Qualitätsmanagementsystem Musterklauseln

Qualitätsmanagementsystem. 4.1 Der Lieferant muss während der Geschäftsbeziehung mit XXXXX ein zertifiziertes und wirksames Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001:2015 und IATF 16949:2016 -oder gleichwertig- unterhalten. Ist der Lieferant nicht zertifiziert, hat er sein QMS in einer mit SIMON vereinbarten Frist zertifizierungsfähig zu entwickeln. Die Beurteilung seiner Qualitätsfähigkeit richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den Anforderungen eines zertifizierten QMS. XXXXX kann den Nachweis einer 100%- Warenausgangsprüfung verlangen, wenn ein Lieferant kein fähiges QMS unterhält. Unabhängig von einer Zertifizierung sind die Organisations- und Leistungspflichten aus der DIN EN ISO 9001:2015 und der IATF 16949:2016 unmittelbare Vertragspflichten des Lieferanten nach § 280 Absatz 1 BGB. Der Lieferant hat jeden Ablauf, jede Einschränkung oder den Entzug des Zertifikats unverzüglich anzuzeigen. Die Rechte von XXXXX zur eigenen Auditierung und Maßnahmen der jährlichen Re-Qualifizierung zu verlangen, bleiben unberührt.
Qualitätsmanagementsystem. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems (QM-System), das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Revision von IATF16949 und / oder DIN EN ISO 9001 aufgebaut und zertifiziert wurde. Die Anfor- derungen der internationalen Spezifikation, erweitert um die aktuell gültigen zutreffenden kundenspezifischen Zusatzanforderungen aus dem Automobilbereich (CSR), müssen im Managementsys- tem des Auftragnehmers implementiert werden. Der Auftragnehmer hat einen Produktsicherheitsbeauftragten (PSB) zu benennen, sofern sicherheitsrele- vante Merkmale sich im Lenkungsbereich des Auftragnehmers befinden. Den Herstellprozess überprüft der Auftragnehmer in einem jährlichen Selbstaudit gemäß VDA6.3 (jeweils aktuell gültige Revision). Die Ergeb- nisse des Selbstaudits sind dem Auftraggeber bei Aufforderung zu übermitteln. Das QM-System muss alle Unternehmensbereiche des Auftragnehmers einschließen und durch Audits von ihm überwacht werden. Erhält der Auftragnehmer einen besonderen Kundenstatus (z.B. C-Lieferant Einstufung) vom Kunden des Auftraggebers (OEM) oder von einem anderen Kunden, so ist der Auftraggeber unverzüglich, spätestens nach fünf (5) Werktagen zu informieren. Das selbige gilt bei Verlust des Zertifikates (IATF16949 / DIN EN ISO 9001). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle zukünftigen Anforderungen der Kunden (OEM) des Auftragge- bers an der Weiterentwicklung von QM-Systemen zu implementieren und hierfür die notwendigen Zertifizierungsmaßnahmen durchzuführen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen oder zu einem späte- ren Zeitpunkt, eine Analyse des QM-Systems in Form eines prozessorientierten Systemaudits durchzuführen. Aufgrund des Ergebnisses wird entschieden, ob aus qualitativer Sicht eine Geschäftsver- bindung empfohlen werden kann. Stellt sich heraus, dass es erhebliches Verbesserungspotential gibt, so sind entsprechende Maßnahmen durch den Auftragnehmer einzuleiten und termingerecht umzusetzen. Kommt der Auftragnehmer im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung einer wesentlichen Ver- pflichtung zur Qualitätssicherung nicht ordnungsgemäß nach, obwohl ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung gesetzt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, den zugrundeliegenden Rahmeneinkaufsvertrag außerordentlich zu kündigen. Die Einzelheiten der Ver- tragsbeendigung richten sich nach...
Qualitätsmanagementsystem. 1.1 QM System des Lieferanten
Qualitätsmanagementsystem. Der Förderungsnehmer hat ein Qualitätsmanagementsystem festzulegen und umzusetzen und dem Arbeits- marktservice einen Nachweis insbesondere in Bezug auf o die Umsetzung der in der Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) „AV-SÖB/GBP“ festgelegten Qualitätsstandards und o das interne Kontrollsystem bezüglich finanzieller Gebarungsvorgänge (Mehraugenprinzip) zu erbringen.
Qualitätsmanagementsystem. Zur Sicherstellung der Qualität seiner Produkte und Prozesse ver- pflichtet sich der Lieferant ein wirksames, zertifiziertes Qualitätsma- nagementsystem mindestens nach DIN EN ISO 9001 (in der jeweils aktuellen Version) vorzuhalten, anzuwenden und aufrechtzuerhal- ten, dass alle Bereiche seines Unternehmens umfasst. Ein Qualitätsmanagementsystem basierend auf DIN EN 9100, DIN EN 9120 oder Äquivalent ist wünschenswert. Der Lieferant stellt seine Zertifikate bei Bedarf zur Verfügung und informiert HABA umgehend über eine etwaige Aberkennung des Zertifikates. Sollte ein derartiges QM-System nicht vorliegen, so ist der Lieferant angehalten, sein System ständig zu verbessern und eine Zertifizie- rung mindestens nach DIN EN ISO 9001 anzustreben. Solange ein solches nicht vorhanden ist, muss der Lieferant nach einem Mana- gementsystem arbeiten, dass die wesentlichen Bestandteile der zur Sicherstellung der Produktequalität erfüllt in Anlehnung an ISO 9001. HABA steht es frei, das Unternehmen erst nach einem Audit vor Ort als Lieferanten zuzulassen.
