Maschinenbruch Musterklauseln

Maschinenbruch. 1. Der Mieter versichert den Mietgegenstand für die Vertragslaufzeit gegen Transportschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser und Maschinenbruch durch Abschluss einer Maschinenbruchversi- cherung zum Neuwert im Zeitpunkt der Überlassung. Er weist dem Vermieter den Versiche- rungsschutz auf Anfrage nach. Darüber hinaus tritt er bereits hiermit die Rechte aus dieser Versicherung an dem Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. 2. Vereinbart der Mieter mit dem Vermieter eine Maschinenbruchpauschale anstelle einer Ma- schinenbruchversicherung (Ziffer V.1) tritt der Vermieter für die durch die Maschinenbruch- pauschale gedeckten Schäden während der Vertragslaufzeit ein. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters EUR 4.000,00 pro Schadensfall bei Ga- belstaplern mit einer Tragfähigkeit ab 5,0 t, Teleskop- und Geländestaplern, sowie EUR 2.500 pro Schadensfall bei allen anderen Mietgegenständen ab. Bei Diebstahl beträgt der Selbstbe- halt 25 % des Objektwerts, mindestens jedoch EUR 3.000,00. 3. Sofern der Mietgegenstand inklusive Maschinenpauschale vermietet wird, besteht für den Vermieter eine Maschinenversicherung nach den ABMG. Bei Schäden am Gerät, die die ver- einbarte Selbstbeteiligung übersteigen, berechnet der Vermieter pro Schadenereignis die ver- einbarte Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet jedoch unbeschränkt für Schäden aus folgenden Ursachen: a. unsachgemäße Benutzung b. Unberechtigte Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen nicht be- rechtigten Dritten c. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens x. Xxxxxxx an der Bereifung 4. Bei der Schadenberechnung kann der Vermieter nach seiner Xxxx eine abstrakte Schadenbe- rechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vornehmen oder eine konkre- te Schadenberechnung auf der Grundlage notwendiger durchgeführter Reparaturarbeiten vor- nehmen. Erfolgt die Reparatur durch einen Reparaturfachbetrieb oder eine Drittfirma, ist Grundlage der Schadenberechnung deren Reparaturrechnung. Der Vermieter ist berechtigt, für jeden Schadenfall ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25€ zzgl. Umsatzsteuer zur Abgel- tung des erhöhten Aufwandes abzurechnen.
Maschinenbruch. 5.1 Der Mieter versichert, den Mietgegenstand für die Vertragslaufzeit gegen Transportschäden, Dieb- stahl, Feuer, Wasser und Maschinenbruch durch Abschluss einer Maschinenbruchversicherung zum Neuwert im Zeitpunkt der Überlassung. Er weist dem Vermieter den Versicherungsschutz auf Anfrage nach. Darüber hinaus tritt er bereits hiermit die Rechte aus dieser Versicherung an dem Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
Maschinenbruch. 4.1 Schließt der Mieter eine Maschinenbruchversicherung beim Vermieter ab, gilt Folgendes: 4.1.1. Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Maschinenbruchversicherung nach den jeweils zum Vertragsschluss geltenden allgemeinen ABMG (Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten) vereinbart. 4.1.2. Die Parteien vereinbaren Selbstbeteiligungen des Mieters. Die Selbstbeteiligung bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen des Mieters beträgt pro Einzelfall nach den Regeln der ABMG zumindest € 2.000,00. Soweit das Fahrzeug gestohlen wird, beträgt die Selbstbeteiligung 10% des Zeitwertes des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Vermietung, mindestens jedoch der zum Vertragsschluss geltende Mindestbetrag.

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  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.