Meldepflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen daten- schutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarun- gen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbei- tung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ver- arbeitet. (2) Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informie- ren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragneh- mer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann. (3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezoge- ne Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spä- testens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen be- inhalten: − eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- ten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen personenbezogenen Datensätze; − eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagen- en Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nach- teiligen Auswirkungen.
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Samples: Data Processing Agreement
Meldepflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen daten- schutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarun- gen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbei- tung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ver- arbeitet.
(2) Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informie- ren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragneh- mer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezoge- ne personenbezo- gene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spä- testens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen be- inhalten: − – eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- ten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen personenbezogenen Datensätze; − – eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagen- en vorgeschlage- nen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener personenbezoge- ner Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nach- teiligen nachteiligen Auswirkungen.
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Meldepflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen daten- schutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarun- gen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbei- tung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ver- arbeitet.
(2) Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informie- ren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragneh- mer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezoge- ne personenbezo- gene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spä- testens aber binnen 48 Stunden unverzüglich ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber Auftragge- ber muss insbesondere folgende Informationen be- inhaltenbeinhalten: − – eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- ten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen personenbezogenen Datensätze; − – eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagen- en vorgeschlage- nen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener personenbezoge- ner Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nach- teiligen nachteiligen Auswirkungen.
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Meldepflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen daten- schutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarun- gen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbei- tung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener per- sonenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ver- arbeitetverar- beitet.
(2) Ferner Xxxxxx wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informie- reninformieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragneh- mer tätig Auftragnehmer tä- tig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag Auf- trag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Auf- traggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezoge- ne personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spä- testens spätestens aber binnen bin- nen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen be- inhaltenbeinhalten: − – eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- ten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen personenbezogenen Datensätze; − – eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagen- en vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Da- ten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nach- teiligen nachteili- gen Auswirkungen.
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Samples: Data Processing Agreement
Meldepflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Auf- traggeber jeden Verstoß gegen daten- schutzrechtliche datenschutz- rechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen getroffe- nen vertraglichen Vereinbarun- gen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbei- tung Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen Per- sonen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches Glei- ches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener perso- nenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ver- arbeitet.
(2) verarbeitet. Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber Auftragge- ber unverzüglich darüber informie- reninformieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber ge- genüber dem Auftragneh- mer Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) . Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden Be- kanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten Mel- depflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten un- befugten Zugriff auf personenbezoge- ne personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spä- testens spätestens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber Auf- traggeber muss insbesondere folgende Informationen be- inhaltenInfor- mationen beinhalten: − eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- tenDaten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren un- gefähren Zahl der be- troffenen betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen betroffenen personenbezogenen DatensätzeDa- tensätze; − eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagen- en vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener per- sonenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nach- teiligen nachteiligen Auswirkungen.
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Samples: Betriebskostenabrechnung
Meldepflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen daten- schutzrechtliche datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarun- gen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbei- tung Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ver- arbeitet.verarbeitet. Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung Seite 3 von 14 gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO Stand: 18.05.18 beibob medienfreunde
(2) Ferner Xxxxxx wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informie- reninformieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragneh- mer Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezoge- ne personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spä- testens spätestens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen be- inhaltenbeinhalten: − - eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- tenDaten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen betroffenen personenbezogenen Datensätze; − - eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagen- en Maßnahmen vorgeschlagenen Maß-nahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nach- teiligen nachteiligen Auswirkungen.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Meldepflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, teilt dem Auftraggeber jeden Verstoß unverzüglich Störun- gen, Verstöße gegen daten- schutzrechtliche Vorschriften datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarun- gen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, Unregelmäßig- keiten bei der im Zuge Verarbeitung personenbezogener Daten mit.
2) Der Auftraggeber und der Verarbei- tung von Daten durch ihn oder andere Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilenAufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusam- men. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Insbesondere ist dem Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ver- arbeitet.
(2) Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informie- ren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragneh- mer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. Art 33, -34 EU-DSGVO bestehen beste- hen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber Auftraggeber bei der Umsetzung dieser Meldepflichten unter- stützen. Meldungen für den Auftraggeber kann der Meldepflichten Auftragnehmer jedoch nur nach vorheriger Weisung des Auftraggebers durchfüh- ren.
3) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über allfällige Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichts- behörde, sofern sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Erhält der Auftragnehmer einen behördlichen Auftrag, Daten des Auftragge- bers herauszugeben, so hat er - sofern gesetzlich zulässig - den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Be- hörde an diesen zu verweisen. Soweit der Auftraggeber seiner- seits Kontrollen oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ausge- setzt ist (z.B. Verwaltungs- oder Strafverfahren, Haftungsanspruch eines Betroffenen), hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräf- ten zu unterstützen. Der Im letzteren Fall kann der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezoge- ne Daten, für die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spä- testens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen be- inhalten: − eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- ten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der be- troffenen personenbezogenen Datensätze; − eine Beschreibung der Ermöglichung dieser Tätigkeiten bei Mehraufwänden einen Vergütungsanspruch von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagen- en Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nach- teiligen Auswirkungen€ 150,00 pro Stunde geltend machen.
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Samples: Data Processing Agreement