Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern Musterklauseln

Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. 36 Die Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern kann auf bloßer Kumulation beruhen, so dass die jeweiligen Ansprüche rechtlich in keiner Weise miteinander zusammenhängen. Besteht dagegen ein rechtlicher Zusammenhang, so können sich die Ansprüche gegenseitig beeinflussen. Insbesondere kann es problematisch sein, ob zum Beispiel der Rücktritt vom Vertrag nur für einen Teil erklärt werden kann (nein, § 351 BGB), in welchem Maß Leistungen oder Versäumnisse eines Einzelnen gegen die übrigen wirken usw. Am wichtigsten ist die Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB, siehe Fall: Die Reihenhäuser), bei der jeder Schuldner die ganze Leistung schuldet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern darf. Eine Gesamtschuld lässt sich anhand der Voraussetzungen des § 421 BGB nicht immer sicher annehmen, da die Vorschrift um die ungeschriebene Voraussetzung „Gleichstufigkeit“ zu ergänzen ist. Die Gesamtschuld kann vor allem aufgrund gesetzlicher Anordnung bestehen (§§ 427, 613a Abs. 2 Satz 1, 769, 840 Abs. 1, 2058 BGB), sich aus dem gesetzlichen Zusammenhang ergeben (zum Beispiel §§ 25 f. HGB) und vertraglich etwa im Rahmen eines Schuldbeitritts vereinbart sein. Der leistende Gesamtschuldner kann bei den anderen Gesamtschuldnern Rückgriff nehmen, § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (Vorsicht! unterschiedliche Anspruchsgrundlagen). Die Gesamtgläubigerschaft bestimmt sich nach den §§ 428 ff. BGB. Die Teilschuldner- beziehungsweise Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB, siehe Fall: Die Reihenhäuser) bezieht sich auf eine teilbare Leistung, bei der jeder Schuldner nur einen entsprechenden Anteil leisten beziehungsweise jeder Gläubiger nur einen entsprechenden Teil verlangen kann. Die Schuldner- beziehungsweise Gläubigergemeinschaft bezieht sich auf unteilbare Leistungen. Die Forderung kann sich gegen eine Gesamthandsgemeinschaft, also gegen eine Gesellschaft (§ 705 BGB), eine Ehegütergemeinschaft (§ 1415 BGB) oder eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) richten. Die Gläubigergemeinschaft liegt vor, wenn die Forderung entweder zu einem gesamthänderisch gebundenen Sondervermögen (zum Beispiel §§ 705 ff. BGB) oder zum Vermögen einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gehört oder auf eine unteilbare Leistung gerichtet ist, § 432 BGB.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.