Meldendes Finanzinstitut. 1. Der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finan- zinstitut handelt. 2. Der Ausdruck «Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates» bedeutet (i) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweig- niederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses teilneh- menden Staates befinden, oder (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet. 3. Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlagen- institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungs- gesellschaft. 4. Der Ausdruck «Verwahrinstitut» bedeutet einen Rechtsträger, dessen Ge- schäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Fi- nanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers be- steht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zu- sammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechts- trägers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeit- raums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Ka- lenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
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Meldendes Finanzinstitut. 1. Der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finan- zinstitut handelt.
2. Der Ausdruck «Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates» bedeutet (i) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweig- niederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses teilneh- menden Staates befinden, oder (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.
3. Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlagen- institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungs- gesellschaftVersicherungsge- sellschaft.
4. Der Ausdruck «Verwahrinstitut» bedeutet einen Rechtsträger, dessen Ge- schäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Fi- nanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers be- steht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zu- sammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechts- trägers Rechtsträ- gers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeit- raums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Ka- lenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
5. Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger, der im Rah- men gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
6. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger,
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkei- ten für einen Kunden ausübt:
i. Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wech- sel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Waren- termingeschäften;
ii. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
iii. sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter.
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Buchstabe a beschriebenes In- vestmentunternehmen handelt. Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoein- künfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben a zu- zurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Brut- toeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr en- det, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck «Investmentunterneh- men» umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfül- lung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d - g um einen aktiven NFE handelt. Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der De- finition von «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finan- zielle Massnahmen gegen Geldwäsche («Financial Action Task Force on Money Laundering» – FATF) vereinbar ist.
7. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Antei- le am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaft- liches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligati- onen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Be- teiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Bei- spiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarun- gen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenverträgen. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmit- telbaren Immobilienbeteiligungen.
8. Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsver- trag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
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Meldendes Finanzinstitut. 1. Der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet je nach Zusammenhang ein mitgliedstaatliches Finanzinstitut eines teilnehmenden Staatesoder ein schweizerisches Finanzinsti- tut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finan- zinstitut Finanzinstitut handelt.
2. Der Ausdruck «Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates» bedeutet (bedeutet:
i) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweig- niederlassungen Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses teilneh- menden teilnehmenden Staates befinden, oder (; oder
ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen an- sässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.
3. Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlagen- institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungs- gesellschaftVersicherungsge- sellschaft.
4. Der Ausdruck «Verwahrinstitut» bedeutet einen Rechtsträger, dessen Ge- schäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Fi- nanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers be- steht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zu- sammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechts- trägers Rechtsträ- gers entsprechen, und zwar entweder (entweder:
i) während des dreijährigen Zeit- raumsZeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Ka- lenderjahr Kalenderjahr entsprechenden AbrechnungszeitraumsAbrech- nungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (; oder
ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
5. Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger, der im Rah- men gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
6. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger,
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkei- ten für einen Kunden ausübt:
i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wech- sel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Waren- termingeschäfte,
ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
iii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter; oder
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt. Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterab- schnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederan- lage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzu- rechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, wel- cher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Krite- rien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen aktiven NFE handelt. Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche («Financial Action Task Force on Money Lau- ndering» – FATF) vereinbar ist.
7. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Antei- le am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaft- liches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obliga- tionen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Wa- renswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (da- runter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Wa- rengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenverträgen. Der Aus- druck «Finanzvermögen» umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelba- ren Immobilienbeteiligungen.
8. Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsver- trag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
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