Mangelnde Handlungsfähigkeit Musterklauseln

Mangelnde Handlungsfähigkeit. Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder bevollmächtigter Dritter entsteht, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person in einem liechtensteinischen amtlichen Publikationsorgan publiziert und bezüglich Dritter der Bank schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen worden. Die Bank ist nicht verpflichtet, Abklärungen betreffend die Handlungsfähigkeit des Kunden oder vertre- tungsbefugter Dritter vorzunehmen, kann aber unter Setzung einer Frist einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Einschränkung der Hand- lungsfähigkeit vom Kunden und den Bevollmächtigten verlangen. Die Bank hat das Recht, ein in Auftrag gegebenes Geschäft nicht aus- zuführen oder bei bereits durchgeführten Aufträgen interessewahrende Vorkehrungen zu treffen, wenn Sie den Verdacht hat, dass der Auftrag- geber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geschäftsunfähig war.
Mangelnde Handlungsfähigkeit. Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder Dritter entsteht, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert und bezüglich Dritter an BB Wertmetall AG schriftlich mitgeteilt worden.
Mangelnde Handlungsfähigkeit. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch die mangelnde Handlungsfähigkeit oder die Insolvenz des Kontoinhabers oder eines Dritten verursacht werden, es sei denn, die Bank ist durch den Vormund, den Kurator oder eine andere zuständige Person oder Behörde schriftlich darüber informiert worden.
Mangelnde Handlungsfähigkeit. 3.1 Der Kunde trägt den Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person, seiner Bevollmäch- tigten, Vertreter oder anderer Dritter entsteht, wenn der BEKB als Schuldnerin die mangelnde Handlungsfähig- keit nicht mitgeteilt wurde und die BEKB die geschäfts- übliche Sorgfalt angewandt hat.
Mangelnde Handlungsfähigkeit. Der Kunde hat die Bank umgehend schriftlich über die eingetretene Handlungsunfähigkeit seiner Vertreter zu infor- mieren. Andernfalls trägt der Kunde den aus den Handlungen des Vertreters entstehenden Schaden. Der Kunde trägt den Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person entsteht, ausser die Bank hätte diesen Mangel bei geschäftsüblicher Sorgfalt erkennen müssen.
Mangelnde Handlungsfähigkeit. Die Bank haftet nicht für Schäden, welche aus der mangeln- den Handlungsfähigkeit des Vertragspartners oder seiner Bevollmächtigten entstehen.
Mangelnde Handlungsfähigkeit. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch seine eigene Handlungsunfähigkeit, die seiner Bevollmächtigten oder Dritter verursacht werden, es sei denn, seine Handlungsunfähigkeit und/oder die seiner Bevollmächtigten oder Dritter wurde der Bank schriftlich mitgeteilt.
Mangelnde Handlungsfähigkeit. Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder Dritter entsteht, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person in einem liechtensteinischen amtlichen Publikati- onsorgan bekanntgegeben und bezüglich Dritter der Bank schriftlich mitgeteilt worden.
Mangelnde Handlungsfähigkeit. Sie als Kunde müssen uns unverzüglich schriftlich informieren, wenn Ihr Vertreter handlungsunfähig werden sollte. Anderenfalls tragen Sie den Schaden, der aus den Handlungen Ihres Vertreters entsteht, soweit die Bank nicht die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt haben.
Mangelnde Handlungsfähigkeit. 1 Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder Dritter entsteht, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person in einem schweizerischen Amts- blatt publiziert und bezüglich Dritter der PKBS schriftlich mitgeteilt worden.