Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgelt- ordnung des Bundes/TV EntgO bzw. Anlage A zum TV-L) einzugruppieren. Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- gen. Für tarifvertragslose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend. Xxxxxxx es sich um eine persönliche Bewilligung, muss sich die Bewilligungsempfänge- rin bzw. der Bewilligungsempfänger an dem Tarifrecht ihrer bzw. seiner Einrichtung ori- entieren, an der sie bzw. er beschäftigt ist. Die Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten entspre- chend. Welche Entgeltgruppe in diesem Fall vereinbart werden darf, muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit der Personalverwaltung der Einrichtung fest- gelegt werden. Zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung ist der Personalver- waltung vor Vertragsabschluss eine Tätigkeitsdarstellung für den in Aussicht genomme- nen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hat die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger im Falle einer persön- lichen Bewilligung kein Beschäftigungsverhältnis an einer Einrichtung, gelten der TVöD bzw. die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.
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Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgelt- ordnung Entgeltordnung des Bundes/TV EntgO bzwEntgO) einzugrup- pieren. Anlage A zum TV-L) einzugruppieren. Es Im Übrigen gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land Bundesland geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wendenanzuwenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- genüber- steigen. Für tarifvertragslose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechendentspre- chend. Xxxxxxx es sich um eine persönliche Bewilligung, muss sich die Bewilligungsempfänge- rin bzw. der Bewilligungsempfänger an dem Tarifrecht ihrer bzw. seiner Einrichtung ori- entieren, an der sie bzw. er beschäftigt ist. Die Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten entspre- chend. Welche Entgeltgruppe in diesem Fall vereinbart werden darf, muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit der Personalverwaltung der Einrichtung fest- gelegt werden. Zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung ist der Personalver- waltung vor Vertragsabschluss eine Tätigkeitsdarstellung für den in Aussicht genomme- nen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hat die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger im Falle einer persön- lichen Bewilligung kein Beschäftigungsverhältnis an einer Einrichtung, gelten der TVöD bzw. die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.
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Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgelt- ordnung Entgeltordnung des Bundes/TV EntgO bzw. Anlage An- lage A zum TV-L) einzugruppieren. Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land geltenden Tarifvertrag (z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- gen. Für tarifvertragslose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend. Xxxxxxx es sich um eine persönliche Bewilligung, muss sich die Bewilligungsempfänge- rin bzw. der Bewilligungsempfänger an dem Tarifrecht ihrer bzw. seiner Einrichtung ori- entieren, an der sie bzw. er beschäftigt ist. Die Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten entspre- chend. Welche Entgeltgruppe in diesem Fall vereinbart werden darf, muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit der Personalverwaltung der Einrichtung fest- gelegt werden. Zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung ist der Personalver- waltung vor Vertragsabschluss eine Tätigkeitsdarstellung für den in Aussicht genomme- nen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hat die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger im Falle einer persön- lichen Bewilligung kein Beschäftigungsverhältnis an einer Einrichtung, gelten der TVöD bzw. die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.
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Samples: Fördervertrag
Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgelt- ordnung des Bundes/TV EntgO bzw. Anlage A zum TV-L; im Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung zum TV-H (Anlage A zum TV-H)) einzugruppieren. Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundes- land geltenden Tarifvertrag (z.z. B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzu- wenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht überstei- gen. Für tarifvertragslose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend. Xxxxxxx Handelt es sich um eine persönliche Bewilligung, muss sich die Bewilligungsempfänge- rin bzw. der Bewilligungsempfänger an dem Tarifrecht ihrer bzw. seiner Einrichtung ori- entieren, an der sie bzw. er beschäftigt ist. Die Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten entspre- chend. Welche Entgeltgruppe in diesem Fall vereinbart werden darf, muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit der Personalverwaltung der Einrichtung fest- gelegt werden. Zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung ist der Personalver- waltung vor Vertragsabschluss eine Tätigkeitsdarstellung für den in Aussicht genomme- nen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hat die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger im Falle einer persön- lichen Bewilligung kein Beschäftigungsverhältnis an einer Einrichtung, gelten der TVöD bzw. die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.
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