Medizinische Versorgung an Bord Musterklauseln

Medizinische Versorgung an Bord. 10.1 Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung an Bord zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind im aktuellen Tagesprogramm veröffentlicht. 10.2 Kunden, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von Costa unterworfen ist. 10.3 Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu Xxxxx auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer Costa Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. 10.4 Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. 10.5 Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt Costa im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie gegebenenfalls zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.
Medizinische Versorgung an Bord. Jedes OC Schiff verfügt über ein "Medical Center" in dem ein Arzt und eine Krankenschwester für Ihre medizinische Betreuung zur Verfügung stehen. Jedes OC Schiff führt in Übereinstimmung mit US-Gesundheitsvorschriften und dem International Council of Cruise Lines medizinisches Bedarfsmaterial und gebräuchliche Medikamente mit. Eine Behandlung an Bord ist aber nur eingeschränkt möglich und kann nur eine Grundversorgung gewährleisten, bei Risikofällen kann der Patient daher im nächsten Hafen auf eigene Kosten ausgeschifft werden. Die Behandlung erfolgt gegen Bezahlung, es ist keine Abrechnung über die Krankenkasse direkt möglich. Der Xxxx erhält eine detaillierte Rechnung, die ihn ggf. zur Erstattung bei seiner Versicherung berechtigt. Die Leistungen des Schiffsarztes sind kein Bestandteil des Reisevertrages und der Schiffsarzt ist in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von OC unterworfen.
Medizinische Versorgung an Bord. Jedes Norwegian Schiff verfügt über ein „Medical Center“ in dem ein Arzt und eine Krankenschwester für Ihre medizinische Betreuung zur Verfügung stehen. Jedes Norwegian Schiff führt in Übereinstimmung mit US- Gesundheitsvorschriften und dem International Council of Cruise Lines medizinisches Bedarfsmaterial und gebräuchliche Medikamente mit. Eine Behandlung an Bord ist aber nur eingeschränkt möglich und kann nur eine Grundversorgung gewährleisten, bei Risikofällen kann der Patient daher im nächsten Hafen auf eigene Kosten ausgeschifft werden. Die Behandlung erfolgt gegen Bezahlung, es ist keine Abrechnung über Ihre Krankenkasse möglich. Sie erhalten eine detaillierte Rechnung, die Sie ggf. zur Erstattung bei Ihrer Versicherung einreichen können. Die Leistungen des Schiffsarztes sind kein Bestandteil des Reisevertrages und der Schiffsarzt ist in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von Norwegian unterworfen.
Medizinische Versorgung an Bord. Jedes RSSC Schiff verfügt über ein "Medical Center" in dem ein Arzt und eine Krankenschwester für Ihre medizinische Betreuung zur Verfügung stehen. Jedes RSSC Schiff führt in Übereinstimmung mit US-Gesundheitsvorschriften und dem International Council of Cruise Lines medizinisches Bedarfsmaterial und gebräuchliche Medikamente mit. Eine Behandlung an Bord ist aber nur eingeschränkt möglich und kann nur eine Grundversorgung gewährleisten, bei Risikofällen kann der Patient daher im nächsten Hafen auf eigene Kosten ausgeschifft werden. Die Behandlung erfolgt gegen Bezahlung, es ist keine Abrechnung über die Krankenkasse direkt möglich. Der Xxxx erhält eine detaillierte Rechnung, die ihn ggf. zur Erstattung bei seiner Versicherung berechtigt. Die Leistungen des Schiffsarztes sind kein Bestandteil des Reisevertrages und der Schiffsarzt ist in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von RSSC unterworfen.
Medizinische Versorgung an Bord. 10.1 Die Schiff e verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 (bei AIDAmira auf Deck 7) befinden. Schiffsärzte und hoch qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische 10.2 Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von XXXX Xxxxxxx unterworfen ist. 10.3 Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung 10.4 Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung erfolgt über die Bordabrechnung). Eine detaillierte Rechnung des Schiffsarztes erhalten Sie nach dem Hospitalbesuch. Eine Abrechnung über die Krankenkassenkarte oder einen Auslandskrankenschein ist nicht möglich. Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. 10.5 Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt AIDA Cruises im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie ggf. zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.

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  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.