LÄRMSCHUTZ, BODENBELASTUNG. 11.1 Bei lärmerzeugenden Demonstrationen sowie beim Betrieb von Geräten wie z. B. Kompressoren (über 70 db(A)) durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen ist die LMS berechtigt, nach Abmahnung ohne irgendwelche Er- satzansprüche des Ausstellers die Demonstration bzw. den
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Samples: General Exhibiting Conditions, General Exhibiting Conditions, General Exhibiting Conditions
LÄRMSCHUTZ, BODENBELASTUNG. 11.1 Bei lärmerzeugenden Demonstrationen sowie beim Betrieb von Geräten wie z. z.B. Kompressoren (über 70 db(A)) durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen ist die LMS berechtigt, nach Abmahnung ohne irgendwelche Er- satzansprüche des Ausstellers die Demonstration bzw. denEr-
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