Lieferantenaudits Musterklauseln

Lieferantenaudits. Der Lieferant gestattet dem Besteller, den Kunden des Bestellers und den zuständigen Behörden, nach Absprache während der beim Lieferanten üblichen Geschäftszeiten, durch ein Audit die Überprüfung seines Qualitätsmanagementsystems und der Prozesse in seinen Produktionsstätten vorzunehmen. Die Auditoren erhalten zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Bereichen des Lieferanten, die an der Ausführung des Auftrags für den Besteller beteiligt sind. Angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Absicherung seiner Betriebsgeheimnisse werden akzeptiert. Der Lieferant wird bei diesen Qualitätsaudits alle erforderlichen Unterlagen und Informationen aus allen relevanten Ebenen der Lieferkette des Lieferanten zur Verfügung stellen und die vom Besteller geforderten Auskünfte erteilen. Das Ergebnis des Audits sowie die vereinbarten Verbesserungsmaßnahmen werden vom Besteller dokumentiert. Der Lieferant ist für die Umsetzung der Auditmaßnahmen und die regelmäßige Information zum Bearbeitungsstatus an den Besteller verantwortlich. Anlässe für ein Lieferantenaudit können u.a. folgende sein: • Lieferantenzulassungsverfahren • neue Auftragsvergabe • Prozessänderungen • Produktionsanlauf (Abnahme der Serienproduktion) • Veränderungen der Einrichtungen oder Fertigungsorte/ Verlagerung • planmäßige Lieferantenüberwachung • Wiederholungsaudit bei negativem Auditergebnis (C-Einstufung) • laufendes Eskalationsverfahren seitens Besteller (s. Kap.13)
Lieferantenaudits. DiaExpert ist befugt ein Lieferantenaudit durchzuführen und die regulatorischen Vorgaben inkl. deren Einhaltung zu überprüfen.
Lieferantenaudits. Um die Wirksamkeit der qualitätssichernden Maßnahmen zu prüfen, räumt der Lieferant WEBO ein, nach vorheriger Terminabstimmung vor Ort System-, Prozess- oder Produktaudits durchzuführen.
Lieferantenaudits. Der Lieferant wird den Beauftragten von Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG und dessen Kunden Zutritt zu seinen Betriebsstätten und Betriebsanlagen während der üblichen Betriebsstunden gewähren, soweit Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG oder dessen Kunden dadurch nicht Einblick in die Betriebsgeheimnisse des Lieferanten erlangt. Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG wird den Besuch seiner Beauftragten und Xxxxxx mit angemessener Frist vorher ankündigen. Die Auditoren erhalten zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Bereichen des Lieferanten, die an der Planung, Entwicklung und Herstellung der an die Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG zu liefernden Materialien/Leistungen beteiligt sind. Der Lieferant wird bei den Qualitätsaudits alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und die von der Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG gewünschter Auskünfte erteilen. Die Audits werden gemäß VDA in Bezug auf System, Produkt und Prozess durchgeführt und ggf. erweitert um die verfahrens- und kundenspezifischen Anforderungen an das Herstellungsverfahren und System. Das Ergebnis sowie die gegebenenfalls erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen werden dokumentiert und die Maßnahmenumsetzung beim Lieferanten verfolgt. Anlässe für ein Lieferantenaudit können folgende sein: - Lieferantenzulassungsverfahren - Neue Auftragsvergabe - Produktionsanlauf (Abnahme der Serienproduktion) - Veränderungen der Einrichtungen oder Fertigungsorte/Verlagerung - Planmäßige Lieferantenüberwachung - Laufende Eskalationsverfahren bei der Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG oder beim Kunden der Xxxxxxxx Xxxx GmbH & Co. KG Treten Qualitätsprobleme auf, die durch Leistungen und/oder Lieferungen von Unterlieferanten verursacht werden, ist der Lieferant verpflichtet, ein Audit beim betroffenen Unterlieferanten zu ermöglichen.
Lieferantenaudits a) GG behält sich die Durchführung von System-, Prozess- oder Produktaudits beim Lieferanten nach vorheriger Abstimmung des Termins und des Umfangs vor. Zu diesem Zweck gewährt der Lieferant GG-Auditoren oder – nach vorheriger Absprache mit dem Lieferanten und dessen Zustimmung – anderen delegierten Personen Zugang zu allen relevanten Werken, Testeinrichtungen, Lagerhäusern und angrenzenden Bereichen während des laufenden Betriebes und stimmt der Einsichtnahme in alle qualitätsrelevante Dokumente zu. b) Der GG-Auditor bzw. die von GG delegierte Person kann ggf. von einem Repräsentanten des Endkunden begleitet werden. c) GG setzt den Lieferanten über ein bevorstehendes Audit in Kenntnis: - Geplantes VDA 6.3 Audit oder Systemaudit – mind. 4 Wochen im Voraus - Regulärer Lieferantenbesuch – mind. 2 Wochen im Voraus - Audit oder Besuch bei laufender Eskalation – mind. 48 Stunden im Voraus Der Besuch wird erst nach Bestätigung durch den Lieferanten durchgeführt. d) Der Lieferant hat das Recht den Umfang des Audits in angemessener Weise zu beschränken, um vertrauliche Informationen zu schützen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, den Bereich der technischen Entwicklung, nicht jedoch die Fertigungsprozesse welche für von GG bezogene Produkte Anwendung finden, mit Ausnahme von Angaben, die geistiges Eigentum des Lieferanten enthalten. e) Mit der Unterzeichnung dieses Dokuments verpflichtet sich GG, durch Audits gewonnenes Wissen vertraulich zu behandeln, einschließlich Informationen von und zu einbezogenen Unterlieferanten, unabhängig von separat abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarungen.
Lieferantenaudits. Die MTCE behält sich vor, bei Bedarf gemeinsam mit seinen Kunden, Audits beim Lieferanten durchzuführen. Das Audit kann als System-, Prozess- und / oder Produktaudit durchgeführt werden. Audits werden rechtzeitig von MTCE angekündigt und mit dem Lieferanten abgestimmt.

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  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Lieferantenregress 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: Einsatz des Technikers am Systemstandort oder Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.