Leistungserbringung durch den Auftragnehmer Musterklauseln

Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. 4.1 Der Auftragnehmer hat einwandfreies Material zu verwenden und garantiert die fachgemäße und zeichnungsgerechte Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Montage. Der Auftrag- nehmer garantiert, dass alle gelieferten Rohstoffe als solche oder Rohstoffe in Mischungen und Zube- reitungen nach REACH vorregistriert und entsprechend ihrer Jahresproduktionsmenge nach REACH registriert wurden. 4.2 Ein Wechsel von Vorlieferanten, die von CLIQ bereits akzeptiert wurden, durch den Auftragneh- mer wie auch die Vergabe der Ausführung von Aufträgen im Ganzen oder in Teilen an HRB:59351 g Landesgericht Salzburg – UID-Nr: ATU 3385 7804 – ARA-Lizenz: 4265 – DVR: 0435431 Seite 1 / 8 Subunternehmer des Auftragnehmers bedürfen der ausdrücklich schriftlichen Zustimmung seitens CLIQ. Bei Nichteinhaltung dieser Regelungen ist CLIQ berechtigt, binnen einer Frist von 90 Werkta- gen ab Kenntnis des Umstandes, vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist ist gewährt, wenn die Erklä- rung von CLIQ innerhalb der Frist an die vom Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Adresse ab- gesendet wird.
Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. 5.1. PHOENIX CONTACT erbringt die LEISTUNGEN eigenverantwortlich, es sei denn es ist ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes geregelt. XXXXXXX CONTACT ist jedoch berechtigt, zur Vertragsdurchführung Dritte einzusetzen. Die LEISTUNGEN werden - soweit nicht anders vereinbart - am Sitz von PHOENIX CONTACT erbracht. 5.2. PHOENIX CONTACT ist verpflichtet, während der Erbringung der LEISTUNGEN an Einrichtungen, Maschinen oder Anlagen in den Betriebsräumen des KUNDEN die dort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass XXXXXXX CONTACT rechtzeitig vor Erbringung der LEISTUNGEN über das Bestehen und den Inhalt derartiger Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften informiert wird. 5.3. PHOENIX CONTACT erbringt die LEISTUNGEN nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der EINZELBEAUFTRAGUNG anerkannten Regeln der Technik, es sei denn dies ist in der jeweiligen EINZELBEAUFTRAGUNG anderweitig geregelt. 5.4. PHOENIX CONTACT trifft keine Pflicht zur sicherheitsbezogenen Überprüfung der von dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Konstruktionsanleitungen, Schaltpläne, Muster und sonstigen fachlichen Vorgaben. Ist einer der zuvor genannten Vorgaben ursächlich für einen Schaden, stellt der KUNDE PHOENIX CONTACT von einer Haftung frei. 5.5. Stellt PHOENIX CONTACT fest, dass die vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Konstruktionsanleitungen, Schaltpläne, Muster und sonstige fachliche Vorgaben zu erheblichen Sicherheitsmängeln in Bezug auf die LEISTUNGEN führen, teilt PHOENIX CONTACT dies dem KUNDEN unverzüglich mit. Beharrt der KUNDE auf der Ausführung und Erstellung der LEISTUNGEN auf Grundlage seiner Vorgaben, ohne dass er die Sicherheit bei Weiterverfolgung der Vorgaben plausibel und nachvollziehbar erklären kann, ist XXXXXXX CONTACT berechtigt, die LEISTUNG zu verweigern. Die bis zu diesem Zeitpunkt von PHOENIX CONTACT erbrachten LEISTUNGEN sind von dem KUNDEN zu vergüten. 5.6. Der Prüfbericht von PHOENIX CONTACT bezieht sich ausschließlich auf den konkret getesteten PRÜFGEGENSTAND und auch dann nicht auf die Serie, wenn keine Bauartveränderungen im Vergleich zum geprüften PRÜFGEGENSTAND erfolgt sind. Eine Serienüberwachung durch PHOENIX CONTACT erfolgt nicht. 5.7. Die Überprüfung der KUNDENINFORMATIONEN auf entgegenstehende SCHUTZRECHTE Dritter, insbesondere die Durchführung einer sogenannten Freedom-to-operate-Analyse, ist vorbehaltlich einer explizit abweichenden Beauftragung im Einzelfall nicht Gegenstand de...
Leistungserbringung durch den Auftragnehmer 

Related to Leistungserbringung durch den Auftragnehmer

  • Leistungserbringung 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.