Günstigkeitsklausel Musterklauseln
Günstigkeitsklausel. Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
1. Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3 bzw. 3A sowie eine Mehrarbeit nach § 3A Ziffer 5 überschritten wird. Überstunde ist jedenfalls
a) jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,
b) jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich. Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von fünf Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Pause von zehn Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen. Einbringungsstunden gelten nicht als Überstunden.
2. Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden können im gesetzlichen Ausmaße (siehe Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz) mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Zur Leistung dieser Mehrarbeitsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden.
3. Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 6 bis 22 Uhr geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent entlohnt. Für die zwischen 22 und 6 Uhr geleisteten Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
4. Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen zuzulassen und wird von 0 bis 24 Uhr mit 100 Prozent Zuschlag bezahlt.
5. Für die an den gesetzlichen Feiertagen (1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, 15. August, 26. Oktober,
1. November, 8., 25. und 26. Dezember) ausfallende Arbeitszeit ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Bei Akkordarbeitern ist das regelmäßige Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu bemessen. Wird auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearb...
Günstigkeitsklausel. Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
Günstigkeitsklausel. 127 Bestehende günstigere finanzielle Bestimmungen und Benefizien finanzieller Natur, auch wenn sie über die in diesem Vertrag festgesetzten Vereinbarungen hinausgehen, bleiben weiterhin aufrecht, soweit ihnen nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und so- fern sie nicht durch in diesem Vertrag ausdrücklich aufgenommene Vereinbarungen außer Kraft gesetzt worden sind. Betriebliche Mehrleistungen, wie höherer Nachtarbeitszuschlag usw., können auf die neu- en kollektivvertraglichen Bestimmungen angerechnet werden.*)
Günstigkeitsklausel. Kein Dienstnehmer bzw kein Ruhe- und Versorgungs- genussempfänger darf durch diesen Kollektivvertrag in seinen Bezügen bzw Ruhe- und Versorgungsgenüs- sen verkürzt werden. Günstigere Rechte der Dienst- nehmer bzw der Ruhe- und Versorgungsgenussemp- fänger, die in Betriebsvereinbarungen oder Einzelver- trägen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in Geltung ste- hen, bleiben gewahrt. Günstigere Regelungen hin- sichtlich pensionsanrechenbarer Dienstzeit und Pen- sionsbemessung bleiben für die davon berührten Per- sonen auch dann in Geltung, wenn sie nicht in Einzel- vereinbarungen festgelegt worden sind.
Günstigkeitsklausel. Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
1. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 39 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.
2. Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit pro Woche darf in 20 Kalenderwochen innerhalb eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 45 Stunden betragen.
3. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
4. Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet.
5. Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund zurückzuzahlen.
6. Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitguthabenstunden und der Stand des Zeitguthabenstundenkontos bekannt zu geben.
Günstigkeitsklausel. 127 Bestehende günstigere finanzielle Bestimmungen und Benefizien finanzieller Natur, auch wenn sie über die in diesem Vertrag festgesetzten Vereinbarungen hinausgehen, bleiben weiterhin aufrecht, soweit ihnen nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und so- fern sie nicht durch in diesem Vertrag ausdrücklich aufgenommene Vereinbarungen außer Kraft gesetzt worden sind. Betriebliche Mehrleistungen, wie höherer Nachtarbeitszuschlag usw., können auf die neu- en kollektivvertraglichen Bestimmungen angerechnet werden.*) *) Der Kollektivvertrag vom 17. Juni 1966 sieht folgende Anrechnungsbestimmung vor: "Betriebliche Mehrleistungen gleicher Art wie die mit diesem Kollektivvertrag getroffenen Regelungen (z.B. Schichtzulagen, Nachtarbeitszulagen,
Günstigkeitsklausel. Individualvertraglich bestehende, für die Beschäftigten günstigere Bedingungen dürfen aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Manteltarifvertrages nicht zu deren Un- gunsten verändert werden.
Günstigkeitsklausel. Bestehende günstigere Regelungen werden durch diese bindende Festsetzung nicht berührt.
Günstigkeitsklausel. Im Fall einer für die Netzwerkorganisation günstigeren Preisvereinbarung in bereits vorbestehenden Verträgen mit dem Research Institute gilt, abweichend von den in der vorliegenden Vereinbarung angeführten Entgelte, der günstigere Preis als vereinbart.
Günstigkeitsklausel. Falls es zu einer Novellierung der Richtlinie 94/45/EG des Rates über den Europäischen Betriebsrat kommt, wird die vorliegende Vereinbarung überprüft und gegebenenfalls, im Einvernehmen entsprechend angepasst.