Logistikfahrten Musterklauseln

Logistikfahrten. Bei Logistikfahrten sind strikte An- und Abfahrtszeiten vom Mieter zu planen und durchzusetzen. Für Auf- und Abbau ist der Vermieterin ein entsprechendes Konzept bis 14 Tage vor dem Event, mit Zeitslots und unterschiedlich eingeteilten Bereichen in schriftlicher Form, vorzulegen. Dieses wird von der Vermieterin schriftlich bestätigt. Fahrzeuge müssen die Motoren während der Ent- und Beladung abschalten. Die Transportführer haben den Anordnungen von der Vermieterin, der Veranstaltungsleitung, des Hallenwarts, des Sicherheitsdienstes und der Verkehrspolizei Folge zu leisten. Es ist dem Mieter untersagt, ohne Einverständnis der Vermieterin auf den Sperrflächen und dem Parkplatz der StageOne zu parkieren. Der Transport von Material während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist nicht zugelassen. Eine Nachlieferung muss vor der Öffnung resp. nach der Schliessung der Hallen für die Besucher erfolgen. Für den Transport oder das Auswechseln von Material während der Veranstaltung bedarf es einer ausdrücklichen Bewilligung der Vermieterin. Anlieferungen können grundsätzlich nur an gebuchten Tagen erfolgen. Ausnahmen sind nach schriftlicher Anfrage bei der Vermieterin möglich. Eine Schätzung der entstandenen Kosten gibt die Vermieterin vorgängig und abhängig vom zu lagernden Volumen bekannt. Ebenfalls muss der Mieter die Anlieferzeiten vorgängig mit der Vermieterin absprechen. Sollte die Anlieferzeit oder der Tag nicht eingehalten werden, wird die Sendung nicht entgegengenommen.

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Begriff der Gefahrerhöhung 1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 1.3. Eine Gefahrerhöhung nach Pkt. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

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  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.