Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes /TV EntgO) einzugruppieren. Im Übrigen gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag (z. B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzuwenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht übersteigen. Für tarifvertraglose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend.
Appears in 1 contract
Samples: Funding Agreement
Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes (Anlage An- lage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes /TV EntgO) einzugruppiereneinzugrup- pieren. Im Übrigen gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag (z. z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzuwenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht übersteigen. Für tarifvertraglose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend.
Appears in 1 contract
Samples: Förderverträge
Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes /TV EntgO) einzugruppieren. Im Übrigen Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland Bundes- land geltenden Tarifvertrag (z. z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzuwendenanzu- wenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht übersteigenüberstei- gen. Für tarifvertraglose Einrichtungen gelten Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechendEntgeltordnung des Bundes /TV EntgO) einzu- gruppieren.
Appears in 1 contract
Samples: Fördervertrag
Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes /TV EntgO) einzugruppieren. Im Übrigen gilt das an der Einrichtung Universität maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag (z. B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzuwenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht übersteigen. Für tarifvertraglose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend.
Appears in 1 contract
Samples: Förderverträge
Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes (Anlage An- lage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes /TV EntgO) einzugruppiereneinzugrup- pieren. Im Übrigen gilt das an der Einrichtung Universität maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag (z. z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzuwenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht übersteigen. Für tarifvertraglose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend.
Appears in 1 contract
Samples: Förderverträge
Maßgebliches Tarifrecht und Eingruppierung des Personals. Das Personal ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der an der Einrichtung maßgeblichen Entgeltordnung des Bundes bzw. Landes (Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung Ent- geltordnung des Bundes /TV EntgOEntgO bzw. Anlage A zum TV-L) einzugruppieren. Im Übrigen Es gilt das an der Einrichtung maßgebliche Tarifrecht. Beruht das maßgebliche Tarifrecht auf einem Haustarif, welcher sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag (z. z.B. TV-L) abweicht, so ist der Haustarif nur insoweit anzuwenden, wie die Vergütungen die vergleichbaren Sätze nach dem TVöD nicht übersteigen. Für tarifvertraglose Einrichtungen gelten die Sätze 2 ff. dieser Ziffer entsprechend.
Appears in 1 contract
Samples: Förderverträge