Qualitätsmanagementsystem. 4.1 Der Lieferant muss während der Geschäftsbeziehung mit XXXXX ein zertifiziertes und wirksames Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001:2015 und IATF 16949:2016 -oder gleichwertig- unterhalten. Ist der Lieferant nicht zertifiziert, hat er sein QMS in einer mit SIMON vereinbarten Frist zertifizierungsfähig zu entwickeln. Die Beurteilung seiner Qualitätsfähigkeit richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den Anforderungen eines zertifizierten QMS. XXXXX kann den Nachweis einer 100%- Warenausgangsprüfung verlangen, wenn ein Lieferant kein fähiges QMS unterhält. Unabhängig von einer Zertifizierung sind die Organisations- und Leistungspflichten aus der DIN EN ISO 9001:2015 und der IATF 16949:2016 unmittelbare Vertragspflichten des Lieferanten nach § 280 Absatz 1 BGB. Der Lieferant hat jeden Ablauf, jede Einschränkung oder den Entzug des Zertifikats unverzüglich anzuzeigen. Die Rechte von XXXXX zur eigenen Auditierung und Maßnahmen der jährlichen Re-Qualifizierung zu verlangen, bleiben unberührt.
4.2 SIMON kann jederzeit, insbesondere bei nachlassender Qualitätsfähigkeit des Lieferanten, den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) verlangen. In der QSV werden weitere Anforderungen an das QMS sowie die Produktions- und Prüfprozesse auch unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen der Kunden von SIMON (Customer Specific Requirements) festgelegt. Der Abschluss einer QSV in diesem Fall ist Voraussetzung für die Lieferung und Leistung des Lieferanten.
Qualitätsmanagementsystem. 1.1 QM System des Lieferanten
Qualitätsmanagementsystem. Der Förderungsnehmer hat ein Qualitätsmanagementsystem festzulegen und umzusetzen und dem Arbeits- marktservice einen Nachweis insbesondere in Bezug auf o die Umsetzung der in der Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) „AV-SÖB/GBP“ festgelegten Qualitätsstandards und o das interne Kontrollsystem bezüglich finanzieller Gebarungsvorgänge (Mehraugenprinzip) zu erbringen.
Qualitätsmanagementsystem. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems (QM-System), das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Revision von IATF16949 und / oder DIN EN ISO 9001 aufgebaut und zertifiziert wurde. Die Anfor- derungen der internationalen Spezifikation, erweitert um die aktuell gültigen zutreffenden kundenspezifischen Zusatzanforderungen aus dem Automobilbereich (CSR), müssen im Managementsys- tem des Auftragnehmers implementiert werden. Der Auftragnehmer hat einen Produktsicherheitsbeauftragten (PSB) zu benennen, sofern sicherheitsrele- vante Merkmale sich im Lenkungsbereich des Auftragnehmers befinden. Den Herstellprozess überprüft der Auftragnehmer in einem jährlichen Selbstaudit gemäß VDA6.3 (jeweils aktuell gültige Revision). Die Ergeb- nisse des Selbstaudits sind dem Auftraggeber bei Aufforderung zu übermitteln. Das QM-System muss alle Unternehmensbereiche des Auftragnehmers einschließen und durch Audits von ihm überwacht werden. Erhält der Auftragnehmer einen besonderen Kundenstatus (z.B. C-Lieferant Einstufung) vom Kunden des Auftraggebers (OEM) oder von einem anderen Kunden, so ist der Auftraggeber unverzüglich, spätestens nach fünf (5) Werktagen zu informieren. Das selbige gilt bei Verlust des Zertifikates (IATF16949 / DIN EN ISO 9001). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle zukünftigen Anforderungen der Kunden (OEM) des Auftragge- bers an der Weiterentwicklung von QM-Systemen zu implementieren und hierfür die notwendigen Zertifizierungsmaßnahmen durchzuführen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen oder zu einem späte- ren Zeitpunkt, eine Analyse des QM-Systems in Form eines prozessorientierten Systemaudits durchzuführen. Aufgrund des Ergebnisses wird entschieden, ob aus qualitativer Sicht eine Geschäftsver- bindung empfohlen werden kann. Stellt sich heraus, dass es erhebliches Verbesserungspotential gibt, so sind entsprechende Maßnahmen durch den Auftragnehmer einzuleiten und termingerecht umzusetzen. Kommt der Auftragnehmer im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung einer wesentlichen Ver- pflichtung zur Qualitätssicherung nicht ordnungsgemäß nach, obwohl ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung gesetzt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, den zugrundeliegenden Rahmeneinkaufsvertrag außerordentlich zu kündigen. Die Einzelheiten der Ver- tragsbeendigung richten sich nach...
