Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet, 5.1 der gem. § 54 WPO zuständigen Wirtschaftsprüfer- xxxxxx den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Ver- sicherungsschutz beeinträchtigt, den Beginn und die Be- endigung der Versicherungspflicht in Folge einer Ände- rung der Form der beruflichen Tätigkeit und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage unverzüglich anzuzei- gen; 5.2 durch eine bestätigte oder durch eine beglaubigte Ab- schrift des Versicherungsscheins den Nachweis zu erbrin- gen, dass Mitgliedern der WPK, die ihren Beruf in Sozie- täten mit Personen ausüben, die selbst nicht Mitglieder der WPK sind, auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruch- nahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versiche- rungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44 b WPO).
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Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet,
5.1 der gem. § 54 WPO zuständigen Wirtschaftsprüfer- xxxxxx Wirtschaftsprüferkammer den Beginn Be- ginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Ver- sicherungsschutz vorgeschrie- benen Versicherungsschutz beeinträchtigt, den Beginn und die Be- endigung Beendi- gung der Versicherungspflicht in Folge einer Ände- rung Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage Deckungszu- sage unverzüglich anzuzei- genanzuzeigen;
5.2 durch eine bestätigte oder durch eine beglaubigte Ab- schrift Abschrift des Versicherungsscheins den Nachweis zu erbrin- generbringen, dass Mitgliedern der WPK, die ihren Beruf in Sozie- täten Sozietäten mit Personen ausüben, die selbst nicht Mitglieder der WPK sind, auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruch- nahme Inan- spruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44 b WPO).
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Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet,
5.1 6.1 der gem. § 54 WPO zuständigen Wirtschaftsprüfer- xxxxxx den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Ver- sicherungsschutz beeinträchtigt, den Beginn und die Be- endigung der Versicherungspflicht in Folge einer Ände- rung der Form der beruflichen Tätigkeit und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage unverzüglich anzuzei- gen;
5.2 6.2 durch eine bestätigte oder durch eine beglaubigte Ab- schrift des Versicherungsscheins den Nachweis zu erbrin- gen, dass Mitgliedern der WPK, die ihren Beruf in Sozie- täten mit Personen ausüben, die selbst nicht Mitglieder der WPK sind, auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruch- nahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versiche- Versiche rungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44 b WPO).
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Meldepflichten des Versicherers. Der Versicherer ist verpflichtet,
5.1 der gem. § 54 WPO zuständigen Wirtschaftsprüfer- xxxxxx Wirtschaftsprüferkam- mer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des VersicherungsvertragesVersi- cherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz beeinträchtigt, den Beginn und die Be- endigung Beendi- gung der Versicherungspflicht in Folge einer Ände- rung Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und den Widerruf einer vorläufigen vor- läufigen Deckungszusage unverzüglich anzuzei- gen;anzuzeigen.
5.2 durch eine bestätigte oder durch eine beglaubigte Ab- schrift des Versicherungsscheins den Nachweis zu erbrin- gen, dass Mitgliedern der WPK, die ihren Beruf in Sozie- täten Sozietä- ten mit Personen ausüben, die selbst nicht Mitglieder der WPK sind, auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruch- nahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versiche- rungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44 b WPO).
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