CE-Kennzeichnung. 14.1. Für Lieferungen/Leistungen, für die die Anbringung der CE-Kennzeichnung und/oder eine Konformitätserklärung vorgeschrieben oder zulässig ist, ist der AN verpflichtet, alle diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und an einer verwendungsfertigen Maschine/Anlage das CE-Zeichen anzubringen und/oder dem AG die notwendigen Konformitätserklärungen in den für die Dokumentation bzw. in der/den durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Sprache(n) (für den Einsatzort beim AG) zur Verfügung zu stellen. Die Gefahrenanalyse ist dem AG in jedem Fall zu übergeben.
CE-Kennzeichnung. Bei Lieferung von Maschinen, unvollständigen Maschinen, Komponenten, Systemen, Werkzeugen und Verfahren, soweit sie europäischen Richtlinien, bzw deren nationaler Umsetzung unterliegen, muss die Konformität (Nachweise des Konformitätsbewertungsverfahrens, CE-Kennzeichnung) und die Einhaltung eventuell zusätzlicher Erfordernisse des AG gegeben sein. Alle daraus abzuleitenden Forderungen und Maßnahmen sind Sache des AN und werden vom AG nicht gesondert vergütet.
CE-Kennzeichnung. Bei Maschinen und technischen Anlagen muss der gesamte Lieferumfang den An- forderungen der EG-Richtlinien, insbesondere der aktuellen Maschinenrichtlinie entsprechen. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind nach dem Stand der Technik unter Beachtung der harmonisierten Normen umzusetzen. Beim Fehlen harmonisierter Normen müssen zur Erfüllung der grund- legenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen die entsprechenden nationalen Normen, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (UVV), VDE-Bestim- mungen sowie die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, Arbeits- medizin und Hygiene eingehalten werden. Spätestens zum Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme hat der Auftragnehmer die Betriebsanleitung, Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung und die Risikobeurteilung vorzulegen.
CE-Kennzeichnung. Produkte, für die es europäische Sicherheitsrichtlinien gibt, sind grundsätzlich mit CE-Zeichen zu liefern, auf Anfrage hat der Lieferant eine Konformitätserklärung zu erteilen.
CE-Kennzeichnung. Der AN ist verpflichtet, für alle Lieferungen im Rahmen seines Auftrages die entsprechende CE-Kennzeichnung, - konformitätserklärung vorzunehmen.
CE-Kennzeichnung a) Der Lieferant wird sicherstellen, dass alle Liefergegenstände die Anforderungen der CE-Kennzeichnungs-Richtlinien erfüllen, einschließlich der entsprechenden Kennzeichnung.
CE-Kennzeichnung. Wenn für die Lieferungen/Leistungen die Anbringung der CE-Kennzeichnung und/oder ein Konformitätsnachweis vorgeschrieben oder zulässig ist, ist der AN verpflichtet, das CE-Zeichen anzubringen und dem AG die notwendigen Konformitätsnachweise in der für die Dokumentation vorgeschriebenen Sprache zur Verfügung zu stellen.
CE-Kennzeichnung. Mit der CE-Kennzeichnung dokumentiert der Hersteller die lückenlose Konformität mit den gesetzlichen Bestimmungen. Abhängig von der jeweiligen Risikoeinstufung des Medizinproduktes muss eine benannte Stelle eingeschaltet werden, deren Kennnummer der CE-Kennzeichnung beigefügt ist. Der Lieferant informiert unverzüglich und schriftlich DiaExpert bei Diskreditierung bzw. Änderung der CE-Kennzeichnung.
CE-Kennzeichnung. 7.1 Wenn für die Lieferungen und/oder Leistungen die Anbringung der CE-Kennzeichnung und/oder eine Konformitätserklärung vorgeschrieben oder zulässig ist, ist der AN verpflichtet, alle diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und an einer verwendungsfertigen Maschine/Anlage das CE-Zeichen anzubringen und/oder dem AG die notwendigen Konformitätserklärungen in den für die Dokumentation bzw. in den durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Sprachen zur Verfügung zu stellen.
CE-Kennzeichnung. 14.1 Die eigenständigen Anlagen von FREWITT (gemäss der technischen Beschreibung im Angebot von FREWITT) verfügen über eine CE-Kennzeichnung, die vollumfänglich mit den CE-Vorschriften übereinstimmt.