Common use of Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals Clause in Contracts

Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgelt- ordnung des Bundes/TV EntgO bzw. Anlage A zum TV-L) einzugruppieren. Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- gen. Für tarifvertragslose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend. Xxxxxxx es sich um eine persönliche Bewilligung, muss sich die Bewilligungsempfänge- rin bzw. der Bewilligungsempfänger an dem Tarifrecht ihrer bzw. seiner Einrichtung ori- entieren, an der sie bzw. er beschäftigt ist. Die Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten entspre- chend. Welche Entgeltgruppe in diesem Fall vereinbart werden darf, muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit der Personalverwaltung der Einrichtung fest- gelegt werden. Zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung ist der Personalver- waltung vor Vertragsabschluss eine Tätigkeitsdarstellung für den in Aussicht genomme- nen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hat die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger im Falle einer persön- lichen Bewilligung kein Beschäftigungsverhältnis an einer Einrichtung, gelten der TVöD bzw. die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.

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Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgelt- ordnung Entgeltordnung des Bundes/TV EntgO bzwEntgO) einzugrup- pieren. Anlage A zum TV-L) einzugruppieren. Es Im Übrigen gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land Bundesland geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wendenanzuwenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- genüber- steigen. Für tarifvertragslose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechendentspre- chend. Xxxxxxx es sich um eine persönliche Bewilligung, muss sich die Bewilligungsempfänge- rin bzw. der Bewilligungsempfänger an dem Tarifrecht ihrer bzw. seiner Einrichtung ori- entieren, an der sie bzw. er beschäftigt ist. Die Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten entspre- chend. Welche Entgeltgruppe in diesem Fall vereinbart werden darf, muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit der Personalverwaltung der Einrichtung fest- gelegt werden. Zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung ist der Personalver- waltung vor Vertragsabschluss eine Tätigkeitsdarstellung für den in Aussicht genomme- nen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hat die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger im Falle einer persön- lichen Bewilligung kein Beschäftigungsverhältnis an einer Einrichtung, gelten der TVöD bzw. die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.

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Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgelt- ordnung Entgeltordnung des Bundes/TV EntgO bzw. Anlage An- lage A zum TV-L) einzugruppieren. Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- gen. Für tarifvertragslose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend. Xxxxxxx es sich um eine persönliche Bewilligung, muss sich die Bewilligungsempfänge- rin bzw. der Bewilligungsempfänger an dem Tarifrecht ihrer bzw. seiner Einrichtung ori- entieren, an der sie bzw. er beschäftigt ist. Die Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten entspre- chend. Welche Entgeltgruppe in diesem Fall vereinbart werden darf, muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit der Personalverwaltung der Einrichtung fest- gelegt werden. Zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung ist der Personalver- waltung vor Vertragsabschluss eine Tätigkeitsdarstellung für den in Aussicht genomme- nen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hat die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger im Falle einer persön- lichen Bewilligung kein Beschäftigungsverhältnis an einer Einrichtung, gelten der TVöD bzw. die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.

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Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgelt- ordnung des Bundes/TV EntgO bzw. Anlage A zum TV-L; im Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung zum TV-H (Anlage A zum TV-H)) einzugruppieren. Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land geltenden Tarifvertrag (z.z. B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- gen. Für tarifvertragslose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend. Xxxxxxx Handelt es sich um eine persönliche Bewilligung, muss sich die Bewilligungsempfänge- rin bzw. der Bewilligungsempfänger an dem Tarifrecht ihrer bzw. seiner Einrichtung ori- entieren, an der sie bzw. er beschäftigt ist. Die Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten entspre- chend. Welche Entgeltgruppe in diesem Fall vereinbart werden darf, muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit der Personalverwaltung der Einrichtung fest- gelegt werden. Zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung ist der Personalver- waltung vor Vertragsabschluss eine Tätigkeitsdarstellung für den in Aussicht genomme- nen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hat die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger im Falle einer persön- lichen Bewilligung kein Beschäftigungsverhältnis an einer Einrichtung, gelten der TVöD bzw. die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.

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