Medizinische Betreuung Musterklauseln

Medizinische Betreuung. 10.1 Den Passagieren wird der Abschluss einer umfassenden Reisekrankenversicherung, die Behand- lungs- und Heimholungskosten abdeckt, dringend empfohlen. 10.2 Entsprechend den Bestimmungen des Flaggenstaats befinden sich ein qualifizierter Arzt und eine Ambulanz zur Erste-Hilfe-Leistung und geringfügige Behandlungen an Bord. Der Passagier nimmt zur Kenntnis und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass die Ambulanz nicht wie ein Spital am Festland ausgestattet ist und der Arzt kein Spezialist ist. Weder das Unternehmen, der Beförderer noch der Arzt übernehmen gegenüber dem Passagier Haftung für die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten gesund- heitlicher Beschwerden. 10.3 Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass es während der Anwesenheit eines qualifizierten Arztes an Bord, die Verantwortung und Verpflichtung des Passagiers ist, medizinische Behandlung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen und diese medizinischen Leistungen zu bezahlen. 10.4 Im Falle von Krankheit oder Unfall kann durch den Beförderer oder den Kapitän veranlasst werden, dass Passagiere zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werden. Weder der Beförderer, noch das Unternehmen übernehmen Verantwortung für die Qualität der medizinischen Einrichtungen oder Behandlung in jeglichem Hafen oder Landeplatz. Medizinische Einrichtungen und Standards sind von Hafen zu Hafen unterschiedlich. Weder das Unternehmen, noch der Beförderer machen irgendwelche Zusicherungen betreffend den Standard der medizinischen Betreuung an Land. 10.5 Die fachkundige Meinung des Bordarztes über die Tauglichkeit des Passagiers zum Antritt oder der Fortsetzung der Kreuzfahrt ist entscheidend und letztgültig. 10.6 Es wird empfohlen, vor der Buchung von Kreuzfahrten für Kleinkinder unter zwölf Monaten medi- zinischen Rat einzuholen. Um Zweifel auszuräumen wird festgehalten, dass die Vorschriften in Punkt 6 und das Erfordernis der Reisefähigkeit auf alle Reisenden inklusive Kleinkinder angewendet werden.
Medizinische Betreuung. Die Auftragnehmerin bietet keine Pflegedienstleistungen an. Sie verabreicht keine Medikamente oder überwacht die Einhaltung medizinischer Verordnungen. Diese Leistungen müssen bei Bedarf von anderen Anbietern ergänzt werden.
Medizinische Betreuung. Bei Unfall oder Erkrankung setzen wir uns sofort nach dem ersten Anruf mit dem behandelnden Arzt vor Ort in Verbindung, um eine dem Gesundheitszustand des Versicherten optimal angepasste Versorgung zu veranlassen. Die Erstversorgung wird in jedem Falle stets von den örtlichen Behörden veranlasst.
Medizinische Betreuung. Ärztliche Leistungen werden von der Pflegeeinrichtung nicht erbracht. Die behandelnden Ärzte können von dem Bewohner frei ausgewählt werden. Es muss jedoch sichergestellt wer- den, dass der behandelnde Arzt im Bedarfsfall den Bewohner in der Pflegeeinrichtung aufsu- chen kann. Der Bewohner hat die Pflegeeinrichtung von seiner Xxxx zu unterrichten und der Pflegeeinrichtung den Namen sowie die Anschrift des behandelnden Arztes zu nennen.
Medizinische Betreuung. Die jeweils erforderliche medizinische Betreuung wird, wenn auf dem Anmel- deformular entsprechend vermerkt, vor Ort organisiert. Zur Substitution sie- he Punkt „Für mich muss eine Substitution organisiert werden“ auf dem An- meldeformular.
Medizinische Betreuung. Diese kann durch den Hausarzt oder den Arzt unserer Institution erfolgen (freie Arztwahl). Die medizinische Behandlung erfolgt durch: Die zahnärztliche Behandlung erfolgt durch: ................................................................... 10. Versicherungen: Kranken-/Unfallversicherung: Nr. Privathaftpflichtversicherung: Police-Nr. 11. Eine Haftung des Adlers für persönliche Gegenstände ist ausgeschlossen. Wertgegenstände können der Gesamtleitung zur Aufbewahrung übergeben werden. 12. Wird das Betreuungsverhältnis aufgelöst, ist eine Kündigungsfrist von 60 Tagen einzuhalten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt für beide Parteien 14 Tage.
Medizinische Betreuung. Der AN hat die medizinische Betreuung der Fremden sicher zu stellen. Dabei hat der AN die im Zuge der Erstaufnahme festgestellten notwendigen Behandlungsmaßnahmen durch- 18 von 81 5106/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage zuführen bzw zu veranlassen und für die gesamte Dauer der Asylbetreuung nach Bedarf die notwendigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen sicher zu stellen. Nach der Erstaufnahme ist ehest möglich bei jedem Fremden zwingend ein Lungenröntgen durchzu- führen. In der Betreuungseinrichtung Ost stellt der AG die erforderlichen Geräte für das Lun- genröntgen zur Verfügung. Für die laufende Kontrolle der Geräte ist der AN zuständig. Für Wartung und Reparatur bzw. die diesbezügliche Maßnahmensetzung der AG. Hierfür trägt dieser auch die Kosten. In den Betreuungseinrichtungen Nord, Süd und West sind Geräte für das Lungenröntgen in externen medizinischen Einrichtungen aufzusuchen. Danach hat der AN jedem Fremden eine freiwillige Erstuntersuchung und freiwillige notwendige Impfungen anzubieten und nach Zustimmung des Fremden durchzuführen. Der AN hat keine Sanktionsmöglichkeit und keine Möglichkeit zur Ausübung von Zwangs- maßnahmen gegenüber einem Fremden, der die Teilnahme am Röntgen verweigert. Dies- falls trifft den AN die Verpflichtung zur unverzüglichen Information des AG, welcher dann die notwendigen weiteren Schritte anordnet, welche dann durch oder gemeinsam mit dem AN umzusetzen sind.

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  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen