Heimfahrten a) Unsere Servicetechniker haben nach einer vierwöchigen, ununterbrochenen Beschäftigungszeit am Montageort Anspruch auf eine Heimfahrt, sofern der Montageort mindestens 180 km vom inländischen Wohnort des Servicetechnikers entfernt liegt. Die Heimfahrten müssen so bemessen sein, dass für Servicetechniker 3 Kalendertage außer den Reisetagen zur Verfügung stehen. Die Kosten der Heimfahrten gehen zu Lasten des Bestellers. Die freien Tage werden nicht berechnet.
Heimfahrten. 11. Bei Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes, die Nächtigungen außer Haus erforderten oder wenn solche angeordnet wurden, hat der Arbeitnehmer nach jeweils 2 Monaten Wartezeit Anspruch auf eine bezahlte Heimfahrt zum ständigen Betrieb (Aufnahmeort). Bei jeder Heimfahrt sind die Wegzeit (Reisezeit), die Fahrtkosten und die entsprechende Aufwandsentschädigung zu vergüten. Zudem entsteht ein Anspruch auf unbezahlte Freizeit von 4 Kalendertagen (96 Stunden). Die Wegzeit kann nicht in die Freizeit eingerechnet werden.
Heimfahrten. Bei Arbeiten in Entfernungen von mehr als 120 km haben die Arbeitnehmer nach jeweils 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf eine Heimfahrt zum Dienstort. Wird die Arbeit durch Gebührenurlaub, Rückkehr im Falle Krankheit oder Wechsel des Arbeitsortes, der mit einer Rückkehr an den Dienstort oder Wohnort verbunden ist, unterbrochen, so beginnt die Frist von 4 Wochen jeweils neu zu laufen. Bei der Heimfahrt gebühren die Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt für das vom Arbeitgeber zu bestimmende Verkehrsmittel sowie das Taggeld für 2 Kalendertage. Für die Heimfahrt über 120 km gebührt eine unbezahlte Freizeit von 4 Kalendertagen (96 Stunden). Die für die Fahrt an den Dienstort und zurück benötigte Reisezeit wird nicht in die Freizeit eingerechnet. Die Fahrkosten gebühren auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Dienstort zurückkehrt. Bei einer Entfernung unter 120 km gebühren nach einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienstort in der Dauer von jeweils 3 Wochen, Fahrtkosten für eine Hin- und Rückreise zum/vom Dienstort, ohne sonstige Vergütung und ohne zusätzliche unbezahlte Freizeit. Die zur An- und Rückreise sowie zu obigen Heimfahrten notwendige Reisezeit wird mit dem Stundenlohn vergütet. Erkrankt, verunfallt oder stirbt ein Arbeitnehmer bei einer Arbeit außerhalb des Betriebsortes, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten des Heimtransportes zu leisten. Ferner sind mit der Entsendung verbundene Spesen (für Visum oder Beglaubigungen, etc.; nicht jedoch Kosten für einen Reisepass) zu ersetzen.
Heimfahrten. Bei Montage-(Bau-)Stellen, die mehr als 70 km vom ständigen Betriebsort entfernt sind, hat jede/r dorthin entsandte Montage-(Bau-)ArbeitnehmerIn nach je- weils einmonatiger ununterbrochener Abwesenheit vom ständigen Betriebsort (Wartezeit) Anspruch auf eine Heimfahrt nach diesem Betriebsort. Anspruch auf eine bezahlte Heimfahrt, Wegzeit (Rei- sezeit) und die entsprechende Entfernungszulage ent- steht auch dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn er- krankt und die Heimreise antritt, wenn er/sie die Heimreise wegen schwerer Erkrankung oder Ablebens eines/r nahen Familienangehörigen antreten muss, ebenso bei einer arbeitsbedingten Rückkehr zum ständigen Betrieb. Die Heimfahrt muss innerhalb von einem Monat nach Entstehen des Anspruches angetreten werden, an- sonsten verfällt der Anspruch ohne jede Ablöse. Die einmonatige Wartezeit wird durch Gebührenur- laub, Rückkehr infolge Erkrankung oder durch einen Wechsel des Montageortes, der mit einer Rückkehr zum ständigen Betriebsort verbunden ist, unterbro- chen. Im Falle einer solchen Unterbrechung verfällt die be- reits zurückgelegte Wartezeit ohne Ablöse. Sie be- ginnt mit dem Wiedereintreffen am Montageort neu zu laufen. Bei jeder Heimfahrt werden der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt für das vom Betrieb zu bestimmende Verkehrsmittel (bei Eisenbahnbenützung II. Klasse) sowie insgesamt zwei Entfernungszulagen vergütet. Für jede Heimfahrt gebührt eine unbezahlte Freizeit von vier Kalendertagen (96 Stunden); die Reisezeit wird nicht in die Freizeit eingerechnet.
Heimfahrten. Bei Arbeiten in Entfernungen von mehr als 100 km haben die Arbeitnehmer nach jeweils 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf eine Heimfahrt zum Dienstort. Wird die Arbeit durch Gebührenurlaub, Rückkehr im Falle Krankheit oder Wechsel des Arbeitsortes, der mit einer Rückkehr an den Dienstort oder Wohnort verbunden ist, unterbrochen, so beginnt die Frist von 4 Wochen jeweils neu zu laufen. Bei der Heimfahrt gebühren die Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt für das vom Arbeitgeber zu bestimmende Verkehrsmittel sowie das Taggeld für 2 Kalendertage. Für die Heimfahrt über 100 km gebührt eine unbezahlte Freizeit von 4 Kalendertagen (96 Stunden). Die für die Fahrt an den Dienstort und zurück benötigte Reisezeit wird nicht in die Freizeit eingerechnet. Die Fahrkosten gebühren auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Dienstort zurückkehrt. Bei einer Entfernung unter 100 km gebühren nach einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienstort in der Dauer von jeweils 3 Wochen, Fahrtkosten für eine Hin- und Rückreise zum/vom Dienstort, ohne sonstige Vergütung und ohne zusätzliche unbezahlte Freizeit. Die zur An- und Rückreise sowie zu obigen Heimfahrten notwendige Reisezeit wird mit dem Stundenlohn vergütet. Ferner sind mit der Entsendung verbundene Spesen (für Visum oder Beglaubigungen etc.; nicht jedoch Kosten für einen Reisepass) zu ersetzen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Bezahlung der Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluss der Arbeitszeit nach dem einfachen Stundenlohn. Die Wegzeit kann durch Bezahlung der Fahrtspesen oder durch Beistellung einer Fahrgelegenheit entsprechend herabgemindert werden. Für den Urlaub der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes 1977 (BGBI. Nr. 390/76), in der jeweils geltenden Fassung.
Heimfahrten. Unserem Servicepersonal steht alle 4 Wochen eine bezahlte Heimreise zu. Die hierfür anfallenden Kosten werden wie aufgeführt in Rechnung gestellt.
Heimfahrten. Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, steht unserem Service- und Montagepersonal wöchentlich (in Westeuropa alle 2 Wochen, außerhalb Westeuropas alle 8 Wochen) eine bezahlte Heimreise zu. Die hierfür anfallenden Kosten werden gemäß unseren Verrechnungssätzen in Rechnung gestellt.