Günstigkeitsklausel Musterklauseln

Günstigkeitsklausel. Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
Günstigkeitsklausel. 127 Bestehende günstigere finanzielle Bestimmungen und Benefizien finanzieller Natur, auch wenn sie über die in diesem Vertrag festgesetzten Vereinbarungen hinausgehen, bleiben weiterhin aufrecht, soweit ihnen nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und so- fern sie nicht durch in diesem Vertrag ausdrücklich aufgenommene Vereinbarungen außer Kraft gesetzt worden sind. Betriebliche Mehrleistungen, wie höherer Nachtarbeitszuschlag usw., können auf die neu- en kollektivvertraglichen Bestimmungen angerechnet werden.*)
Günstigkeitsklausel. Kein Dienstnehmer bzw kein Ruhe- und Versorgungs- genussempfänger darf durch diesen Kollektivvertrag in seinen Bezügen bzw Ruhe- und Versorgungsgenüs- sen verkürzt werden. Günstigere Rechte der Dienst- nehmer bzw der Ruhe- und Versorgungsgenussemp- fänger, die in Betriebsvereinbarungen oder Einzelver- trägen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in Geltung ste- hen, bleiben gewahrt. Günstigere Regelungen hin- sichtlich pensionsanrechenbarer Dienstzeit und Pen- sionsbemessung bleiben für die davon berührten Per- sonen auch dann in Geltung, wenn sie nicht in Einzel- vereinbarungen festgelegt worden sind.
Günstigkeitsklausel. 127 Bestehende günstigere finanzielle Bestimmungen und Benefizien finanzieller Natur, auch wenn sie über die in diesem Vertrag festgesetzten Vereinbarungen hinausgehen, bleiben weiterhin aufrecht, soweit ihnen nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und so- fern sie nicht durch in diesem Vertrag ausdrücklich aufgenommene Vereinbarungen außer Kraft gesetzt worden sind. Betriebliche Mehrleistungen, wie höherer Nachtarbeitszuschlag usw., können auf die neu- en kollektivvertraglichen Bestimmungen angerechnet werden.*) *) Der Kollektivvertrag vom 17. Juni 1966 sieht folgende Anrechnungsbestimmung vor: "Betriebliche Mehrleistungen gleicher Art wie die mit diesem Kollektivvertrag getroffenen Regelungen (z.B. Schichtzulagen, Nachtarbeitszulagen, 128 Sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats geltend gemacht werden, in dem sie entstan- den sind.
Günstigkeitsklausel. Festgehalten wird, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten. Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 120 Zeitguthabenstunden nach der 39. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den Arbeitnehmern am letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
Günstigkeitsklausel. 8.1. Festgehalten wird, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Neuregelung der Arbeitszeit vom 11.12.1987 gegenüber dem AZG insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden sowie den dafür vereinbar- ten Lohnausgleich abgegolten.
Günstigkeitsklausel. Im Fall einer für die Netzwerkorganisation günstigeren Preisvereinbarung in bereits vorbestehenden Verträgen mit dem Research Institute gilt, abweichend von den in der vorliegenden Vereinbarung angeführten Entgelte, der günstigere Preis als vereinbart.
Günstigkeitsklausel. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages be- stehende, für den Dienstnehmer günstigere Regelun- gen über den Urlaub werden durch diesen Kollektiv- vertrag nicht berührt.
Günstigkeitsklausel. Die in diesem Lohntarifvertrag festgesetzten Stundenlohntarife sind Mindestlöhne. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Lohnbedingungen werden durch diesen Lohntarifvertrag nicht berührt.
Günstigkeitsklausel. 1. Individualvertraglich bestehende, für die Beschäftigten günstigere Bedingungen dürfen aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Manteltarifvertrages nicht zu deren Un- gunsten verändert werden.