Medizinische Betreuung Musterklauseln

Medizinische Betreuung. 10.1 Den Passagieren wird der Abschluss einer umfassenden Reisekrankenversicherung, die Behandlungs- und Heimholungskosten abdeckt, dringend empfohlen.
Medizinische Betreuung. 131 In der Betreuungseinrichtung Ost ist werktags von 9:00 bis 17:00 Uhr eine Arztstation zu betreiben, die einerseits die allgemeine ärztliche Betreuung von Akutfällen/ Erste Hilfe sowie andererseits die Durchführung einer allgemeinen Erstuntersuchung der Fremden zur Aufga- be hat. Die erforderlichen niedergelassenen Ärzte der Allgemeinen Medizin sowie die Hilfs- kräfte sind vom AN zu bestellen. Sämtliche für die Versorgung relevanten Umstände betref- fend den Gesundheitszustand sind der Betreuungseinrichtungsleitung zu kommunizieren. 132 Teil der Erstuntersuchung ist die Durchführung des verpflichtenden Lungenröntgens. Dazu steht in der Betreuungseinrichtung Ost eine Röntgenstation samt Röntgenanlage zur Verfügung. Das Ergebnis der Röntgenuntersuchung ist in jedem Einzelfall täglich der Be- treuungseinrichtungsleitung vorzulegen. Für die laufende Kontrolle der Geräte ist der AN zuständig. Für Wartung und Reparatur bzw. die diesbezügliche Maßnahmensetzung der AG. Hierfür trägt dieser auch die Kosten. 133 Fremde, die vom AG erstmals in die Asylbetreuung zugewiesen und in eine Betreuungsein- richtung aufgenommen werden, können nach der Beurteilung durch den Arzt in dessen Ver- antwortung vorsorglich gegen Mumps, Masern, Röteln, Diphtherie, Tetanus und Keuchhus- ten sowie Kinder zusätzlich gegen Polio geimpft werden. Der AG stellt die dafür benötigten Impfstoffe kostenlos zur Verfügung. 36 von 81 5106/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage Sofern die Notwendigkeit einer Impfung durch den Arzt erkannt wurde und die erforderlichen Kosten nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden, übernimmt der AG auch die Kosten für weitere, nicht in Randnummer 133 aufgezählte Impfstoffe. 134 Die Arztstation muss eine Hausapotheke umfassen, welche eine Ausgabe der wichtigsten Medikamente ermöglicht. Um die ordnungsgemäße Einnahme sicherzustellen, hat diese erforderlichenfalls kontrolliert vor Ort zu erfolgen. 135 Die vom AN in der Arztstation eingesetzten Ärzte stellen eine Dokumentation aller Unter- suchungsergebnisse und Behandlungsschritte sicher, um im Bedarfsfall in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Regelungen jederzeit Auskunft geben zu können.
Medizinische Betreuung. (1) Ärztliche Leistungen werden von der Pflegeeinrichtung nicht erbracht. Die behandelnden Ärzte können von dem Bewohner frei ausgewählt werden. Es muss jedoch sichergestellt wer- den, dass der behandelnde Arzt im Bedarfsfall den Bewohner in der Pflegeeinrichtung aufsu- chen kann. Der Bewohner hat die Pflegeeinrichtung von seiner Xxxx zu unterrichten und der Pflegeeinrichtung den Namen sowie die Anschrift des behandelnden Arztes zu nennen.
Medizinische Betreuung. Diese kann durch den Hausarzt oder den Arzt unserer Institution erfolgen (freie Arztwahl). Die medizinische Behandlung erfolgt durch: Die zahnärztliche Behandlung erfolgt durch: ...................................................................
Medizinische Betreuung. Die Auftragnehmerin bietet keine Pflegedienstleistungen an. Sie verabreicht keine Medikamente oder überwacht die Einhaltung medizinischer Verordnungen. Diese Leistungen müssen bei Bedarf von anderen Anbietern ergänzt werden.
Medizinische Betreuung. Die jeweils erforderliche medizinische Betreuung wird, wenn auf dem Anmel- deformular entsprechend vermerkt, vor Ort organisiert. Zur Substitution sie- he Punkt „Für mich muss eine Substitution organisiert werden“ auf dem An- meldeformular.
