Bodenbelastung Musterklauseln

Bodenbelastung. Die zulässigen Verkehrslasten in den einzelnen Hallenberei- chen sind den Bestimmungen der Technische Richtlinien zu entnehmen. Soweit der Aussteller über die Höhe der von ihm benötigten Verkehrslasten im Zweifel ist bzw. höhere Verkehrslasten als die vorgenannten verursachen will, ist dies mit der hierfür zu- ständigen Abteilung Technischer Veranstaltungsservice der LMS im voraus abzuklären. Ohne Zustimmung der Abteilung Technischer Veranstaltungsservice der LMS ist eine höhere Verkehrslast nicht zulässig.
Bodenbelastung. Die zulässigen Verkehrslasten in den einzelnen Hallenbereichen sind den Bestimmungen unter 4.1 der Technischen Richtlinien der HMC zu entneh- men. Soweit der Aussteller über die Höhe der von ihm benötigten Verkehrs- lasten im Zweifel ist bzw. höhere Verkehrslasten als die vorgenannten verursachen will, ist dies mit der hierfür zuständigen Abteilung Tech- nische Veranstaltungsbetreuung der HMC im voraus abzuklären. Abteilung Messe- und Ausstellungstechnik T +00 00 0000 0000 Email: xxx@xxxxxxx-xxxxx.xx
Bodenbelastung. Beabsichtigt der Mieter, schwere Einrichtungen und Möblierungen über 500kg in das Mietobjekt einzubringen, so ist vorgängig die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen (Einbruchgefahr des Doppelbodens).
Bodenbelastung. 3.2.9 Notausgänge, Notausstiege, Flure und Gänge
Bodenbelastung. Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen durch eingebrachte Gegenstände nicht überlastet werden. Der/die Veranstalter/in ist verpflichtet, sich vor dem Einbringen schwerer Gegenstände in die Stadthalle über die im jeweiligen Bereich mögliche maximale Belastbarkeit des Bodens bei der Vermieterin zu erkundigen.
Bodenbelastung. Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen durch eingebrachte Gegenstände nicht übermäßig belastet werden. Der Veranstalter ist verpflichtet sich vor dem Einbringen schwerer Gegenstände in das Forum/Jahnhalle über die im jeweiligen Bereich mögliche maximale Belastbarkeit des Bodens bei der Stadt zu erkundigen. Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst un- kenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen