Günstigkeitsklausel Musterklauseln

Günstigkeitsklausel. Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten. 1. Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3 bzw. 3A sowie eine Mehrarbeit nach § 3A Ziffer 5 überschritten wird. Überstunde ist jedenfalls a) jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist, b) jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich. Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von fünf Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Pause von zehn Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen. Einbringungsstunden gelten nicht als Überstunden. 2. Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden können im gesetzlichen Ausmaße (siehe Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz) mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Zur Leistung dieser Mehrarbeitsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden. 3. Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 6 bis 22 Uhr geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent entlohnt. Für die zwischen 22 und 6 Uhr geleisteten Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. 4. Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen zuzulassen und wird von 0 bis 24 Uhr mit 100 Prozent Zuschlag bezahlt. 5. Für die an den gesetzlichen Feiertagen (1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember) ausfallende Arbeitszeit ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Bei Akkordarbeitern ist das regelmäßige Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu bemessen. Wird auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearb...
Günstigkeitsklausel. Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
Günstigkeitsklausel. 127 Bestehende günstigere finanzielle Bestimmungen und Benefizien finanzieller Natur, auch wenn sie über die in diesem Vertrag festgesetzten Vereinbarungen hinausgehen, bleiben weiterhin aufrecht, soweit ihnen nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und so- fern sie nicht durch in diesem Vertrag ausdrücklich aufgenommene Vereinbarungen außer Kraft gesetzt worden sind. Betriebliche Mehrleistungen, wie höherer Nachtarbeitszuschlag usw., können auf die neu- en kollektivvertraglichen Bestimmungen angerechnet werden.*)
Günstigkeitsklausel. Kein Dienstnehmer bzw kein Ruhe- und Versorgungs- genussempfänger darf durch diesen Kollektivvertrag in seinen Bezügen bzw Ruhe- und Versorgungsgenüs- sen verkürzt werden. Günstigere Rechte der Dienst- nehmer bzw der Ruhe- und Versorgungsgenussemp- fänger, die in Betriebsvereinbarungen oder Einzelver- trägen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in Geltung ste- hen, bleiben gewahrt. Günstigere Regelungen hin- sichtlich pensionsanrechenbarer Dienstzeit und Pen- sionsbemessung bleiben für die davon berührten Per- sonen auch dann in Geltung, wenn sie nicht in Einzel- vereinbarungen festgelegt worden sind.
Günstigkeitsklausel. Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Zur Feststellung der Günstigkeit ist der Abfertigungsanspruch im Sinne obiger Regelungen zu er- rechnen und dem kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch gegenüberzustellen. Wurde für ein vor dem 1. April 1972 begonnenes und über den 1. April 1979 hinaus ununterbrochen andauerndes Dienstverhältnis anläßlich einer zwischen 1. April 1979 und 31. Xxxx 1983 erfolgten Kündigung durch den Arbeitgeber die zustehende gesetzliche Abfertigung nicht bezahlt, sondern die Wiedereinstellung binnen 120 Tagen schriftlich zugesichert, sind auch die vor dem 1. April 1972 liegenden ununterbrochenen Dienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung heranzuziehen.
Günstigkeitsklausel. Die in diesem Lohntarifvertrag festgesetzten Stundenlohntarife sind Mindestlöhne. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Lohnbedingungen werden durch diesen Lohntarifvertrag nicht berührt.
Günstigkeitsklausel. Bestehende günstigere Regelungen werden durch diese bindende Festsetzung nicht berührt.
Günstigkeitsklausel. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages be- stehende, für den Dienstnehmer günstigere Regelun- gen über den Urlaub werden durch diesen Kollektiv- vertrag nicht berührt.
Günstigkeitsklausel. Falls es zu einer Novellierung der Richtlinie 94/45/EG des Rates über den Europäischen Betriebsrat kommt, wird die vorliegende Vereinbarung überprüft und gegebenenfalls, im Einvernehmen entsprechend angepasst.
Günstigkeitsklausel. Für den Arbeitnehmer bestehende günstigere Bedingungen dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Manteltarifver- trags nicht zu dessen Ungunsten verändert werden.