Maßnahmen zur Qualitätssicherung Musterklauseln

Maßnahmen zur Qualitätssicherung. 6.1 Stellen- und personbezogene Maßnahmen - die Stellenbeschreibung - die jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen (i.d.R. vorzuweisende Kompetenzen) - verschiedene Formen der Einarbeitung - die Arbeit mit Datenbanken und die Klärung von Verwaltungsabläufen - die Einbindung in die jeweils umgebende Institution und den Erwerb entsprechender Feldkompetenz - der Besuch des Mitarbeitenden am jeweiligen Arbeitsort und die Kontaktpflege zur Leitung der jeweils umgebenden Institution auf Leitungsebene - gute Sach- und Ortskenntnis der Verwaltung - Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) - das Jahresgespräch - Fort- und Weiterbildung - berufsbiographisch orientierte Personalentwicklung. 6.2 Maßnahmen und Strukturen zur Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt In einem Qualitätsentwicklungsprozess werden Maßnahmen und Strukturen zur Prä- vention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt und andere Grenzverletzungen erarbeitet. Ziel ist, für die beziehungsorientierte Arbeit der Einrichtungen des Hauptbe- reichs mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine Sensibilisierung für Risiken und eine gelebte Kultur im Sinne einer professionellen Balance von Nähe und Distanz und einer grenzwahrenden Kommunikation zu entwickeln. Bestehende Kompetenzen Haupt- und Ehrenamtlicher sollen erweitert und Strukturen zur Prävention und Inter- vention eingerichtet und verstetigt werden. Dazu sollen auf Risikoanalysen basierende Schutzkonzepte entwickelt werden (mit positiven Zielen und klaren Grenzen für die Kommunikation in den Einrichtungen, mit Potenzialen und spezifischen Risiken, mit Bildungs- und anderen Maßnahmen, mit Selbstverpflichtungen und Beschwerdeverfah- ren, mit klaren Verantwortlichkeiten und Abläufen für den Interventionsfall, mit Schritten zur Rehabilitation bei falschem Verdacht u. a. m.).
Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Der Hauptbereich sichert die Qualität seiner Arbeit durch die kontinuierliche Aus- und Weiter- bildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowohl mithilfe interner Veranstaltungen als auch durch die Teilnahme an externen Fachfortbildungen. Die Planung und Auswertung von Aus- und Weiterbildungsvorhaben sind Thema der Jahresgespräche. Durch das regelmäßige Fachgespräch mit Kolleginnen und Kollegen sowohl im Bereich der eigenen Landeskirche als auch auf EKD-Ebene bleiben alle Referentinnen und Referenten in Kontakt mit den ihren Arbeitsbereich betreffenden praktisch-theologischen und fachlichen Dis- kursen. Alle Veranstaltungen des Hauptbereichs werden auf Grundlage mündlicher und/oder schriftli- cher Rückmeldungen laufend ausgewertet.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung. 6.1. Stellen- und personbezogene Maßnahmen 6.2. Maßnahmen und Strukturen zur Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt
Maßnahmen zur Qualitätssicherung. 28 Qualitätssicherung (1) Die in den ”Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssiche- rung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege” in der jeweils gültigen Fassung definierten Kriterien sind, soweit durch diesen Vertrag nicht anders geregelt, Bestandteil dieses Vertrages. (2) Die Durchführung von geeigneten Maßnahmen der Qualitätssicherung ist durch den Pflegedienst zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse bzw. dem Medizini- schen Dienst der Krankenversicherung vorzulegen. (3) Zur internen Qualitätssicherung hat der Pflegedienst folgende Maßnahmen durchzufüh- ren bzw. Unterlagen vorzuhalten und deren Inhalte umzusetzen: • Pflegeleitbild und Pflegekonzept, • Pflegestandards, • Dienstpläne sowie Einsatz-/Tourenpläne, • regelmäßige Dienstbesprechungen, • jährlicher Fortbildungsplan, • Einarbeitungskonzept für neue Mitarbeiter, • Pflegevisiten im Ermessen des Pflegedienstes in Abhängigkeit von der Schwere der Erkrankung und des Betreuungszeitraumes, • regelmäßige Fallbesprechungen, • Nachweis der Teilnahme an berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen, • Fachliteratur. Die Aufbewahrungsfrist dieser Unterlagen beträgt drei Jahre. (4) Bei der externen Qualitätssicherung handelt es sich um unterschiedliche Formen der Beratung und Außenkontrolle, sei dies im Rahmen rechtlicher Verpflichtungen oder frei- williger Prüfungen. § 29 Verfahren zur Durchführung von externen Qualitätsprüfungen (1) Wird von der Krankenkasse die Notwendigkeit einer Qualitätsprüfung als gegeben ange- sehen, ist sie berechtigt, die Qualität der Leistungserbringung der Häuslichen Kranken- pflege durch den MDK oder andere Sachverständige überprüfen zu lassen. Für das Ver- fahren gelten, soweit durch diesen Vertrag nicht anders geregelt, §§ 112 ff. SGB XI sowie die ”Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung ein- schließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege” entsprechend. (2) Grundlage der Prüfung sind insbesondere a) die Pflegedokumentation nach § 25, b) die Personaleinsatzpläne nach § 28 Abs. 3, c) die Qualifikationsnachweise des Pflegepersonals, d) Nachweise über interne Qualitätssicherungsmaßnahmen (vgl. § 18 Abs. 4 und § 28).
Maßnahmen zur Qualitätssicherung. 6.1. Stellen- und personenbezogene Maßnahmen 6.2. Maßnahmen und Strukturen zur Prävention und Intervention gegen sexualisierte Ge- walt
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Related to Maßnahmen zur Qualitätssicherung

  • Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren zur Erreichung der Ziele nach § 11 zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen Selbstkontrolle, - die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und einge- schriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 der DMP-A-RL einzubeziehen. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. (5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung. (6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen. (7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Was ist Gegenstand der Versicherung? Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.