Managementkompetenz und -erfahrung Musterklauseln

Managementkompetenz und -erfahrung. Xxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx ist Gründer und Vorstand der Exporo AG. Der diplomierte Jurist erwarb nach seiner Promotion den MBA an der Kellogg-WHU in Vallendar. Vor Gründung der Exporo AG war er Interims-/ Geschäftsführer mehrerer Start-Ups und Ausgründungen, u.a. aus der Xxxx Xxxx-Gruppe. Herr Xxxxxx Xxxxx verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Immobiliensektor. Nach seiner Ausbildung als Bankkaufmann betreute er Immobilienkunden und begleitete Immobilienfinanzierungen im Bankensek- tor unter anderem als Prokurist bei der SEB AG. Bei der Exporo AG ist er der Spezialist für die Prüfung von Immobilien und Immobilienprojekten.
Managementkompetenz und -erfahrung. Nach der Ausbildung in Wirtschaftsenglisch und Wirtschaftsspanisch folgte eine Ausbildung zum Fi- nancial Consultant in der Vermögensverwaltung einer renommierten amerikanischen Investmentbank, für welche Xxxx Xxxxxxx Xxxxx langjährig weiterhin tätig war. Danach übte er eine leitende Funktion bei einer Privatbank aus. Im Jahr 1996 erfolgte der Wechsel in die Immobilienbranche. Im gleichen Jahr gründete er die Ranft Projektpartner GmbH, in welcher er als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist. Darüber hinaus ist Xxxx Xxxxxxx Xxxxx als Gesellschafter an folgenden Gesellschaften beteiligt: Ranft Immobilien GmbH (Muttergesellschaft der Emittentin), Ranft Capital Service GmbH, Ranft Grund- stücksverwaltung GbR, Ranft Nautic GbR, Suninvest GbR, Solarpark HuRa GbR, SRH Energy GmbH. Ferner ist Xxxx Xxxxxxx Xxxxx als Geschäftsführer für folgende Gesellschaften tätig: Ranft Immobilien GmbH (Muttergesellschaft der Emittentin), Ranft Immobilien Treuhand GmbH & Co. KG, Xxxxx Xxxx- bilien Treuhand Verwaltungs GmbH, Ranft Capital Service GmbH, Ranft Grundstücksverwaltung GbR, Ranft Nautic GbR, Ranft Projekte 10 GmbH, Ranft Projekte 20 GmbH, Ranft Projekte 30 GmbH, Ranft Green Energy GmbH, Ranft Green Energy VI GmbH, Ranft Europaprojekte GmbH, Ranft Energiepro- jekte GmbH, HRH Immobilien GmbH, RP 20 Italia srl, SRH Italia sas di Ranft TreuhandVerwaltungs GmbH, Solvalore 1 srl, Solvalore 2 sas di Ranft Treuhand Verwaltungs GmbH, Solvalore 3 sas di Ranft Treuhand Verwaltungs GmbH, Societá Agricola Carmito srl, Idrovalore 1 srl, Societá Agricola Prodotti di Lava srl, E-Egreen srl, Tschigat srl, Solarpark Pocking II GmbH, Montebello prima srl, Idro- impianti srl, Pica Immobiliare srl, Lava Charter sl, Lava Promociones Lanzarote sl, Lava Estates sl, Lava Resorts sl, Suninvest GbR, Solarpark HuRa GbR sowie SRH Energy GmbH. Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hinblick auf die Emittentin diverse angabepflichtige Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftli- cher und/oder personeller Art. Verflechtungen zwischen Organmitgliedern beziehungsweise Gesell- schaftern der Emittentin sowie von Unternehmen, die gegebenenfalls mit der Emittentin bedeutsame Verträge abgeschlossen haben oder anderweitig mit ihm nicht unwesentlich verbunden sind, beinhal- ten auch immer die Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen den betroffenen Unternehmen. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei de...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.