Verjährung, Gerichtsstand. 15.1 Die Ansprüche des Gastes bei Reisemängeln nach § 651 iBGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die gebuchte Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Verjährung, Gerichtsstand. 15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Reisevertrag ist Rostock. Erfüllungs- und Leistungsort ist Rostock.