Meldepflicht im Einsatzland Musterklauseln

Meldepflicht im Einsatzland. Nach Ankunft im Einsatzland setzen sich der Auftragnehmer und die entsandte Fachkraft unverzüglich mit dem Büro der Auftraggeberin im Einsatzland in Verbindung und informieren diese über Aufenthaltsdauer, den Auf- enthaltsort und Kontaktmöglichkeiten. Sollte im Einsatzland kein Büro der Auftraggeberin existieren, so stimmt der Auftragnehmer die Anmeldung vor der Ausreise mit der fachlichen Ansprechperson/auftragsverantwortli- xxxx Xxxxxx der Auftraggeberin ab. Alle entsandten Fachkräfte mit einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens vier Fachkraftmonaten regist- rieren sich sowie ihre mitausgereisten Familien- und Haushaltsangehörigen bei der deutschen Auslandsvertre- tung bzw. der jeweils zuständigen Botschaft. Vor jeder Erstausreise ist außerdem die Partnerinstitution zu infor- mieren unter Angabe der Maßnahmennummer bzw. Maßnahmenbezeichnung sowie Namen, Beruf und An- kunftstermin der ausreisenden Fachkräfte. Nach Ankunft im Einsatzland hat sich zusätzlich die entsandte Fachkraft, die die Maßnahme leitet, in Abstim- mung mit dem GIZ-Büro vor Ort unverzüglich der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzustellen. Sie unterrichtet diese über Aufgaben und Tätigkeit des Auftragnehmers im Einsatzland im Rahmen des ihm erteilten Auftrages. Etwaige Verlängerungen des Einsatzes sind in gleicher Weise zu melden. Bei Beendigung des Einsatzes ist eine Abmeldung bei den betreffenden Stellen erforderlich.
Meldepflicht im Einsatzland. Nach Ankunft im Einsatzland setzen sich der Auftragnehmer und die eingesetzten Fachkräfte unverzüglich mit der Auftraggeberin im Einsatzland in Verbindung und informieren diese über Aufenthaltsdauer, den Aufenthalts- ort und Kontaktmöglichkeiten. Sollte im Einsatzland kein Büro der Auftraggeberin existieren, so stimmt der Auf- tragnehmer die Anmeldung vor der Ausreise mit der auftragsverantwortlichen Person der Auftraggeberin ab. Der Auftragnehmer bzw. die durch ihn eingesetzten Fachkräfte registrieren sich sowie ihre mitausgereisten Fa- milien- und Haushaltsangehörigen bei der deutschen Auslandsvertretung bzw. der jeweils zuständigen Bot- schaft. Bei einem zusammenhängenden Einsatz von mehr als vier Monaten ist außerdem die Partnerinstitution zu informieren unter Angabe der Maßnahmennummer bzw. Maßnahmenbezeichnung sowie Namen, Beruf und Ankunftstermin. Nach Ankunft im Einsatzland hat sich zusätzlich die Fachkraft, die die Maßnahme leitet, in Abstimmung mit dem GIZ-Landesbüro unverzüglich der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzustellen. Sie unterrichtet diese über Aufgaben und Tätigkeit des Auftragnehmers im Einsatzland im Rahmen des ihm erteilten Auftrages. Etwaige Verlängerungen des Einsatzes sind in gleicher Weise zu melden. Bei Beendigung des Einsatzes ist eine Abmeldung bei den betreffenden Stellen erforderlich.

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  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.