Maßgabe von vorstehender Ziffer 3.3 hat der Kunde bei der Sub-Lizenzierung die Bestimmungen dieser Ziffer 3.4 in seiner bilateralen rechtsverbindlichen Vereinbarung mit seinem Indirekten Kunden zu implementieren. Zur Klarstellung: Ziffer 3.4 Satz 1 gilt sinngemäß für alle Indirekten Kunden, und der Kunde ist verpflichtet, diese Bestimmung in seiner bilateralen Geschäftsbeziehung zu seinem Indirekten Kunden abzubilden. Ist ein Indirekter Kunde zur Weiterverteilung von Informationen berechtigt, finden alle Anforderungen, die für den Kunden im Hinblick auf seine Geschäftsbeziehung zu seinem Indirekten Kunden gelten, sinngemäß auf den Indirekten Kunden, der zur Weiterverteilung von Informationen berechtigt ist, Anwendungfortentwickeln.

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Samples: Know How License Agreement (Trench Electric Bv)

Lizenzgewährung. 3.1 Vorbehaltlich 3.7.1 StepStone gewährt dem Kunden mit der Zahlung Freischaltung oder Lieferung das nicht- ausschließliche, nicht-übertragbare, nicht- unterlizenzierbare, widerrufliche, zeitlich und örtlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht, den ihm zur Verfügung gestellten Vertragsgegenstand für die interne Verwendung zu nutzen, nämlich insoweit zu vervielfältigen, als dies für die internen Auswertungen, d. h. die Verwendung der jeweiligen Marktdaten-Entgelte und erzeugten Ergebnisse für interne Entscheidungen des Treffens Kunden bezüglich der entsprechenden Auswahl in MD+S interactive Vergütungsgestaltung im Hinblick auf den Lizenzumfang (nach Maßgabe von Ziffer 2) wird dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz für Folgendes gewährt: a) die nach Maßgabe von Ziffer 5 mitgeteilte Non-Display-Datennutzung, b) die Einbeziehung von Service-Facilitator (gemäß den in Ziffer 8 vereinbarten Bedingungen); der Kunde ist berechtigt, Lizenzierte Informationen an Verbundene Unternehmen weiterzuverteilen (vorbehaltlich der in vorstehendem Absatz (a) vorgesehenen Nutzungsart und der in Ziffer 5 vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen). Version 4_1 Für bestimmte Informationsprodukte können Lizenzeinschränkungen gelten (z. B. die Zusatzregelungen für die Nutzung von BSE India-Informationen, Abschnitt III). 3.2 Der Preisliste zum Non-Display-Vertrag ist zu entnehmen, bei welchen Informationsprodukten eine Non- Display-Datennutzung zulässig, nicht zulässig oder nur eingeschränkt zulässig ist. 3.3 Vorbehaltlich der Zahlung des jeweiligen Marktdaten-Entgelts sowie der Ziffer 5.1 gewährt die Deutsche Börse AG dem Kunden für die Laufzeit (wie für die jeweilige Lizenz vereinbart) ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, seinen Indirekten Kunden wie folgt eine Sub-Lizenz für die Nutzung von Lizenzierten Informationen zu gewähren: a) bei einer Weiterverteilung von Lizenzierten Informationen an Verbundene Unternehmen finden die in Ziffer 3.1 (a) aufgeführten Nutzungsrechte Anwendung; b) bei einer Bereitstellung von Lizenzierten Informationen an Service-Facilitator finden die in Ziffer 8 aufgeführten Nutzungsrechte Anwendung. 3.4 Der Kunde darf die Informationen ausschließlich für die ausdrücklich in diesem Non-Display-Vertrag gestatteten Nutzungsarten nutzen; insbesondere ist der Kunde, sofern dies nicht ausdrücklich in diesem Non-Display-Vertrag gestattet wird, nicht berechtigt, a) auf Informationen, die nicht von einer von der Deutsche Börse AG gewährten Lizenz abgedeckt sind, zuzugreifen, diese herunterzuladen, zu speichern, zu verwerten oder zu nutzen; b) Informationen zu vermarkten, zu vertreiben, zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen; c) das Nutzungsrecht an den Informationen vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen; d) Informationen an dritte Parteien weiterzuverteilen, es sei denn an Verbundene eigenen Unternehmen und/oder Service Facilitatorzur Vorbereitung und/oder Erarbeitung eines Vergütungssystems, auch unter Mithilfe von Dritten, im eigenen Unternehmen, erforderlich ist. Die interne Verwendung des zur Verfügung gestellten Vertragsgegenstandes umfasst zudem das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen. 3.7.2 Der Kunde wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung von XxxxXxxxx den jeweiligen Vertragsgegenstand nicht über den vereinbarten Umfang hinaus vervielfältigen und keine Softwareteile herauslösen. Der Kunde hat jeden Indirekten Kundenist ausschließlich dann berechtigt, dem er Informationen zur Verfügung stellt, wie folgt den jeweiligen Vertragsgegenstand zu verpflichten: Der Indirekte Kunde hat (i) alle Gesetze, Regelungen und Vorschriften einzuhalten, die für den Zugriff auf die betreffenden Informationen und ihre Nutzung gelten (einschließlich von Dritten Rechteinhabern auferlegter Beschränkungen), (ii) nach der Beendigung seiner Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zum Zweck des Bezugs der Dienstleistungen die Nutzung aller Informationen einzustellen und diese zu löschen und/bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch StepStone zugänglich gemacht werden. 3.7.3 Der Kunde wird die im jeweiligen Vertragsgegenstand, auf dem Datenträger oder in der Dokumentation vorhandenen Urheberrechtsvermerke, Kennzeichnungen und Marken nicht entfernen. Bei Vervielfältigung wird er sie unverändert mit vervielfältigen. 3.7.4 Eigene Marken, Namen oder Urheberrechtsvermerke darf der Kunde nicht in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand benutzen oder hinzufügen. 3.7.5 Der Kunde darf von jedem Vertragsgegenstand, soweit der Indirekte Kunde nicht durch anwendbare Gesetze oder Vorschriften zur Aufbewahrung von Kopien der Informationen verpflichtet isttechnisch möglich, wobei in diesem Fall kein(e) anderweitige(r) Zugriff auf die oder Nutzung der Informationen erfolgen darf, (iii) die Informationen ausschließlich eine Sicherheitskopie erstellen. 3.7.6 Die Rechte unter den vorstehenden Ziffern 1 bis 5 werden für die Zwecke zu nutzen, die in der/den in diesem Vertrag gewährten Lizenz(en) vorgesehen sind, und (iv) die weiterverteilten Informationen ausschließlich intern zu nutzen (außer soweit gemäß diesem Vertrag ((Anzahl der vom Kunden bestellten Vertragsgegenstände vergeben. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte i) – (iv)) eine anderweitige Nutzung zulässig ist) (die „Verpflichtungen Indirekter Kunden“). Der Kunde hat die Deutsche Börse AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, falls er Grund zu der Annahme hat, dass ein Indirekter Kunde, m Zusammenhang mit dem der Kunde Informationen zur Verfügung gestellt hat, gegen Verpflichtungen Indirekter Kunden verstoßen hat. Version 4_1 Nach dem Einholen einer Sub-Lizenz nach Maßgabe von vorstehender Ziffer 3.3 hat der Kunde bei der Sub-Lizenzierung die Bestimmungen dieser Ziffer 3.4 in seiner bilateralen rechtsverbindlichen Vereinbarung mit seinem Indirekten Kunden zu implementieren. Zur Klarstellung: Ziffer 3.4 Satz 1 gilt sinngemäß für alle Indirekten Kunden, Vertragsgegenstand und der Kunde Dokumentation bei StepStone; insbesondere eine Rechtsübertragung ist verpflichtet, diese Bestimmung in seiner bilateralen Geschäftsbeziehung zu seinem Indirekten Kunden abzubilden. Ist ein Indirekter Kunde zur Weiterverteilung von Informationen berechtigt, finden alle Anforderungen, die für mit den Kunden im Hinblick auf seine Geschäftsbeziehung zu seinem Indirekten Kunden gelten, sinngemäß auf den Indirekten Kunden, der zur Weiterverteilung von Informationen berechtigt ist, Anwendungvorstehenden Ziffern 3.7.1 bis 3.7.5 nicht vorgesehen.

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Samples: Agb Für Employer Branding and Solutions