Lock-Up-Vereinbarungen Musterklauseln

Lock-Up-Vereinbarungen. Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf die neuen Aktien bestehen nicht mit folgender Ausnahme: Die Hauptaktionäre (vgl. Tabelle unter C. 17.1.) unterliegen hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Aktien einer Veräußerungsbeschränkung von einem Jahr ab Aufnahme der Notierung der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse. Danach haben sich diese Aktionäre gegen- über der Gesellschaft unwiderruflich verpflichtet, innerhalb des vorgenannten Zeitraumes keine Aktien der Gesellschaft börslich oder außerbörslich, direkt oder indirekt zur Veräußerung anzubie- ten, diese zu veräußern, dieses anzukündigen oder vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen. Ein- zige Ausnahme von dieser Veräußerungsbeschränkung sind die insgesamt bis zu 72.000 Greens- hoe-Aktien, deren Veräußerung im Rahmen dieser Vereinbarung zugelassen ist.
Lock-Up-Vereinbarungen. Zur Sicherstellung der Durchführung und technischen Abwicklung der Barkapitalerhöhung haben sich die Ausgeschlossenen Aktionäre zur wirksamen Durchführung des Bezugsrechtsausschlusses gegenüber der Emittentin, bis zum Beginn der Bezugsfrist der Barkapitalerhöhung, verpflichtet, die von ihnen gehaltenen Aktien an der Emittentin nicht zu übertragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Bezugsrechtsauschluss der Ausgeschlossenen Aktionäre abwicklungstechnisch berücksichtigt werden kann.
Lock-Up-Vereinbarungen. Es bestehen keine Lock-up Vereinbarungen.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.