Lohnordnung Musterklauseln

Lohnordnung a. Die von den vertragsabschließenden Parteien jeweils vereinbarten Lohnabkommen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Änderungen des jeweils gültigen Lohnabkommens können jederzeit vereinbart werden, ohne dass dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages berührt wird.
Lohnordnung. 1. Die Lohnordnung ist im Anhang dieses Kollektivvertrages enthalten und bildet einen Bestandteil desselben.
Lohnordnung. Grundsätzlich gelten ab dem 1. Mai 1995 alle gastgewerblichen Mitarbeiter/innen (Arbeiter) als Festlöhner. Die am 20. April 1994 zwischen den Fachverbänden Gastronomie und Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst vereinbarte neue Nomenklatur (siehe Lohnordnung) tritt am 1. Mia 1995 für das Bundesland Vorarlberg in Kraft. • Wahlweise können Arbeitnehmer/innen im Bereich Service (laut Lohnordnung Position 1.1. bis 1.6.) als Festlöhner oder weiterhin als Garantielöhner (Umsatzbeteiligung) beschäftigt werden. Ihre Entlohnung erfolgt wie bisher aus den Umsatzprozenten (Bedienungsgeld, Bedienungsentgelt), die Summe der Festlöhne muss jedoch nicht gleich mit den Umsatzprozenten sein. • Die Anwendung des Festlohnsystems oder des Garantielohnsystems kann entweder für alle Servicemitarbeiter eines Betriebes oder nur für jene in einzelnen, um satzmäßig, räumlich, organisatorisch oder auf andere Weise klar abgrenzbaren Betriebsabteilungen erfolgen. • Die Anwendung des jeweiligen Lohnsystems ist jedenfalls mit dem/der Servicemitarbeiter/in schriftlich zu vereinbaren - durch Arbeitsvertrag oder Dienstzettel. Wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt gilt der/die Servicemitarbeiter/in als Festlöhner/in. • Die Garantielöhne werden durch Berechnung eines Prozentanteiles bezogen auf den Speisen- und Getränkekonsum der Gäste aufgebracht. Dies gilt bis zur vereinbarten Höhe auch für die Festlöhne. Zum Konsum zählen nicht: Die Umsatzsteuer, Verkauf, Verabreichung oder Ausschank im Lokal ohne Bedienung (Selbstbedienung), AKM-Gebühren, Eintrittspreise, Bedienungsentgelt. Ob ein gemeinsames Umsatzprozentkonto geführt wird, oder ob für einzelne Betriebsabteilungen getrennte Umsatzprozentkonten geführt werden, ist innerbetrieblich zu regeln. Die Aufteilung der Umsatzprozente kann erfolgen:
Lohnordnung. Für Österreich ohne Kärnten Für Kärnten
Lohnordnung. Gemeinsame Bestimmungen für alle Bundesländer
Lohnordnung. Die Lohnordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.