Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber. (VOL/B § 8) 1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. 2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer un- zulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat. zu § 8 Nrn. 1 und 2 1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit soforti- ger Wirkung kündigen, wenn 1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet, 1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwi- derhandelt, 1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Per- sonen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor- teile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ih- ren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des ei- nen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. 2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer un- beschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. 3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzu- rechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. zu § 8 Nr. 3 4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührt.
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber. (VOL/B § 8)
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer un- zulässigen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. zu § 8 Nrn. 1 und 2
1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit soforti- ger sofortiger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwi- derhandeltzuwiderhandelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Per- sonen Personen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung Durchführu ng des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor- teile Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ih- ren ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des ei- nen einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer un- beschadet unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzu- rechnenabzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. zu § 8 Nr. 33 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührtunberührt.
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber. (VOL/B § 8)
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer un- zulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat. zu § 8 Nrn. 1 und 2
1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit soforti- ger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwi- derhandelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Per- sonen gleich, die aufseiten auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor- teile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ih- ren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des ei- nen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer un- beschadet unbe- schadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzu- rechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. zu § 8 Nr. 3
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührt.
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber. (VOL/B § 8)
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer un- zulässigen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. zu § 8 Nrn. 1 und 2
1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit soforti- ger sofortiger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwi- derhandeltzuwiderhandelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Per- sonen Personen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor- teile Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ih- ren ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des ei- nen einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer un- beschadet unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzu- rechnenabzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. zu § 8 Nr. 3
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührtunberührt.
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber. (VOL/B § 8)
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren Konkursverfahren eröffnet oder die dessen Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Kon- kursmasse abgelehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags Ver- trags dadurch in Frage gestellt ist, dass gegen den Auftragnehmer ein gerichtliches Ver- gleichsverfahren eröffnet ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstelltein- stellt.
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug bezug auf die Vergabe an einer un- zulässigen unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen Wettbewerbsbeschränkun- gen beteiligt hat. zu § 8 Nrn. Nrn 1 und 2
1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit soforti- ger so- fortiger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwi- derhandeltzu- widerhandelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Per- sonen Personen gleich, die aufseiten auf seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültiggleichgül- tig, ob die Vor- teile Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ih- ren ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des ei- nen einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt ge- währt werden.
2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer un- beschadet unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung Verwen- dung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzu- rechnenabzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. zu § 8 Nr. 3
1. Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 1 vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im übrigen gelten die gesetz- lichen Vorschriften über den Rücktritt.
2. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, ein- ander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührtunberührt.
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber. (VOL/B § 8)
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung Ab- wicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer un- zulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat. zu § 8 Nrn. 1 und 2
1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit soforti- ger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwi- derhandelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährtge- währt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Per- sonen gleich, die aufseiten auf seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor- teile Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ih- ren ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des ei- nen einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer un- beschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzu- rechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. zu § 8 Nr. 3
1. Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 1 vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die emp- fangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Er- satz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche zu. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
2. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührt.
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber. (VOL/B § 8)
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer un- zulässigen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. zu § 8 NrnNr. 1 und 2
1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit soforti- ger sofortiger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwi- derhandeltzuwiderhandelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Per- sonen Personen gleich, die aufseiten auf seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor- teile Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ih- ren ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des ei- nen einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer un- beschadet unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzu- rechnenabzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. zu § 8 Nr. 3
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührtunberührt.
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber. (VOL/B § 8)
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wir- kung Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer un- zulässigen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. zu § 8 Nrn. 1 und 2
1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit soforti- ger sofortiger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwi- derhandeltzuwiderhandelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Per- sonen Personen gleich, die aufseiten auf seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor- teile Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ih- ren ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des ei- nen einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer un- beschadet unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver- wendung Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzu- rechnenabzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. zu § 8 Nr. 3
1. Xxxxx der Auftraggeber gemäß Nr. 1 vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
2. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührtunberührt.
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