Qualitätsmanagementsystem. 4.1 Der Lieferant muss während der Geschäftsbeziehung mit AK ein zertifiziertes wirksames Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001:2015 und IATF 16949:2016 unterhalten oder zertifizierungsfähig zu entwickeln. Unabhängig von der einer Zertifizierung sind die Organisations- und Leistungspflichten aus der DIN EN ISO 9001:2015 und der IATF 16949:2016 unmittelbare Vertragspflichten des Lieferanten nach § 280 Absatz 1 BGB. AK kann den Nachweis einer 100%- Warenausgangsprüfung verlangen, wenn ein Lieferant kein QMS unterhält. Der Lieferant hat jeden Ablauf, jede Einschränkung oder den Entzug des Zertifikats unverzüglich anzuzeigen. Die Rechte von AK zur eigenen Auditierung und Maßnahmen der jährlichen Re-Qualifizierung zu verlangen, bleiben unberührt.
4.2 AK kann jederzeit den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung verlangen. In diese werden weitere Anforderungen an das QMS sowie die Produktions- und Prüfprozesse auch unter Umsetzung besonderer Anforderungen der Kunden von AK (Costumer Specific Requirements) festgelegt. Der Abschluss einer QSV in diesem Fall ist Voraussetzung für die Lieferung und Leistung des Lieferanten.
Qualitätsmanagementsystem. Zur Sicherstellung der Qualität seiner Produkte und Prozesse ver- pflichtet sich der Lieferant ein wirksames, zertifiziertes Qualitätsma- nagementsystem mindestens nach DIN EN ISO 9001 (in der jeweils aktuellen Version) vorzuhalten, anzuwenden und aufrechtzuerhal- ten, dass alle Bereiche seines Unternehmens umfasst. Ein Qualitätsmanagementsystem basierend auf DIN EN 9100, DIN EN 9120 oder Äquivalent ist wünschenswert. Der Lieferant stellt seine Zertifikate bei Bedarf zur Verfügung und informiert HABA umgehend über eine etwaige Aberkennung des Zertifikates. Sollte ein derartiges QM-System nicht vorliegen, so ist der Lieferant angehalten, sein System ständig zu verbessern und eine Zertifizie- rung mindestens nach DIN EN ISO 9001 anzustreben. Solange ein solches nicht vorhanden ist, muss der Lieferant nach einem Mana- gementsystem arbeiten, dass die wesentlichen Bestandteile der zur Sicherstellung der Produktequalität erfüllt in Anlehnung an ISO 9001. HABA steht es frei, das Unternehmen erst nach einem Audit vor Ort als Lieferanten zuzulassen.
Qualitätsmanagementsystem. Gesetzliche und Behördliche Anforderungen
Qualitätsmanagementsystem. Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitäts- managementsystem nach ISO 9001, in der jeweils gültigen Fassung, einzuführen und zu unterhalten. Produktions-, Prüf- und/oder Packmittel müssen in sein Qualitäts- managementsystem mit einbezogen sein. Es ist ein Anliegen der RWM Schweiz AG, die Umwelt zu schonen und für deren Erhalt zu sorgen. Daher ist es von Vorteil, wenn der Lieferant ein Umweltmanagement nach ISO 14001 eingeführt hat und unterhält. Der Lieferant hat dem zuständigen Einkauf von der RWM Schweiz AG, eigenverantwortlich seine Zertifikate vorzulegen und Aktualisierungen jeweils unmittelbar nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums oder bei Entzug eines Zertifikats zu melden.
Qualitätsmanagementsystem. Sollte der Lieferant ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem vorweisen, so hält er die Wirksamkeit dieses Qualitätsmanagementsystems während der ganzen Lieferbeziehung aufrecht und sorgt dafür, dass die Lieferung sämtlicher zu liefernden Produkte uneingeschränkt unter dem Qualitätsmanagementsystem erfolgt. Der Lieferant verpflichtet sich, dieses zertifizierte Qualitätsmanagementsystem aufrechtzuhalten und dies mit entsprechenden Zertifikaten gemäß DIN EN ISO 13485 / DIN EN ISO 9001 bei Aufforderung nachzuweisen.
Qualitätsmanagementsystem. Der Lieferant ist für die Qualität seiner erbrachten Leistungen verantwortlich. Um dieses nachvollziehbar zu gewährleisten, ist ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder DIN EN 9100 erforderlich.