Medizinische Betreuung. 52 Der AN hat die medizinische Betreuung der Fremden sicher zu stellen. Dabei hat der AN die im Zuge der Erstaufnahme festgestellten notwendigen Behandlungsmaßnahmen durch- 18 von 81 5106/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage zuführen bzw zu veranlassen und für die gesamte Dauer der Asylbetreuung nach Bedarf die notwendigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen sicher zu stellen. Nach der Erstaufnahme ist ehest möglich bei jedem Fremden zwingend ein Lungenröntgen durchzu- führen. In der Betreuungseinrichtung Ost stellt der AG die erforderlichen Geräte für das Lun- genröntgen zur Verfügung. Für die laufende Kontrolle der Geräte ist der AN zuständig. Für Wartung und Reparatur bzw. die diesbezügliche Maßnahmensetzung der AG. Hierfür trägt dieser auch die Kosten. In den Betreuungseinrichtungen Nord, Süd und West sind Geräte für das Lungenröntgen in externen medizinischen Einrichtungen aufzusuchen. Danach hat der AN jedem Fremden eine freiwillige Erstuntersuchung und freiwillige notwendige Impfungen anzubieten und nach Zustimmung des Fremden durchzuführen. Der AN hat keine Sanktionsmöglichkeit und keine Möglichkeit zur Ausübung von Zwangs- maßnahmen gegenüber einem Fremden, der die Teilnahme am Röntgen verweigert. Dies- falls trifft den AN die Verpflichtung zur unverzüglichen Information des AG, welcher dann die notwendigen weiteren Schritte anordnet, welche dann durch oder gemeinsam mit dem AN umzusetzen sind.
Medizinische Betreuung. Bei Unfall oder Erkrankung setzen wir uns sofort nach dem ersten Anruf mit dem behandelnden Arzt vor Ort in Verbindung, um eine dem Gesundheitszustand des Versicherten optimal angepasste Versorgung zu veranlassen. Die Erstversorgung wird in jedem Falle stets von den örtlichen Behörden veranlasst. Falls es uns angeraten scheint, wird ein Arzt oder Sanitätsdienst damit beauftragt, den Versicherten in Augenschein zu nehmen, um über weitere geeignete Maßnahmen zu entscheiden und diese zu veranlassen. Falls die Versicherten in ihrem Herkunftsland keine Zusatz- oder Krankenversicherung haben oder falls sie die Beiträge ihrer Zusatz- oder Krankenversicherung nicht entrichtet haben, kommt Europ Assistance nicht für die medizinischen Kosten auf. § 1. Die zusätzliche Rückerstattung deckt die Behandlungskosten die die Folge einer während einer Reise aufgetretenen Krankheit oder eines Unfalls sind. Die Krankheit oder der Unfall müssen unvorhersehbar und dem Versicherungsnehmer vor Antritt der Reise unbekannt sein. § 2. Die zusätzliche Rückerstattung tritt in Kraft, wenn die Entschädigungen, auf die Sie laut Ihrer Sozial- oder Krankenversicherung oder jeder anderen Vorsorgeversicherung in diesem Fall Anrecht haben, nicht ausreichend sind. Die Übernahme der Kosten wird eingestellt, sobald Sie an Ihren Wohnort zurückgeführt wurden oder Sie unser Angebot zur Rückführung ablehnen oder aufschieben. § 3. Folgende im Ausland anfallende Behandlungskosten werden von uns zusätzlich rückerstattet: • Honorare für Ärzte und Chirurgen; • von einem Arzt verschriebene Medikamente; • kleinere, dringende Zahnbehandlungen bis zu 150 EUR pro Person; • Krankenhauskosten; • Kosten für einen von einem Arzt verordneten Krankentransport vor Ort; • Kosten für eine vom Arzt verordnete Verlängerung eines Hotelaufenthalts bis zu einer Höhe von 650 EUR, falls der Kranke bzw. Verletzte die Rückreise an seinen Wohnort nicht zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt antreten kann.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und