Qualitätsmanagementsystem. 4.1 Der Lieferant muss während der Geschäftsbeziehung mit AK ein zertifiziertes wirksames Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001:2015 und IATF 16949:2016 unterhalten oder zertifizierungsfähig zu entwickeln. Unabhängig von der einer Zertifizierung sind die Organisations- und Leistungspflichten aus der DIN EN ISO 9001:2015 und der IATF 16949:2016 unmittelbare Vertragspflichten des Lieferanten nach § 280 Absatz 1 BGB. AK kann den Nachweis einer 100%- Warenausgangsprüfung verlangen, wenn ein Lieferant kein QMS unterhält. Der Lieferant hat jeden Ablauf, jede Einschränkung oder den Entzug des Zertifikats unverzüglich anzuzeigen. Die Rechte von AK zur eigenen Auditierung und Maßnahmen der jährlichen Re-Qualifizierung zu verlangen, bleiben unberührt.
Qualitätsmanagementsystem. Der Lieferant hat SELVE den Nachweis zu erbringen, dass er mindestens nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert ist oder ein Qualitätssicherungssystem, das nachweislich den Anforderungen dieser Norm genügt, unterhält.
Qualitätsmanagementsystem. Der Beschäftigungsträger hat ein Qualitätsmanagementsystem festzulegen und umzusetzen und dem Arbeitsmarktservice einen Nachweis insbesondere in Bezug auf • die Umsetzung der in der Bundesrichtlinie „AV-SÖB/GBP“ festgelegten Qualitätsstandards • ein internes Kontrollsystem bezüglich finanzieller Gebarungsvorgänge (Mehraugenprinzip) zu erbringen. Die Kosten für die Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems (insbesondere des Sozialgütesiegels), sowie die daraus entstehenden Folgekosten, können gefördert werden. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Mindesterfordernisses kann die maximale Beihilfenhöhe die Differenz zwischen der Summe aller Erlöse und dem tatsächlichen Gesamtaufwand nicht überschreiten. Werden in SÖB auch EmpfängerInnen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung betreut, so sollte eine Beteiligungsfinanzierung der dafür verantwortlichen Stellen gegeben sein.
Qualitätsmanagementsystem. Der Lieferant verfügt über ein wirksames Qualitätsmanagementsystem gemäß der aktuellen Fassungen der DIN EN ISO 9001:2000 bzw. ISO/TS 16949:2002, das eine gleichmäßig hohe geprüfte Qualität der von ihm an die Xxxx Xxxxxx GmbH gelieferten Produkte gewährleistet. Ein gültiges Zertifikat einer anerkannten, unabhängigen Zertifizierungsgesellschaft nach DIN EN ISO 9001:2000 oder ISO / TS 16949:2002 wird als ausreichender Nachweis der Qualitätsfähigkeit des Lieferanten bzw. seiner Unterlieferanten anerkannt. Sollte der Lieferant bzw. ein Unterlieferant kein entsprechendes Zertifikat vorweisen können, behält sich die Xxxx Xxxxxx GmbH vor, das QM-System des Lieferanten und dessen Qualitätsfähigkeit durch ein Prozessaudit zu überprüfen und freizugeben. Der Lieferant verpflichtet sich, sein QM-System ständig entsprechend dem Stand der Technik oder aufgrund Vereinbarungen mit der Xxxx Xxxxxx GmbH zu verbessern bzw. zu ergänzen, um so die Wirksamkeit des QM-Systems ständig zu verbessern. Die Leistungsfähigkeit des QM-Systems spiegelt sich wider in: • ppm-Rating • Inhaltlicher und termingetreuer Abarbeitung von Aufträgen • Wirksamkeit und Schnelligkeit der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen • Liefertreue, Menge, Termin • Anlieferqualität • Kommunikation auf allen Ebenen • Kontinuierlicher und nachweisbarer Verbesserung der Prozesse, Verfahren und Produkte
Qualitätsmanagementsystem. Ein wirksames Qualitätsmanagementsystem ist Voraussetzung für eine Lieferbeziehung an apm. Daher muss mindestens eine Zertifizierung nach ISO 9001 [01] bestehen. Die systematische Weiterentwicklung in Richtung IATF 16949 [02] muss erfolgen. Die Wirksamkeit eines QM-Systems spiegelt sich wider in: • Zuverlässigkeit des Produkts über den gesamten Lebenslauf hinweg • Hohe Anlieferqualität und Liefertreue • Wirksamkeit und Schnelligkeit der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen • Kontinuierliche und nachweisbare Verbesserung der Prozesse, Verfahren und Produkte • Zielgerichtete und effektive Kommunikation auf allen Ebenen • Inhaltliche und termingetreue Abarbeitung von Neu- und Änderungsprojekten • Ausgeprägtes Risikoverständnis zu allen Prozessen, Verfahren und Produkten Der Ablauf oder die Aberkennung eines Zertifikates ohne geplante Rezertifizierung ist apm mindestens drei Monate vor dem Ablaufdatum mitzuteilen.